Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1987 - 14/86   

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https://dejure.org/1987,113
EuGH, 11.06.1987 - 14/86 (https://dejure.org/1987,113)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1987 - 14/86 (https://dejure.org/1987,113)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1987 - 14/86 (https://dejure.org/1987,113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Pretore di Salò / X

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177
    1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - EINZELSTAATLICHES GERICHT IM SINNE VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG - ORGAN DER RECHTSPFLEGE, DAS SOWOHL STAATSANWALTLICHE ALS AUCH ERMITTLUNGSRICHTERLICHE FUNKTIONEN AUSÜBT

  • EU-Kommission

    Pretore di Salò / X

  • Wolters Kluwer

    Auslegung europäischer Richtlinien durch den EuGH; Schutz von Süßwasserfischen; Gewässerschutz durch die Gemeinschaft

  • Judicialis

    EWGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Artikel 177 EWG -Vertrag - Organ der Rechtspflege, das sowohl staatsanwaltliche als auch ermittlungsrichterliche Funktionen ausübt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verstoß gegen Richtlinie 78/659; Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (138)

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auch wenn das Unionsrecht die Vorlage einer gleichen oder ähnlichen Auslegungsfrage erlaubt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - C-14/86 Pretore di Salò -, Slg. 1987, S. 2545, Rn. 12; stRspr), musste der Bundesgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht die Sache nicht erneut dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, wenn nach seiner Einschätzung die Antwort des Gerichtshofs keinen Raum für "vernünftigen Zweifel" (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 21) ließ.
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Erstens ergab sich insoweit eindeutig aus dem kurz vor Erlass des Änderungsgesetzes verkündeten Urteil A. K. u. a., insbesondere aus dessen Rn. 134, 139 und 149 sowie dem Urteilstenor, dass das vorlegende Gericht in den verbundenen Rechtssachen, in denen jenes Urteil ergangen ist, und, angesichts der Wirkung erga omnes der gemäß Art. 267 AEUV ergangenen Auslegungsurteile des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 1987, X, 14/86, EU:C:1987:275, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), alle anderen nationalen Gerichte, die später über entsprechende Rechtssachen zu entscheiden haben, nach dem Unionsrecht verpflichtet sein könnten, zum einen zu entscheiden, ob eine Einrichtung wie die Disziplinarkammer geeignet ist, über Rechtssachen zu entscheiden, die dem Unionsrecht unterliegen, und dabei die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Ernennung der Mitglieder der Disziplinarkammer erfolgte, und zum anderen über die Unabhängigkeit der KRS als Einrichtung, die am Verfahren zur Ernennung von Richtern zu beteiligen ist, zu entscheiden.
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    d) Richtlinien können im Verhältnis zwischen Privaten mangels horizontaler Wirkung allerdings auch nach einer Auslegungsentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV grundsätzlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Bürger begründen und nicht gegenüber einem Bürger in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Rn. 48; vom 11. Juni 1987, Pretore di Salò, 14/86, Slg. 1987, 2545, Rn. 19; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 109; stRspr); im Verhältnis zwischen Privaten können sie (in der Regel) nur im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Vorschriften angewandt werden.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86, 2 BvL 14/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,910
BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86, 2 BvL 14/86 (https://dejure.org/1988,910)
BVerfG, Entscheidung vom 26.04.1988 - 2 BvL 13/86, 2 BvL 14/86 (https://dejure.org/1988,910)
BVerfG, Entscheidung vom 26. April 1988 - 2 BvL 13/86, 2 BvL 14/86 (https://dejure.org/1988,910)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausführungsgesetz - Landgut - Einheitswert - Ertragswert

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausführungsgesetz; Landgut; Einheitswert; Ertragswert

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausführungsgesetz; Landgut; Einheitswert; Ertragswert

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 132
  • NJW 1988, 2723
  • DNotZ 1988, 717
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 30.09.1954 - IV ZR 43/54

    Pflichtteil und Lastenausgleich

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
    Dem Berechtigten soll in Geld der Teil des Nachlasses zukommen, der der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils gleichsteht (BGHZ 7, 134 [138]; 14, 368 [376]).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zweifelt diese dem Bürgerlichen Gesetzbuch für erbrechtliche Ausgleichsansprüche zugrundeliegenden Wertermittlungsgrundsätze nicht an: Es wird die Notwendigkeit hervorgehoben, zeitlich und örtlich verschiedene Verhältnisse bei der Bewertung zu berücksichtigen (RG, Recht 1907 Nr. 1616; BGHZ 14, 368 [376]) und den wahren inneren Wert eines Nachlaßgegenstandes zu ermitteln, selbst wenn für diesen im Zeitpunkt des Erbfalls staatliche Höchstpreise festgesetzt sind (BGHZ 13, 45 [47]).

  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 8/57

    Abfindungen nach der Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
    Die gesetzliche Abfindungs- und Pflichtteilsregelung nach der Höfeordnung wird als Sonderregelung gegenüber den Bestimmungen des allgemeinen Erbrechts angesehen, weil sie unabhängig von dem im Einzelfall bestehenden Wertverhältnis gelte (BGHZ 25, 287 [291]).

    c) Steuerlicher Einheitswert und Ertragswert des § 2049 Abs. 2 BGB sind nach allem eigenständige Werte, die auf das jeweilige Rechtssystem zugeschnitten sind, das ihre Festlegung verlangt (vgl. auch BGHZ 25, 287 [291]; Bewer, AgrarR 1976, S.273 [274]; Wagner, AgrarR 1976, S.314; Köhne, AgrarR 1984, S.57; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 13.12.1973, BTDrucks. 7/1443, S. 14).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
    § 23 Abs. 1 AGBGB Schl.-H. sei nicht etwa aus den Gründen der zu § 1376 Abs. 4 BGB ergangenen Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 348 ) nicht anzuwenden.

    In seiner Entscheidung, die zur Ermittlung des Ertragswerts von landwirtschaftlichen Betrieben beim Zugewinnausgleich erging, geht der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 348 [363]) zwar davon aus, Art. 137 EGBGB verweise auf die landesrechtlichen Vorschriften und lasse sie insoweit zu partiellem Bundesrecht werden.

  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 143/85

    Bemessung des Pflichtteils an einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
    Mit den erst nach Erlaß der Vorlagebeschlüsse ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 375 ; 98, 382), in denen dieser den Anwendungsbereich der §§ 2312, 2049 BGB entsprechend ihrem Schutzzweck reduziert, konnte die vorlegende Kammer sich allerdings rechtlich nicht auseinandersetzen.

    Selbst wenn das aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 382 [388]) die Bewertung dieses Grundbesitzes zum Verkehrswert rechtfertigen sollte, so bleibt im übrigen der Ertragswert für die Bewertung des durch die Landabgabe in seiner Lebensfähigkeit nicht beeinträchtigten landwirtschaftlichen Betriebs maßgebend.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
    Dieses ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch bundesrechtlich umfassend geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 2, 55, 218 EGBGB ) und läßt den Ländern Raum für eigene gesetzliche Bestimmungen nur nach Maßgabe von Vorbehalten, wie sie sich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden (vgl. BVerfGE 24, 367 [386]).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
    Es ist dem Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt, bei engem Sachzusammenhang des vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normenkomplexes mit anderen Regelungen oder Normteilen die Prüfung auf diese auszudehnen, um so der Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung gerecht zu werden (BVerfGE 44, 322 , [337 f.]; 62, 354 [364]).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
    Bleiben hiernach landesrechtliche Vorschriften "unberührt", so bedeutet dies gemäß Art. 1 Abs. 2 EGBGB , daß bestehende Vorschriften in Kraft bleiben und neue Vorschriften erlassen werden dürfen (vgl. auch BVerfGE 7, 120 [124]; 11, 192 [200]; 45, 297 [341]; 60, 135 [154]).
  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 13/79

    Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
    Bleiben hiernach landesrechtliche Vorschriften "unberührt", so bedeutet dies gemäß Art. 1 Abs. 2 EGBGB , daß bestehende Vorschriften in Kraft bleiben und neue Vorschriften erlassen werden dürfen (vgl. auch BVerfGE 7, 120 [124]; 11, 192 [200]; 45, 297 [341]; 60, 135 [154]).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
    Bei der Entscheidung über die Vorlagen kann offenbleiben, ob die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Prinzipien des Familienerbrechts umschließt und ob dazu das bürgerlich-rechtlich im Pflichtteilsrecht verankerte Anrecht naher Familienangehöriger auf einen angemessenen Anteil am Nachlaß zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 67, 329 [341] unter Hinweis auf Boehmer in: Neumann/ Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, 2. Bd., 1954, S. 401 [416 ff.]; vgl. auch Papier in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG , Art. 14 Rdn. 246).
  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

    Auszug aus BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
    Es ist dem Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt, bei engem Sachzusammenhang des vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normenkomplexes mit anderen Regelungen oder Normteilen die Prüfung auf diese auszudehnen, um so der Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung gerecht zu werden (BVerfGE 44, 322 , [337 f.]; 62, 354 [364]).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52

    Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53

    Beurkundungswesen

  • BGH, 25.03.1954 - IV ZR 146/53

    Bewertung eines Grundstücks

  • BVerfG, 03.10.1957 - 2 BvL 7/56

    Personalvertretung

  • BGH, 15.04.1964 - V ZR 105/62
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 76/85

    Bewertung eines Landguts

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 22.04.1986 - 2 BvL 6/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 31 C 160/14

    Überbau unterhalb der 25 cm-Grenze muss der Nachbar hinnehmen!

    Raum bleibt den Ländern im Übrigen selbst bei umfassender Regelung der Materie durch den Bund nach Maßgabe der im Bundesgesetz vorgesehenen Regelungsvorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers ( BVerfG , Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.; BVerfG , BVerfGE 83, Seiten 24; BVerfG , BVerfGE 35, Seiten 65 ff. ), im Bereich des bürgerlichen Rechts also derjenigen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ( BVerfG , Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u.a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.; BVerfG , BVerfGE 78, Seiten 132 ff. ).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn durch die Nichtigkeitserklärung andere Normen gegenstandslos werden (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 62, 354 ; 78, 132 ).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Es liegt in der Konsequenz dieser der Normenkontrolle auch zukommenden Bedeutung für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung unter Berufung auf deren Befriedungsfunktion die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf Normen erstreckt hat, die mit der vorgelegten in engem Zusammenhang stehen, für das Ausgangsverfahren aber nicht entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 44, 322 ; 62, 354 ; 78, 132 ; 132, 302 ; 135, 1 ).
  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Es ist dem Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt, bei engem Sachzusammenhang des vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normenkomplexes mit anderen Regelungen oder Normteilen die Prüfung auf diese auszudehnen, um so der Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 62, 354 ; 78, 132 ).
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Dies schließt die Befugnis ein, die Rechtsfrage zu begrenzen, zu erweitern, auszudehnen oder umzudeuten (vgl. BVerfGE 44, 322 [337 f.]; - 62, 354 [364]; - 78, 132 [143]).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Zwar folgt daraus nicht zwingend eine Beschränkung der verfassungsgerichtlichen Prüfung (§§ 82 Abs. 1, 78 Satz 2 BVerfGG), jedoch liegen hier keine besonderen Gründe für eine von der Vorlage abweichende Erweiterung des Prüfungsgegenstands vor (vgl. BVerfGE 78, 132 ).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Schließlich ist die Vorlagefrage des Finanzgerichts mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens (vgl. dazu BVerfGE 44, 322 ; 62, 354 ; 78, 132 ) über den für das Ausgangsverfahren unmittelbar erheblichen Zeitraum hinaus darauf zu erstrecken, inwieweit es mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist, auch weiter zurückliegende Ausschüttungsvorgänge bis zum Beginn des Rückwirkungszeitraums am 1. Januar 2001 der neuen Gewinnanrechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG zu unterwerfen.
  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 61/07

    Pflichtteilsergänzungsanspruch; Miterben als Gesamtschuldner; Bewertung von

    Ziel der Bewertung des Nachlasses ist es, den Pflichtteilsberechtigten wertmäßig so zu stellen, als wenn er zu einem dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteil Erbe geworden wäre (BVerfGE 78, 132 = NJW 1988, 2723, 2724; BGH NJW 2011, 1004; Herzog, in: Staudinger, 2015, § 2311 Rn. 83 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Es ist dem Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt, bei engem Sachzusammenhang des vom vorlegenden Gericht beanstandeten Normenkomplexes mit anderen Regelungen oder Normteilen die Prüfung auf diese auszudehnen, um so der Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung gerecht zu werden (BVerfGE 62, 354 ; 78, 132 ; 121, 205 ; vgl. Heun, AöR 122 [1997], S. 610 m.w.N.; Dederer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 100 Rn. 200 ff. [Dez. 2013]; Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 81 Rn. 9 ff.).
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Dann aber ist auch die verfassungsrechtliche Prüfung auf diese Vorschriften zu erstrecken; die Regelungen zur Krankenhausumlage waren nur dann verfassungsgemäß, wenn die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der kommunalen Körperschaften auf dem Gebiet der Krankenhausversorgung insgesamt mit Verfassungsrecht vereinbar waren (vgl. BVerfGE 78, 132 [143]; 79, 256 [266]).
  • BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

  • OLG Stuttgart, 15.10.2014 - 15 UF 120/14

    Zugewinnausgleich: Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • OLG München, 04.04.2012 - 3 U 4952/10

    Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs: Bewertung eines landwirtschaftlichen

  • StGH Baden-Württemberg, 03.12.2015 - 1 VB 75/15

    Wegen unzureichender Substantiierung teilweise unzulässige, im Übrigen

  • LG Wuppertal, 06.01.2023 - 2 O 298/19

    Rechtsirrtum, Erbausschlagung, Wirksamkeit, Erbvertrag, Testament, Irrtum,

  • LG Bonn, 13.04.2018 - 1 O 218/11

    Niederstwertprinzip, Pflichtteilsrecht

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2018 - 7 U 67/17

    Übertragung von Unternehmensanteilen unter Miterben

  • OLG Köln, 17.06.2013 - 23 U 12/09

    Feststellung der Hofeigenschaft

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 2 A 10040/11

    Nebentätigkeitsrecht: Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers

  • FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 211/90

    Anforderungen an eine Richtervorlage; Darstellung der Problematik sowie Ausmaß

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86   

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https://dejure.org/1987,13441
Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86 (https://dejure.org/1987,13441)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.03.1987 - 14/86 (https://dejure.org/1987,13441)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. März 1987 - 14/86 (https://dejure.org/1987,13441)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Pretore di Salò gegen X.

    Vorabentscheidungsverfahren - Beeinträchtigungen der Umwelt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86
    Das in dieser Hinsicht - auch wegen des offensichtlichen Bezugs zu unserem Problem - aufschlußreichste Urteil ist jedoch am 16. Juni 1981 erlassen worden (Rechtssache 126/80, Salonia/Poidomani und Giglio, Slg. 1981, 1563).

    Kommt man zum Kern des Problems, so gerät die Kommission mit ihrer Auffassung bereits durch die sehr restriktive Formulierung in Schwierigkeiten, die der Gerichtshof zur Definition der Fälle verwendet hat, in denen eine Entscheidung durch ihn wirklich nutzlos ist: Ein solcher Fall - so haben Sie ausgeführt - liegt nur dann vor, "wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der ... Auslegung des Gemeinschaftsrechts... und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht" (Urteile vom 16. Juni 1981, a. a. O., Randnr. 6, vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 11, und vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68, Salgoil, Slg. 1968, 680).

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86
    Ich füge hinzu, daß der Gerichtshof in dem kürzlich ergangenen Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 [Marshall/ Southampton and South West Hampshire Area Health Authority (Teaching), Slg. 1986, 723, 737] wie folgt entschieden hat: "Nach Artikel 189 EWG-Vertrag [besteht] der verbindliche Charakter einer Richtlinie, auf dem die Möglichkeit beruht, sich vor einem nationalen Gericht auf die Richtlinie zu berufen, nur für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird' ... Daraus folgt, daß eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann und daß eine Richtlinienbestimmung daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann" (Randnr. 48).
  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86
    muß, ob die Abwesenheit der Parteien in Luxemburg sich negativ auf ihre Erfolgsaussichten in dem Verfahren vor ihm ausgewirkt hat; wenn es zu der Auffassung gelangt, daß dies der Fall ist, verbietet ihm nichts, dem Gerichtshof die gleichen Fragen erneut zu stellen (Urteil vom 24. Juni 1968 in der Rechtssache 29/68, Milch-, Fett- und Eierkontor/Hauptzollamt Saarbrücken, Slg. 1969, 165, Randnr. 3, und in neuerer Zeit der Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85, Wünsche, Slg. 1986, 947 f., Randnr. 15; offenkundig wird in den beiden Entscheidungen im übrigen die unter 3. a. E. wiedergegebene Auffassung der italienischen Regierung zurückgewiesen).
  • EuGH, 24.06.1969 - 29/68

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86
    muß, ob die Abwesenheit der Parteien in Luxemburg sich negativ auf ihre Erfolgsaussichten in dem Verfahren vor ihm ausgewirkt hat; wenn es zu der Auffassung gelangt, daß dies der Fall ist, verbietet ihm nichts, dem Gerichtshof die gleichen Fragen erneut zu stellen (Urteil vom 24. Juni 1968 in der Rechtssache 29/68, Milch-, Fett- und Eierkontor/Hauptzollamt Saarbrücken, Slg. 1969, 165, Randnr. 3, und in neuerer Zeit der Beschluß vom 5. März 1986 in der Rechtssache 69/85, Wünsche, Slg. 1986, 947 f., Randnr. 15; offenkundig wird in den beiden Entscheidungen im übrigen die unter 3. a. E. wiedergegebene Auffassung der italienischen Regierung zurückgewiesen).
  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86
    Es trifft mit anderen Worten zu, daß ein Vorabentscheidungsverfahren nicht dazu dienen kann, festzustellen, daß ein Staat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat (ständige Rechtsprechung in zahllosen Urteilen; siehe zuletzt Urteil vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435); ebenso trifft es zu, daß die Frage zu unbestimmt formuliert ist, als daß herausgeschält worden könnte, "was die Auslegung des Vertrages betrifft", und "als daß sie sinnvoll beantwortet werden könnte" (Urteile vom 21. März 1972 in der Rechtssache 82/71, Italienische Staatsanwaltschaft/Società agricola industria latte, Slg. 1972, 119, Randnr. 3, und vom 28. März 1979, 1CAP, a. a. O., Randnr. 20).
  • EuGH, 28.03.1979 - 222/78

    ICAP / Beneventi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86
    Darauf würde es nämlich hinauslaufen, wenn die Verweigerung einer Antwort damit begründet würde, daß eine Auslegungsentscheidung in einem Verfahren, das noch zu wenig fortgeschritten ist, um die Gewähr für seinen Abschluß zu bieten, nutzlos (konkret: von zweifelhaftem Nutzen) wäre; eben dies verbietet das Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 222/78 (ICAP/Beneventi, Slg. 1979, 1163, Randnrn. 11 und 12).
  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86
    Verfahren" ist, mit dem die Gerichte "die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ... beantragen, die auf vor ihnen anhängige Streitsachen anzuwenden sind"; aus diesem Grundsatz ist in der Entscheidung vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65 (Hessische Knappschaft/ Singer et Fils, Slg. 1965, 1268) die Folgerung gezogen worden, daß "die Parteien keinerlei Initiativrechte ... haben".
  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86
    Kommt man zum Kern des Problems, so gerät die Kommission mit ihrer Auffassung bereits durch die sehr restriktive Formulierung in Schwierigkeiten, die der Gerichtshof zur Definition der Fälle verwendet hat, in denen eine Entscheidung durch ihn wirklich nutzlos ist: Ein solcher Fall - so haben Sie ausgeführt - liegt nur dann vor, "wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der ... Auslegung des Gemeinschaftsrechts... und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht" (Urteile vom 16. Juni 1981, a. a. O., Randnr. 6, vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 11, und vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68, Salgoil, Slg. 1968, 680).
  • EuGH, 21.03.1972 - 82/71

    S.A.I.L.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86
    Es trifft mit anderen Worten zu, daß ein Vorabentscheidungsverfahren nicht dazu dienen kann, festzustellen, daß ein Staat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat (ständige Rechtsprechung in zahllosen Urteilen; siehe zuletzt Urteil vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435); ebenso trifft es zu, daß die Frage zu unbestimmt formuliert ist, als daß herausgeschält worden könnte, "was die Auslegung des Vertrages betrifft", und "als daß sie sinnvoll beantwortet werden könnte" (Urteile vom 21. März 1972 in der Rechtssache 82/71, Italienische Staatsanwaltschaft/Società agricola industria latte, Slg. 1972, 119, Randnr. 3, und vom 28. März 1979, 1CAP, a. a. O., Randnr. 20).
  • EuGH, 18.10.1979 - 40/70

    Sirena / Eda

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1987 - 14/86
    (In gleichem Sinne siehe die Beschlüsse vom 14. Juli 1971 in der Rechtssache 6/71, Rheinmühlen/Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide, Slg. 1971, 719, und vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 40/70, Sirena/Eda, Slg. 1979, 3169).
  • EuGH, 14.07.1971 - 6/71

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 10.07.1984 - 72/83

    Campus Oil

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuGH, 03.06.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 12.11.1974 - 32/74

    Haaga GmbH

  • EuGH, 05.05.1977 - 110/76

    Pretore di Cento / X

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