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   AG Heidelberg, 03.03.2000 - HRB 831 - SNH   

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https://dejure.org/2000,10429
AG Heidelberg, 03.03.2000 - HRB 831 - SNH (https://dejure.org/2000,10429)
AG Heidelberg, Entscheidung vom 03.03.2000 - HRB 831 - SNH (https://dejure.org/2000,10429)
AG Heidelberg, Entscheidung vom 03. März 2000 - HRB 831 - SNH (https://dejure.org/2000,10429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage zur Vorabentscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Verlegung einer deutschen GmbH nach Spanien; Aussetzung des Verfahrens über die Eintragung der GmbH bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH); Zulässigkeit einer identitätswahrenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 1617
  • EuZW 2000, 414
  • DB 2000, 1274
  • NZG 2000, 927
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus AG Heidelberg, 03.03.2000 - HRB 831
    In der Centros-Entscheidung des EuGH vom 09.03.99 (C-212/97) wurde über die Berechtigung der Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung entschieden und nicht über eine identitätswahrende Sitzverlegung.

    Dies würde sich aus der Niederlassungsfreiheit und der Centros-Entscheidung des EuGH vom 09.03.99 (C-212/97) ergeben.

    Dementsprechend ist zwar nicht dem Urteil aber dem Schlussantrag zur Centros-Entscheidung des EuGH vom 09.03.99 (C-212/97) zu entnehmen: "La société nouvellement constitué a le droit de s'établir - à titre principal et, éventuellement, également sècondaire - là ou elle le préfere dans le cadre communautaire".

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

    Auszug aus AG Heidelberg, 03.03.2000 - HRB 831
    In der Daily-Mail-Entscheidung des EuGH vom 27.09.1988 (Rs 81/87) wurde über die Berechtigung der Verweigerung der nach britischem Recht an sich zulässigen Verlegung der Geschäftsleitung aus steuerrechtlichen nationalen Gründen entschieden und nicht über eine identitätswahrende Sitzverlegung, welche nach deutschem Recht unzulässig ist.
  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 23/85

    Zulässigkeit des bedingten Rücktritts vom Vertrag

    Auszug aus AG Heidelberg, 03.03.2000 - HRB 831
    Nach deutschem Gesellschaftsrecht kann eine Gesellschaft, die wirksam in Deutschland gegründet wurde und in Deutschland ihren Sitz hat, ihren tatsächlichen und satzungsmäßigen Sitz nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 53, 181; 97, 269 [BGH 21.03.1986 - V ZR 23/85] ; BayObLG, Beschluss vom 26.08.1998, 3 Z BR 78/98, Rpfleger 1999, Seite 27) und dem herrschenden Schrifttum (vgl. Scholz, GmbHG 8. Aufl. Einleitung, Ziffer 129, Seite 102 f.) zu § 5 AktG , welcher bisher auf die GmbH analog angewendet worden ist, und zur GmbH nicht nach Spanien verlegen, ohne ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Eigenschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verlieren.
  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

    Auszug aus AG Heidelberg, 03.03.2000 - HRB 831
    Nach deutschem Gesellschaftsrecht kann eine Gesellschaft, die wirksam in Deutschland gegründet wurde und in Deutschland ihren Sitz hat, ihren tatsächlichen und satzungsmäßigen Sitz nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 53, 181; 97, 269 [BGH 21.03.1986 - V ZR 23/85] ; BayObLG, Beschluss vom 26.08.1998, 3 Z BR 78/98, Rpfleger 1999, Seite 27) und dem herrschenden Schrifttum (vgl. Scholz, GmbHG 8. Aufl. Einleitung, Ziffer 129, Seite 102 f.) zu § 5 AktG , welcher bisher auf die GmbH analog angewendet worden ist, und zur GmbH nicht nach Spanien verlegen, ohne ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Eigenschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verlieren.
  • BGH, 30.01.1970 - V ZR 139/68

    deutsch-liechtensteinische Anstalt - Art. 3 ff EGBGB, internationales

    Auszug aus AG Heidelberg, 03.03.2000 - HRB 831
    Nach deutschem Gesellschaftsrecht kann eine Gesellschaft, die wirksam in Deutschland gegründet wurde und in Deutschland ihren Sitz hat, ihren tatsächlichen und satzungsmäßigen Sitz nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 53, 181; 97, 269 [BGH 21.03.1986 - V ZR 23/85] ; BayObLG, Beschluss vom 26.08.1998, 3 Z BR 78/98, Rpfleger 1999, Seite 27) und dem herrschenden Schrifttum (vgl. Scholz, GmbHG 8. Aufl. Einleitung, Ziffer 129, Seite 102 f.) zu § 5 AktG , welcher bisher auf die GmbH analog angewendet worden ist, und zur GmbH nicht nach Spanien verlegen, ohne ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Eigenschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verlieren.
  • BayObLG, 26.08.1998 - 3Z BR 78/98

    Eintragung einer Zweigniederlassung einer nach englichem Recht begründeten

    Auszug aus AG Heidelberg, 03.03.2000 - HRB 831
    Nach deutschem Gesellschaftsrecht kann eine Gesellschaft, die wirksam in Deutschland gegründet wurde und in Deutschland ihren Sitz hat, ihren tatsächlichen und satzungsmäßigen Sitz nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 53, 181; 97, 269 [BGH 21.03.1986 - V ZR 23/85] ; BayObLG, Beschluss vom 26.08.1998, 3 Z BR 78/98, Rpfleger 1999, Seite 27) und dem herrschenden Schrifttum (vgl. Scholz, GmbHG 8. Aufl. Einleitung, Ziffer 129, Seite 102 f.) zu § 5 AktG , welcher bisher auf die GmbH analog angewendet worden ist, und zur GmbH nicht nach Spanien verlegen, ohne ihre Rechtspersönlichkeit und ihre Eigenschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verlieren.
  • BayObLG, 11.02.2004 - 3Z BR 175/03

    Keine Eintragungsfähigkeit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer in

    Das Niederlassungsrecht aus Art. 43, 48 EGV gebietet aber nicht, dass EU-Staaten ihren Gesellschaften die Verlegung des Satzungssitzes in das EU-Ausland bei Beibehaltung der Rechtsform ermöglichen (Staudinger/Großfeld Rn.680; Triebel/von Hase S.2413 f. unter kritischer Würdigung der aus formellen Gründen unzulässigen Vorlage des AG Heidelberg an den EuGH, abgedr. in NZG 2000, 927).
  • OLG Düsseldorf, 26.03.2001 - 3 Wx 88/01

    Verlegung des GmbH-Sitzes in die Niederlande - keine Eintragungspflicht

    Es lässt sich hieraus insoweit insbesondere - entgegen AG Heidelberg (EuZW 2000, 414) - eine Tendenz, die es erforderlich erscheinen lässt, diese Frage gemäß Art. 234 (früher 177) EGV dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen, nicht herleiten.
  • OLG Brandenburg, 30.11.2004 - 6 Wx 4/04

    Eintragung einer Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU

    Der EuGH hat demnach bestätigt, dass gesellschaftsrechtliche Bestimmungen des Wegzugstaates, nach denen ein grenzüberschreitender Sitzwechsel zum Verlust der Eigenschaft als Gesellschaft des Wegzugstaates führt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (vgl. dazu: BayObLG, NJW-RR 2004 a.a.O.; OLG Hamm NJW 2001 a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW 2001, a.a.O..; Lutter/Hommelhoff a.a.O. Rn. 22; Behrens, IPRax 2000, 384, 389; Lutter, BB 2003, 7, 10; Zimmer, NJW 2003, 3585, 3592; Triebel/von Hase, BB 2003, 2409 f, 2414; Drygala, EWiR 2003, 1029 f; Leible, ZGR 2004, 531, 536; Horn, NJW 2004, 893, 897; kritisch: Probst/Kleinert, MDR 2003, 1265, 1267; Bayer, BB 2003, 2357, 2363; Eidenmüller, JZ 2004, 24, 29; anderer Ansicht: AG Heidelberg, NZG 2000, 927, 929 in dem aus formellen Gründen unzulässigen Vorlagebeschluss - EuGH, NZG 2001, 1027 f; Wertebruch, NZG 2003, 618, 620).
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