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   OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05   

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https://dejure.org/2005,6414
OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05 (https://dejure.org/2005,6414)
OLG München, Entscheidung vom 12.12.2005 - 34 Wx 157/05 (https://dejure.org/2005,6414)
OLG München, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 (https://dejure.org/2005,6414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EMRK Art. 5 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104; FreihEntzG § 2 Abs. 1; AsylVfG § 18 a; AufenthG § 15 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 62
    Flughafenverfahren, Freiheitsentziehung, Richtervorbehalt, Einreise, Zurückweisungshaft, Heilung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 104 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 2; ; FreihEntzG § 2 Abs. 1; ; AufenthG § 15 Abs. 4; ; AufenthG § 62; ; AsylVfG § 18a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erzwungener Aufenthalt des nicht einreiseberechtigten Ausländers im Transitbereich außerhalb des Flughafenverfahrens - Freiheitsentziehung bei verzögerter Zurückweisung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erzwungener Aufenthalt eines nicht einreiseberechtigten Ausländers im Transitbereich eines Flughafens als Freiheitsentziehung; Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Freiheitsentziehung im nationalen Recht; Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 728
  • FGPrax 2006, 44
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05
    Es hat aber in seinem Urteil vom 14.5.1996 zum so genannten Flughafenverfahren bei Asylbewerbern (BVerfGE 94, 166) festgestellt, dass die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG darstellt.

    Soweit ein Asylbewerber möglicherweise nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, sei die hieraus folgende Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht Folge einer der deutschen Staatsgewalt zurechenbaren Maßnahme (BVerfGE 94, 166/198 f.).

    Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenzen berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt der durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit (BVerfGE 94, 166) Die Verweigerung der Einreise stellt deshalb grundsätzlich keine Freiheitsentziehung dar.

    Das Flughafenverfahren gemäß § 18a AsylVfG, das nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung darstellt (BVerfGE 94, 166, a.A. Rittstieg Anm. zum Urteil des EGMR vom 25.6.1996 InfAuslR 1997, 53), ist für den Betroffenen abgeschlossen.

    d) Die Bejahung einer Freiheitsentziehung im Falle einer zwangsweisen Unterbringung im Transitbereich steht nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten Flughafenverfahren (BVerfGE 94, 166).

  • VG Freiburg, 19.06.1996 - A 2 K 10233/96

    Rechtmäßigkeit einer Zuweisung in die Staatliche Sammelunterkunft für

    Auszug aus OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05
    c) Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Beschüsse vom 5.11.1996, InfAuslR 1997, 47 und vom 26.2.1997, InfAuslR 1997, 226) vertritt die Meinung, die Unterbringung eines Asylbewerbers im Transitbereich eines Flughafens sei mit Ablauf des Tages nach Eintritt der Bestandskraft des im Flughafenverfahren ergangenen Ablehnungsbescheides eine Freiheitsentziehung, die rechtswidrig sei, wenn sie nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.

    Beide Fälle sind im Hinblick auf eine mögliche Freiheitsentziehung unterschiedlich zu beurteilen (so auch OLG Frankfurt a.M. InfAuslR 1997, 226).

    Eine gesetzliche Bestimmung, dass diese nur in einer Justizvollzugsanstalt oder in besonderen Haftzellen vollzogen werden darf, ist jedenfalls nicht erkennbar (vgl. OLG Frankfurt a.M. InfAuslR 1997, 226/228).

  • OLG Schleswig, 07.01.2004 - 2 W 112/03

    Abschiebehaft - zulässige Dauer von Sicherungshaft vor geplanter Zurückschiebung

    Auszug aus OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05
    Das Rechtsmittel ist zwar an sich statthaft (§ 14 FGG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 14 Rn. 8), hier jedoch unzulässig, weil sie das Landgericht nicht zugelassen hat (OLG München Beschluss vom 1.6.2005 - 34 Wx 57/05; BayObLG FGPrax 2002, 182; OLG Frankfurt a.M. FGPrax 2003, 175; OLG Schleswig NVwZ-RR 2005, 858).
  • BayObLG, 14.05.2002 - 1Z BR 59/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe im

    Auszug aus OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05
    Das Rechtsmittel ist zwar an sich statthaft (§ 14 FGG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 14 Rn. 8), hier jedoch unzulässig, weil sie das Landgericht nicht zugelassen hat (OLG München Beschluss vom 1.6.2005 - 34 Wx 57/05; BayObLG FGPrax 2002, 182; OLG Frankfurt a.M. FGPrax 2003, 175; OLG Schleswig NVwZ-RR 2005, 858).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2003 - 20 W 135/03

    Unzulässige weitere Beschwerde: Unanfechtbare Versagung der Prozesskostenhilfe im

    Auszug aus OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05
    Das Rechtsmittel ist zwar an sich statthaft (§ 14 FGG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; Bassenge/Herbst/Roth FGG 10. Aufl. § 14 Rn. 8), hier jedoch unzulässig, weil sie das Landgericht nicht zugelassen hat (OLG München Beschluss vom 1.6.2005 - 34 Wx 57/05; BayObLG FGPrax 2002, 182; OLG Frankfurt a.M. FGPrax 2003, 175; OLG Schleswig NVwZ-RR 2005, 858).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05
    Allein der behauptete schwerwiegende Eingriff in die Freiheit der Person gibt dem Betroffenen ein schützenswertes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit und indiziert gleichermaßen ein Rehabilitationsinteresse (OLG Zweibrücken Beschluss vom 12.1.2005, 3 W 275/04; VerfGH Berlin JR 2005, 233; grds. BVerfGE 104, 220).
  • OLG Zweibrücken, 12.01.2005 - 3 W 275/04

    Freiheitsentziehungsverfahren: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer beendeten

    Auszug aus OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05
    Allein der behauptete schwerwiegende Eingriff in die Freiheit der Person gibt dem Betroffenen ein schützenswertes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit und indiziert gleichermaßen ein Rehabilitationsinteresse (OLG Zweibrücken Beschluss vom 12.1.2005, 3 W 275/04; VerfGH Berlin JR 2005, 233; grds. BVerfGE 104, 220).
  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 55/04

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen

    Auszug aus OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05
    Allein der behauptete schwerwiegende Eingriff in die Freiheit der Person gibt dem Betroffenen ein schützenswertes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit und indiziert gleichermaßen ein Rehabilitationsinteresse (OLG Zweibrücken Beschluss vom 12.1.2005, 3 W 275/04; VerfGH Berlin JR 2005, 233; grds. BVerfGE 104, 220).
  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Ob der nach der Verweigerung der Einreise angeordnete Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft auf dem Flughafen (sog. Transitaufenthalt) ebenfalls eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist (so OLG Frankfurt, InfAuslR 1997, 47, 48; 1997, 226, 227; OLG München, InfAuslR 2006, 139, 142) oder lediglich eine - keinen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 1 EMRK) darstellende - Einreisebeschränkung herbeiführt (so Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Juni 2010, § 15 Rn. 126; Lehnguth/Maaßen, DöV 1997, 316, 322) ist streitig, kann für die Beurteilung der Statthaftigkeit eines Feststellungsantrags nach § 62 Abs. 1 FamFG jedoch dahinstehen.
  • BVerfG, 23.10.2014 - 2 BvR 2566/10

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters

    Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgte die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiter und verwies insbesondere auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 -, InfAuslR 2006, S. 139 f.) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 5. November 1996 - 20 W 352/96 - und vom 26. Februar 1997 - 20 W 428/96 -, InfAuslR 1997, S. 47 f., 226 ff.), wonach es sich jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens bei der Unterbringung im Transitbereich um eine Freiheitsentziehung handele, wenn dem Betroffenen das Verlassen des Bundesgebiets tatsächlich oder rechtlich unmöglich sei.

    Denn das Oberlandesgericht München vertrat nach ausführlicher Erörterung des Meinungsstands in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass eine Freiheitsentziehung vorliege, wenn ein abgelehnter Asylbewerber, dessen Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann, gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens untergebracht werde (Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 34 Wx 157/05 -, InfAuslR 2006, S. 139, 141).

  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16

    Ausländerrecht: Vorliegen einer Freiheitsentziehungssache bei Aufenthalt des

    Ob die Anordnung des Aufenthalts des Betroffenen in dem Transitbereich des Flughafens ab dem Zeitpunkt als Freiheitsentziehung anzusehen ist, in dem der Asylantrag des Betroffenen im Rahmen des Flughafenverfahrens bestandskräftig abgelehnt worden ist und seine Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann (so OLG Frankfurt, InfAuslR 2016, 192, 193 mwN; OLG München, NVwZ-RR 2006, 728, 729 f.; offen gelassen in BVerfG, Asylmagazin 2015, 53, 54 mwN; vgl. zum Streitstand Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Bd. 2, § 15 Rn. 123 ff. sowie Budde in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 415 Rn. 5), hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, zur Veröffentlichung bestimmt), und bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die Entlassung des Betroffenen aus dem Transitbereich noch vor Abschluss des Flughafenverfahrens und Entscheidung über seinen Asylantrag erfolgte.
  • OLG München, 19.09.2006 - 34 Wx 80/06

    Unzuständigkeit des Amtsgerichts für Entscheidung über Fortdauer der

    (2) Der für Abschiebungshaftsachen in Bayern (§ 199 FGG, Art. 11a BayAGGVG) seit 1.1.2005 zuständige 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat es infolge dieser Rechtsprechung für notwendig gehalten, Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von zwischenzeitlich erledigter Abschiebungshaft auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich als zulässig zu behandeln, auch wenn sich der Verfahrensgegenstand gegenüber den Tatsacheninstanzen verändert (z.B. Beschluss vom 17.5.2006, 34 Wx 25/06 = AuAS 2006, 160; Beschluss vom 19.7.2006, 34 Wx 74/06, bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; Beschluss vom 12.12.2005, 34 Wx 157/05 = FGPrax 2006, 44; Beschluss vom 30.9.2005, 34 Wx 78/05 = OLG-Report 2006, 25).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2010 - 20 W 480/08

    Unterbringung eines abgelehnten Asylbewerbers im Transitbereich eines Flughafens

    Soweit die Betroffene sich für die Notwendigkeit der richterlichen Anordnung auf die frühere Rechtsprechung des Senats sowie auf die Entscheidung des OLG München vom 02.12.2005 (FGPrax 2006, 44 ff [OLG München 12.12.2005 - 34 Wx 157/05] ) bezieht, sind diese Entscheidungen nicht mehr einschlägig, da es sich hierbei jeweils um Entscheidungen handelt, die vor der Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG ergangen sind.
  • OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 71/06

    Verfahrensgegenstand des Fortsetzungsfeststellungsantrags bei Beendigung der Haft

    Der Senat sieht es infolge dieser Rechtsprechung für notwendig an, Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von zwischenzeitlich erledigter Abschiebungshaft auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich als zulässig zu behandeln, auch wenn sich der Verfahrensgegenstand gegenüber den Tatsacheninstanzen verändert (z.B. Beschluss vom 17.5.2006, 34 Wx 25/06 = AuAS 2006, 160; Beschluss vom 12.12.2005, 34 Wx 157/05 = FGPrax 2006, 44).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2010 - 20 W 103/07

    Ausländerrecht: Festhalten im Transitbereich eines Flughafens als

    Bei dem Gebäude handelt es sich um Hafträume, da sich die Verwaltungsbehörde dieser Räumlichkeit bedient, um Betroffene nicht nur vorübergehend einzuschließen oder festzuhalten (vgl. OLG Frankfurt InfAuslR 1997, 226 ff; OLG München FGPrax 2006, 44 ff.).
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