Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 27.03.2012

Rechtsprechung
   OLG München, 18.06.2012 - 34 Wx 90/12   

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https://dejure.org/2012,16545
OLG München, 18.06.2012 - 34 Wx 90/12 (https://dejure.org/2012,16545)
OLG München, Entscheidung vom 18.06.2012 - 34 Wx 90/12 (https://dejure.org/2012,16545)
OLG München, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - 34 Wx 90/12 (https://dejure.org/2012,16545)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Auch wenn eine Zwangssicherungsypothek aufgrund eines Titels eingetragen werden soll, den ein Anwalt in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter und mit dem entsprechenden Zusatz im Rubrum des Titels erwirkt hat, hat die Eintragung ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsvoraussetzungen einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten eines Insolvenzverwalters

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Eintragung einer Zwangshypothek für den Insolvenzverwalter ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBV § 15
    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten eines Insolvenzverwalters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangssicherungshypothek: Eintragung ohne Zusatz "als Insolvenzverwalter"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1922
  • NZI 2012, 688
  • FGPrax 2012, 154
  • Rpfleger 2012, 687
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01

    Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten des Verwalters einer

    Auszug aus OLG München, 18.06.2012 - 34 Wx 90/12
    Vielmehr verbleibt es dabei, dass Vertretungszusätze oder Hinweise auf eine Verfahrensstandschaft grundsätzlich nicht ins Grundbuch gehören (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 15 GBV Rn. 45 und 47 sowie Vor GBV Rn. 162; für den WEG-Verwalter: BGH Rpfleger 2002, 17; siehe ferner LG Konstanz NJW-RR 2002, 6: Eintragung eines Elternteils, der im Wege der gesetzlichen Vollstreckungsstandschaft einen Titel erwirkt hat).
  • OLG München, 23.04.2010 - 34 Wx 19/10

    Grundbuchsache: Eintragung des Insolvenzverwalters als Gläubiger einer

    Auszug aus OLG München, 18.06.2012 - 34 Wx 90/12
    Ein Hinweis auf die Verfahrensstandschaft ist - worauf in der Entscheidung des Senats vom 23.4.2010 (FGPrax 2010, 231, 232) schon hingewiesen ist - nicht einzutragen.
  • OLG Frankfurt, 21.07.2011 - 20 W 67/11

    Grundbuch: Berichtigung der Bezeichnung des Berechtigten ohne Identitätswechsel

    Auszug aus OLG München, 18.06.2012 - 34 Wx 90/12
    Zu Recht hat das Grundbuchamt die Eintragung eines Zusatzes beim Berechtigten der Zwangshypothek mit dem Hinweis auf die zuständige Vermögensmasse im Wege der (amtswegigen) Richtigstellung des Grundbuchs (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221; Demharter GBO 28. Aufl. § 22 Rn. 23) abgelehnt.
  • LG Konstanz, 05.03.2001 - 6 T 36/01

    Hypothekengläubiger und Prozessstandschaft

    Auszug aus OLG München, 18.06.2012 - 34 Wx 90/12
    Vielmehr verbleibt es dabei, dass Vertretungszusätze oder Hinweise auf eine Verfahrensstandschaft grundsätzlich nicht ins Grundbuch gehören (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 15 GBV Rn. 45 und 47 sowie Vor GBV Rn. 162; für den WEG-Verwalter: BGH Rpfleger 2002, 17; siehe ferner LG Konstanz NJW-RR 2002, 6: Eintragung eines Elternteils, der im Wege der gesetzlichen Vollstreckungsstandschaft einen Titel erwirkt hat).
  • OLG München, 02.02.2016 - 34 Wx 20/16

    Bezeichnung eines Insolvenzverwalters als Berechtigter im Grundbuch bei

    Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass bei der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines Titels, der einen Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter legitimiert, nur dieser ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter (über das Vermögen ...)" als Berechtigter im Grundbuch auszuweisen ist (Senat vom 18.6.2012, 34 Wx 90/12, NZI 2012, 688 = FGPrax 2012, 154).

    Außerdem sei nach den Vorgaben des hiesigen Senats (Beschlüsse vom - richtig -23.4.2010, 34 Wx 19/10 = FGPrax 2010, 231, und vom 18.6.2012, 34 Wx 90/12 = FGPrax 2012, 154) die vorgenommene Eintragung im Grundbuch formell unrichtig.

    Zur Frage, wie ein Insolvenzverwalter mit dieser im Titel ausgewiesenen Eigenschaft als Gläubiger der Zwangshypothek einzutragen ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 18.6.2012 (34 Wx 90/12, FGPrax 2012, 154 = juris Rn. 8) ausgeführt:.

  • OLG Jena, 27.07.2020 - 3 W 211/20

    Wie wird Zwangssicherungshypothek eines Insolvenzverwalters eingetragen?

    Das Oberlandesgericht München hat - anders als in der vom Grundbuchamt zitierten Entscheidung vom 23.4.2010 (FGPrax 2010, 231, 232) nicht nur obiter dictum - inzwischen entschieden, dass die Eintragung des Gläubigers bei einer Zwangssicherungshypothek, die ein Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter als Partei kraft Amtes erwirkt hat, ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" zu erfolgen hat, und zwar auch dann, wenn er in dem Vollstreckungstitel mit diesem Zusatz bezeichnet ist (OLG München, FGPrax 2012, 154 ; NZI 2016, 506 -507).
  • OLG Naumburg, 24.04.2020 - 12 Wx 5/20

    Anforderungen an Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch

    Soweit also eine Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Titels eingetragen werden soll, den ein Anwalt in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter und mit dem entsprechenden Zusatz im Rubrum des Titels erwirkt hat, hat die Eintragung ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" zu erfolgen (z. B. OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2012, 34 Wx 90/12; Beschluss vom 2. Februar 2016, 34 Wx 20/16; beide zitiert nach Juris; Demharter, a.a.O., Rdn. 50 zu § 44 GBO; Kral, in: BeckOK GBO, Stand 1. März 2020, Rdn. 46 zu § 44 GBO; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 2162b).
  • OLG Naumburg, 22.04.2020 - 12 Wx 5/20

    Eintragung einer durch einen Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter erwirkten

    Soweit also eine Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Titels eingetragen werden soll, den ein Anwalt in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter und mit dem entsprechenden Zusatz im Rubrum des Titels erwirkt hat, hat die Eintragung ohne den Zusatz "als Insolvenzverwalter" zu erfolgen (z. B. OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2012, 34 Wx 90/12; Beschluss vom 2. Februar 2016, 34 Wx 20/16; beide zitiert nach Juris; Demharter, a.a.O., Rdn. 50 zu § 44 GBO ; Kral, in: BeckOK GBO , Stand 1. März 2020, Rdn. 46 zu § 44 GBO ; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 2162b).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 27.03.2012 - 15 W 437/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8538
OLG Nürnberg, 27.03.2012 - 15 W 437/12 (https://dejure.org/2012,8538)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.03.2012 - 15 W 437/12 (https://dejure.org/2012,8538)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. März 2012 - 15 W 437/12 (https://dejure.org/2012,8538)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bestimmbarkeit eines vorzumerkenden Bestellungsanspruchs: Spätere Bestimmung der Höhe der einzutragenden Höchstbetragssicherungshypothek

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 315, 883; GBO § 18
    Bestimmtheit eines durch Vormerkung zu sichernden bedingten Bestellungsanspruchs

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Anspruchs auf Bewilligung einer Sicherungshöchstbetragshypothek

  • rechtsportal.de

    BGB § 315; BGB § 883; GBO § 18
    Anforderungen an die Bestimmtheit des Anspruchs auf Bewilligung einer Sicherungshöchstbetragshypothek

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 962
  • DNotZ 2012, 775
  • FGPrax 2012, 154
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 43/94

    Übernahme einer persönlichen Pflegepflicht als bestimmbare Leistung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.2012 - 15 W 437/12
    Bei der Eintragung einer Grundstücksbelastung ist es aber nach herrschender Meinung erforderlich, dass zumindest die höchstmögliche Belastung für jeden Dritten erkennbar ist und der Umfang der tatsächlichen Haftung des Grundstücks zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund jederzeit feststellbarer objektiver Umstände bestimmbar ist, wobei diese Umstände auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachvollziehbar und mindestens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (Demharter, GBO 28. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 87 i.V.m. Anhang zu § 13 Rn. 5; BGH FGPrax 1995, 186; LG Augsburg, MittBayNot 1997, 177).

    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 13.07.1995 (FGPrax 1995, 186) eine ausreichende Bestimmbarkeit sogar bei der Eintragung des dinglichen Rechts selbst (und nicht nur bei Eintragung einer den schuldrechtlichen Anspruch sichernden Vormerkung) auch dann noch angenommen, wenn sich der Wert einer einzutragenden Reallast (§ 1105 BGB) bei voller Pflegebedürftigkeit des im Grundbuch als Berechtigter Eingetragenen ohne betragsmäßige Benennung lediglich an den Kosten einer bezahlten Pflegekraft orientiert, auch wenn deren Umfang erst in einem anderweitigen Rechtsstreit geklärt werden muss.

  • OLG Düsseldorf, 05.06.1996 - 3 Wx 157/96

    Vormerkung bei Anspruchsbestimmung durch Dritten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.2012 - 15 W 437/12
    b) Dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.06.1996 (RPfl. 1996, 503) lag eine Vormerkung für eine erst zukünftige unter bestimmten Bedingungen eintretende Übertragung eines Miteigentumsanteils zugrunde, dessen Wert erst zum Zeitpunkt des Rückübertragungsverlangens ermittelt werden sollte abzüglich bestimmter zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Anwesens erbrachter Leistungen samt deren Verzinsung.
  • BayObLG, 19.12.1985 - BReg. 2 Z 119/85

    Vormerkung zur Sicherung eines Wohnungsrechts an einem vom Berechtigten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.2012 - 15 W 437/12
    Nach ganz herrschender Meinung muss der vorzumerkende Anspruch zumindest bestimmbar sein, wozu es genügt, dass die Bestimmung später von einer Vertragspartei oder einem Dritten gemäß §§ 315, 317 BGB vorgenommen wird (Palandt, BGB 71. Aufl. § 883 Rn. 7; BayObLG RPfl. 1986, 174; LG Augsburg, MittBayNot 1997, 177).
  • BayObLG, 03.06.1987 - BReg. 2 Z 65/87
    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.03.2012 - 15 W 437/12
    Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis, nicht aber der Eintragungsantrag selbst, so dass über diesen nicht zu entscheiden ist (BayObLG NJW-RR 1987, 1204).
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