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   OLG Brandenburg, 21.11.2001 - 9 UF 217/01   

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https://dejure.org/2001,4609
OLG Brandenburg, 21.11.2001 - 9 UF 217/01 (https://dejure.org/2001,4609)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2001 - 9 UF 217/01 (https://dejure.org/2001,4609)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. November 2001 - 9 UF 217/01 (https://dejure.org/2001,4609)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs ; Fehlerhafte Ermittlung der Entgeltpunkte einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Zuspruch einer Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte eines Wertunterschiedes; Vornahme einer Vergleichsberechnung bei Einbeziehung von ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 1587 Abs. 2; ; BGB § ... 1587 b Abs. 1; ; VAÜG § 2 Abs. 1; ; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b; ; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 a; ; VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 93 a Abs. 1; ; GKG § 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und Erwerbsunfähigkeitsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit a
    Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung sog. Ost-Anwartschaften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1256 (Ls.)
  • FPR 2002, 311
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94

    Versorgungsausgleich bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2001 - 9 UF 217/01
    Damit ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente Wegen Erwerbsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (vgl. BGH NJW 1997, 315; NJW 1996, 1344; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 4; Soergel-Schmeiduch, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1587a Rn. 116; Meier-Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl., § 1587a BGB Anm. 3.8.1.).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer ist als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters (BGH FamRZ 1997, 160).

  • BGH, 24.01.1996 - XII ZB 116/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer bereits bezogenen und nicht neu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2001 - 9 UF 217/01
    Damit ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente Wegen Erwerbsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (vgl. BGH NJW 1997, 315; NJW 1996, 1344; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 4; Soergel-Schmeiduch, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1587a Rn. 116; Meier-Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl., § 1587a BGB Anm. 3.8.1.).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 9 UF 199/06

    Versorgungsausgleich: Durchführung des Versorgungsausgleichs bei

    Der ehezeitbezogene Betrag aus dieser tatsächlich bezogenen Rente ist dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, da die insgesamt (d. h. nicht nur die ehezeitlich) erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (allgemein dazu Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311):.

    Üblicherweise sind in derartigen Fällen die Entgeltpunkte/Ost mit dem Angleichungsfaktor (vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG) zu multiplizieren (vgl. auch dazu Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311).

    Dies würde selbst dann gelten, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer wäre als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters (Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311).

  • OLG Saarbrücken, 15.12.2010 - 6 UF 115/10

    Versorgungsausgleich: Berechnungsgrundlage bei Bezug einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist dann, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, eine fiktive Regelaltersrente zu errechnen; wenn die Erwerbsminderungsrente die fiktive Altersrente übersteigt, ist der auf der Grundlage der Erwerbsminderungsrente zu ermittelnde Ehezeitanteil maßgeblich (BGH, NJW 1997, 315; FamRZ 1985, 688; FamRZ 1984, 673; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256).
  • OLG Naumburg, 23.01.2004 - 3 UF 96/03

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Höchstbetrages der Rentenanwartschaft nach §

    Bei der Zugrundelegung des Rentenfaktors (West) könnte daher die Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden (vgl. u. a. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256; Thüringer Oberlandesgericht FamRZ 2002, 397 f; OLG Dresden, FamRZ 2002, 398 f).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2004 - 9 UF 116/04

    Zur Frage, wann die Durchführung eines Versorgungsausgleichs "grob unbillig" im

    Damit ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (Brandenburgisches OLG FPR 2002, 311 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2008 - 9 UF 88/08

    Versorgungsausgleich: Aussetzung wegen der Startgutschriftenproblematik, wenn der

    Ist ausnahmsweise mit einem Entzug nicht mehr zu rechnen, so ist ein Vergleich zwischen den auf die Rente wegen Erwerbsminderung und auf die fiktive Altersrente erworbenen Anwartschaften erforderlich (zur Vorgehensweise vgl. Brandenburgisches OLG FPR 2002, 311).
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