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   OLG München, 22.06.2004 - 16 UF 887/04   

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https://dejure.org/2004,13575
OLG München, 22.06.2004 - 16 UF 887/04 (https://dejure.org/2004,13575)
OLG München, Entscheidung vom 22.06.2004 - 16 UF 887/04 (https://dejure.org/2004,13575)
OLG München, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - 16 UF 887/04 (https://dejure.org/2004,13575)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 53 (Leitsatz und Auszüge)

    § 1578 BGB
    Verbot der Doppelverwertung von Schulden bei Unterhalt und Zugewinn

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schulden für gemeinsames Haus werden nur einmal berücksichtigt!

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 459
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00

    Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung

    Auszug aus OLG München, 22.06.2004 - 16 UF 887/04
    Die Antragsgegnerin hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tilgung vorliegend als Abzugsposten ab Scheidung nicht mehr angesetzt werden kann, weil es ansonsten zu einer unzulässigen Doppelverwertung käme (BGH, FamRZ 2003, 313MittBayNot 4/2005 Bürgerliches Recht 432; Kogel in Anm. zu BGH, FamRZ 2003, 1645 ).

    Dies stellt aber eine unzulässige Doppelverwertung dar, d. h. nachdem die Tilgung der Schuld bereits beim Zugewinn berücksichtigt wurde, kann sie trotz Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse im Unterhalt nicht mehr angesetzt werden (BGH, FamRZ 2003, 432 ).

  • OLG Zweibrücken, 22.12.2004 - 3 W 130/04

    Betreuung: Notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer

    Auszug aus OLG München, 22.06.2004 - 16 UF 887/04
    Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.2004, 3 W 130/04; mitgeteilt vom 3. Zivilsenat des OLG.
  • BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG München, 22.06.2004 - 16 UF 887/04
    Die Tilgung der Hausschulden der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Immobilie ist zwar eheprägend und wäre grundsätzlich trotz Vermögensbildung auch noch nach der Scheidung berücksichtigungsfähig, weil die eheprägende Vermögensbildung nach einem objektiven Maßstab bei den Einkommensverhältnissen des Antragstellers und der Höhe des Wohnwertes angemessen ist (BGH, FamRZ 2000, 950 ; 1995, 869; vgl. eingehend Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1 Rdnr. 344 ff.).
  • BGH, 29.03.1995 - XII ZR 45/94

    Berücksichtigung und Bewertung des Wohnvorteils

    Auszug aus OLG München, 22.06.2004 - 16 UF 887/04
    Die Tilgung der Hausschulden der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Immobilie ist zwar eheprägend und wäre grundsätzlich trotz Vermögensbildung auch noch nach der Scheidung berücksichtigungsfähig, weil die eheprägende Vermögensbildung nach einem objektiven Maßstab bei den Einkommensverhältnissen des Antragstellers und der Höhe des Wohnwertes angemessen ist (BGH, FamRZ 2000, 950 ; 1995, 869; vgl. eingehend Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1 Rdnr. 344 ff.).
  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 402/20

    A) Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht

    Denn weil die Vorfälligkeitsentschädigung die Funktion hat, den der finanzierenden Bank durch die vorfällige Tilgung entstehenden Nachteil auszugleichen, ist sie als Surrogat für die nicht erfolgende Zinszahlung anzusehen (vgl. OLG München FamRZ 2005, 459 f.; Bergschneider FamRZ 2021, 509, 510; Clausius AnwZert FamR 9/2021 Anm. 2 B II.).
  • OLG Koblenz, 30.05.2007 - 9 UF 45/07

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden im Endvermögen, die

    Derselben Auffassung sind die Oberlandesgerichte München und Saarbrücken (OLG München, FamRZ 2005, 459; FamRZ 2005, 713; OLG Saarbrücken, FamRZ 2006, 1038).
  • OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19

    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum Zugewinn; Bewertung einer Immobilie im

    Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42).
  • OLG Saarbrücken, 25.01.2006 - 9 UF 47/05

    Nachehelicher Unterhalt: Unzulässige Doppelberücksichtigung der Tilgung von

    Dieses Verbot der Doppelverwertung muss zur Überzeugung des Senats gleichermaßen - umgekehrt - für die Aufteilung von Schulden beim Ausgleich des Zugewinns und bei der Berechnung des Unterhalts gelten (vgl. so auch: OLG München, FamRZ 2005, 459; Gerhardt/Schulz, Verbot der Doppelverwertung von Schulden beim Unterhalt und Zugewinn, FamRZ 2005, 317 u. 1523 mit Anmerkungen Schulin, FamRZ 2005, 1521 u. - a.A. - Schmitz, FamRZ 2005, 1520; Hoppenz, Familiensachen, 8. Aufl., § 1374 -1376 BGB, Rz. 90; Wever, Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, FamRZ 2005, 485; Weinreich, Die aktuelle Rechtsprechung zum Güterrecht, Teil I, FuR 2005, 395).
  • OLG Köln, 23.06.2020 - 10 UF 114/19

    Anspruch auf Zugewinn; Berechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen

    Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn ist nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen (BGH, Urt. v. 06.11.2019 - XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231), wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig sind (OLG München, Beschl. v. 22.06.2004 - 16 UF 887/04, FamRZ 2005, 549; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 317 (319)), da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert werden (Müko-Koch, 8. Aufl. (2019), § 1375, Rn. 42).
  • OLG Hamm, 09.03.2011 - 8 UF 207/10

    Unternehmenswert einer Versicherungsagentur

    Eine Position bleibt jedoch im Zugewinnausgleich unberücksichtigt, soweit sie bereits auf andere Weise ausgeglichen wird oder ausgeglichen ist (Schulz, Zur Doppelberücksichtigung von Positionen beim Unterhalt und Zugewinn, FamRZ 2006, 1242; OLG Saarbrücken FamRZ 2006, 1038; OLG München FamRZ 2005, 459).
  • OLG Celle, 10.05.2007 - 17 UF 41/07

    Berechnung des Anspruchs auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt; Bereinigung des

    Soweit es um die Problematik von Verbindlichkeiten, sowohl im Zugewinn als auch im Unterhalt geht, vertritt das OLG München (FamRZ 2005, 459) die Auffassung, es stelle eine unzulässige Doppelverwertung dar, wenn Hausverbindlichkeiten in vollem Umfang als Schuld des ausgleichspflichtigen Ehegatten berücksichtigt werden und die Tilgung der gleichen Schuld (Tilgungsrate) als Abzugsposten beim Unterhalt erneut Berücksichtigung findet (so auch Koch FamRZ 2005, 845, 848; Gerhardt/Schulz FamRZ 2005, 317 und 1523; Kogel FamRZ 2005, 207 ff. und FamRZ 2004, 1614 ff.).
  • OLG Celle, 27.09.2006 - 15 UF 7/06

    Berechnung der Höhe eines nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruchs im Falle

    Die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für das Hausdarlehen verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung (vgl. OLG München FamRZ 2005, 459 f. [OLG München 22.06.2004 - 16 UF 887/04] ; BGH FamRZ 2003, 432, 433 [BGH 11.12.2002 - XII ZR 27/00] ; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn. 356 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 14.07.2022 - 23 UF 34/22
    Zum anderen sollen Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten dann beim Unterhalt nicht zu berücksichtigen sein, wenn diese Verbindlichkeiten bereits den Zugewinn reduziert haben (so OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2004 - - 16 UF 887/04 - -, juris).
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