Rechtsprechung
BGH, 11.09.2007 - XII ZB 262/04 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
BGB § 1587 c Nr. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1587 c Nr. 1
Härteklausel zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn die auszugleichenden Anwartschaften auf Kindererziehungszeiten des Ausgleichspflichtigen beruhen - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Beachtung von Anwartschaften bei der Ausgleichspflicht eines Ehegatten; Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Bestehen von Anwartschaften für Kindererziehungszeiten
- Judicialis
BGB § 1587 c Nr. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587c Nr. 1
Ausgleichspflicht eines Ehegatten hinsichtlich durch Kindererziehungszeiten erworbene Rentenanwartschaften - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Ausgleichspflicht wg. Anwartschaften durch Kindererziehungszeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Ausgleichspflicht wegen Kindererziehungszeiten?
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Versorgungsausgleich bei überwiegenden Kindererziehungszeiten
- archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)
Versorgungsausgleich auch, wenn Ausgleichspflicht der Ehefrau im Wesentlichen auf Anwartschaften wegen Kindererziehungszeiten beruht
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Versorgungsausgleich - Ausgleichspflicht wegen Kindererziehungszeiten
Verfahrensgang
- AG Sinsheim, 14.07.2004 - 21 F 21/03
- OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 2 UF 213/04
- BGH, 11.09.2007 - XII ZB 262/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 84
- MDR 2008, 29
- FamRZ 2007, 1966
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02
Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des …
Auszug aus BGH, 11.09.2007 - XII ZB 262/04
Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239).Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238).
- BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur …
Hinsichtlich der personellen Begrenzung der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist zu berücksichtigen, dass die hierin liegende Beitragsersparnis typischerweise dem Familieneinkommen zugutekommt und im Fall einer Scheidung auch die auf Kindererziehungszeiten beruhenden Anwartschaften dem Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 -, Rn. 13), so dass eine gewisse Ausgleichswirkung auch dem nicht durch die Zuordnung begünstigten Elternteil zuteil wird. - OLG Saarbrücken, 12.06.2015 - 9 UF 16/15
Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Verletzung der Verpflichtung zum …
Der von der Ehefrau erstinstanzlich ins Feld geführte Umstand, dass ihre ehezeitlichen Anwartschaften in wesentlichem Ausmaß aus der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten resultieren, steht dem Hälfteausgleich für sich genommen - wie regelmäßig - nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2011 - 9 UF 93/10; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 6 UF 44/13 - und vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 - zu § 1587 c BGB a.F.: BGH, FamRZ 2007, 1966), denn Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, unterliegen dem Versorgungsausgleich in derselben Weise wie solche Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erworben worden sind. - OLG Stuttgart, 22.08.2011 - 17 UF 145/11
Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Unterlassene Altersvorsorge eines …
Dies macht die Durchführung des Versorgungsausgleichs für sich gesehen aber noch nicht grob unbillig (BGH, FamRZ 2007, 1966 f; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1839; OLG Köln, FamRB 2004, 250).
- BGH, 06.02.2008 - XII ZB 66/07
Berücksichtigung einer niederländischen AOW-Pension im Versorgungsausgleich
Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist dies allerdings selbst nach deutschem Rentenrecht nicht der Fall, weil eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf solchen Zeiten beruhen kann (zur Ausgleichspflicht bei Kindererziehungszeiten vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - FamRZ 2007, 1966). - OLG Celle, 07.02.2008 - 17 UF 203/07
Berechnung des Einkommens zur Ermittlung der Höhe eines Betreuungsunterhaltes; …
Dies gibt für sich genommen keinen Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs (BGH FF 2008, 35). - OLG Saarbrücken, 20.03.2013 - 6 UF 44/13
Versorgungsausgleich: Wegfall wegen grober Unbilligkeit auf Grund einer so …
Der Umstand, dass die Anwartschaften der Ehefrau für die Dauer eines Jahres auf der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beruhen, steht dem hälftigen Ausgleich nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 - vgl. BGH FamRZ 2007, 1966 zu § 1587 c BGB a.F.). - OLG Saarbrücken, 01.10.2012 - 6 UF 68/12
Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit …
Aus diesem Grund haben sie die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen nach der Ehescheidung gemeinsam zu tragen (BGH FamRZ 2007, 1966). - OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08
Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen
Die gebotene Zuordnung der Kapitallebensversicherungen zum Güterrecht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ehefrau im Streitfall an diesen Versicherungen wegen der u.a. in Folge des kreditfinanzierten Immobilienerwerbs begründeten Schuldenlast der Eheleute im Zugewinnausgleich im Ergebnis nicht partizipiert hat; denn auch der Ehemann konnte wegen dieser Passiva aus den streitbefangenen Versicherungen, die letztlich zur Tilgung von Krediten, worauf nachfolgend noch eingegangen wird, verwertet worden sind, ebenfalls keinen Nutzen ziehen (BGH, Beschl. v. 11. September 2007, XII ZB 262/04, FamRZ 2007, 1966). - OLG Köln, 02.11.2011 - 4 UF 203/11
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Dass sich die Ausgleichspflicht im wesentlichen aus Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls für sich genommen kein Grund zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. BGH FamRZ 2007, 1966). - OLG Bamberg, 08.08.2022 - 7 UF 99/22
Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz begangener Straftat
Dies ist dann anzunehmen, wenn die rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts - nämlich: Gewährleistung einer dauerhaften gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten - in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2007, 1996; BGH FamRZ 2007, 1966). - OLG Celle, 07.09.2009 - 15 UF 211/08
Versorgungsausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einem freiberuflich …