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   BGH, 29.05.2013 - XII ZB 663/11   

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BGH, 29.05.2013 - XII ZB 663/11 (https://dejure.org/2013,14765)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2013 - XII ZB 663/11 (https://dejure.org/2013,14765)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 (https://dejure.org/2013,14765)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG, § 222 FamFG
    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung bei der externen Teilung eines Anrechts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der internen Teilung von der externen Teilung bzgl. Bewertungsstichtags der Beendigung der Ehe

  • rewis.io

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung bei der externen Teilung eines Anrechts

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 14
    Abgrenzung der internen Teilung von der externen Teilung bzgl. Bewertungsstichtags der Beendigung der Ehe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei externer Teilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1224
  • FamRZ 2013, 1546
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 541/12

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 663/11
    Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 9).

    In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10).

    Eine genaue Bezeichnung dieser Rechtsgrundlagen ist daher - auch im Hinblick auf die Parallelverpflichtung der Beteiligten zu 3. und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost sowie unter bilanziellen Gesichtspunkten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 11 f.) - nicht geboten.

  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 43/05

    Mitwirkung eines nicht zur planmäßigen Vertretung innerhalb des abgelehnten

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 663/11
    Eine noch weitergehende Beschränkung der Zulassung auf die Rechtsfrage, wie konkret die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in der Beschlussformel zur externen Teilung bezeichnet werden müssen, wäre demgegenüber allerdings unwirksam, weil über diese einzelne Frage nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung befunden werden könnte (vgl. auch BGH Urteil vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05 - NJW-RR 2007, 932, 933; Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 70 Rn. 38; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 10).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - XII ZB 663/11
    Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    bb) Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG erschöpft sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - von vornherein in der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrags, der an den Zielversorgungsträger zu zahlen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10).

    Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer familiengerichtlichen Konkretisierung in der Entscheidungsformel (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 12).

  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 353/12

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen

    Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Antragsgegners bei dem Beteiligten zu 1 und bei der Beteiligten zu 2. Eine noch weitergehende Beschränkung der Zulassung auf die von dem Oberlandesgericht aufgeworfenen Rechtsfragen zur Beschlussfassung bei der internen und externen Teilung wäre demgegenüber unwirksam, weil über diese Fragen nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung befunden werden könnte (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 5 mwN).

    b) Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 10 ff. und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 8 ff.) und halten rechtlicher Überprüfung stand.

  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 437/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen einer Abänderung des vom

    Im Falle einer externen Teilung ist bei einem privaten Zielversorgungsträger eine nähere Konkretisierung der Bedingungen der Zielversorgung in der Beschlussformel geboten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, FamRZ 2013, 1546 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611).

    Eine solche Benennung ist entbehrlich, weil sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - in der Anordnung der Teilung und Festsetzung des Zahlbetrags erschöpft (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 14; vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10).

  • OLG Düsseldorf, 12.02.2019 - 24 U 21/18

    Anforderungen an die Durchführung der internen Teilung von Anrechten in der

    Der Vollzug der internen Teilung richtet sich im Einzelnen dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, Rz. 9 und vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, Rz. 10).

    Deshalb ist bei der internen Teilung die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. BGH, st. Rspr., Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, Rz. 24 ; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, Rz. 9; vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, Rz. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, Rz. 18; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Kapitel 3, Rn. 632).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 130/13

    Versorgungsausgleich: Zeitraum der Verzinsung des Ausgleichswerts bei der

    Bei der externen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung müssen im Übrigen - anders als bei der internen Teilung - nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Fassung und das Datum der zu Grunde liegenden Versorgungsordnung nicht in der Beschlussformel benannt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 - FamRZ 2013, 1546 Rn. 11 f. und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10).
  • BGH, 22.01.2020 - IV ZR 54/19

    Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung unter Ausschluss der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es daher bei der internen Teilung geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12, FamRZ 2015, 313 Rn. 13; vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12, FamRZ 2014, 1982 Rn. 26; XII ZB 537/12, NZFam 2014, 1040 Rn. 28; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, FamRZ 2014, 1534 Rn. 17 f.; vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, FamRZ 2013, 1546 Rn. 10; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rn. 9; vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 24, 27).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17

    Versorgungsausgleich: interne Teilung bei betrieblicher Altersversorgung

    Die Bestimmungen über die Umsetzung der aus der Gestaltungsentscheidung des Familiengerichts resultierenden Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen unterliegen nicht der Überprüfung durch das Familiengericht, sondern sind einer Überprüfung durch die für das entsprechende Versorgungssystem zuständigen Gerichte, hier also die Arbeitsgerichte, vorbehalten (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1546, Rdnr. 12; a.A. möglicherweise BAG, FamRZ 2016, 535, wobei unklar bleibt, ob dort lediglich eine Bindung der Arbeitsgerichte an den der internen Teilung zu Grunde gelegten Ausgleichswert oder darüber hinaus auch an die sich aus der Teilungsordnung des Arbeitgebers ergebenden Bestimmungen über die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen auf der Grundlage dieses Ausgleichswerts angenommen wird).
  • OLG Hamm, 17.03.2014 - 5 UF 61/13

    Versorgungsausgleich, vorzeitiger Ruhestand, Zugangsfaktor,

    Der Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung bedurfte es im Übrigen in der Beschlussformel nicht (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1546).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22

    Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im

    Der Benennung der Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts bedarf es bei externer Teilung in der Beschlussformel nicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 541/12 -, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - XII ZB 663/11 -, juris, Rn. 10).
  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 9 UF 65/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Eine genaue Bezeichnung dieser Rechtsgrundlagen ist daher nicht geboten (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 -, FamRZ 2013, 611; Beschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11 -, FamRZ 2013, 1546; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 30. August 2013 - 6 UF 133/13).
  • OLG Dresden, 23.12.2020 - 21 UF 665/20
  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 2 UF 5/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

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