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   BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78   

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BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78 (https://dejure.org/1979,1895)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1979 - IV ZR 62/78 (https://dejure.org/1979,1895)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1979 - IV ZR 62/78 (https://dejure.org/1979,1895)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Minderung des Unterhalts aus der geschiedenen Ehe - Berücksichtigung des Wiederauflebens einer Witwenrente einer geschiedenen Ehefrau - Berücksichtigung von Schulden bei der Unterhaltsberechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 827
  • FamRZ 1979, 470
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.12.1978 - IV ZR 49/77

    Einfluss des Bezugs wiederaufgelebter Witwenrente auf die vom geschiedenen

    Auszug aus BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78
    Daß wiederaufgelebte Witwenrenten einer geschiedenen Ehefrau deren Unterhalt aus der geschiedenen Ehe nicht mindern (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 49/77, FamRZ 1979, 211), gilt grundsätzlich auch für den von dem geschiedenen Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG a.F.

    Mit der Frage einer anspruchsmindernden Berücksichtigung derartiger Hinterbliebenenrenten bei der Unterhaltsbemessung geschiedener Ehegatten hat sich der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 49/77 - befaßt und dort für den Fall eines Unterhaltsanspruchs nach § 58 EheG entschieden, daß wiederaufgelebte Renten ohne Einfluß auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs bleiben (ebenso Urteil des Senats vom 2. März 1979 - IV ZR 112/78).

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Kriegerwitwen vom Wiederaufleben des

    Auszug aus BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78
    Dabei haben die öffentlich-rechtlichen Leistungen jedoch keine Unterhaltsersatzfunktion im Bezug auf die Zweitehe (BVerfGE 38, 187, 200); vielmehr sollen sie lediglich durch die Auflösung der zweiten Ehe eintretende Versorgungslücken schließen.
  • BGH, 04.02.1959 - IV ZR 231/58

    Eheaufhebungsklage. Mitschuldantrag

    Auszug aus BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78
    Daß dessen Geltendmachung jedoch einen - zusätzlichen - Schuldvorwurf gegen die Klägerin begründet hätte, der bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BGHZ 29, 265, 270 f.) und möglicherweise zur Feststellung eines überwiegenden Verschuldens der Klägerin geführt hätte (§ 18 1. DVO-EheG), ist nicht zu erkennen.
  • BSG, 17.12.1969 - 5 RKn 81/67

    Subsidarität von Rentenansprüchen - Wiederaufgelebte Witwenrente -

    Auszug aus BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78
    Aus diesem Verständnis der wiederaufgelebten Witwenrente und der gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen ergibt sich die Notwendigkeit, die Subsidiarität der Renten auch gegenüber einem Anspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 60 EheG eingreifen zu lassen und damit bei der Bemessung des Anspruchs die fraglichen Renten nicht zu berücksichtigen (ebenso Bundessozialgericht in std. Rechtspr., vgl. BSGE 30, 220, 222; SGb 1972, 134; BSGE 42, 110, 112; ferner BGB-RGRK/Wüstenberg, 10./11. Aufl. § 60 EheG Anm. 11 i.V.m. § 58 EheG Anm. 42, § 59 Anm. 29; Miesbach/Busl, RKG § 83 Anm. 14; Ruland, Familiärer Unterhalt S. 100; Habscheid, FamRZ 1959, 317, 319).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZR 112/78

    Verwirkung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil - Einspruch gegen ein

    Auszug aus BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78
    Mit der Frage einer anspruchsmindernden Berücksichtigung derartiger Hinterbliebenenrenten bei der Unterhaltsbemessung geschiedener Ehegatten hat sich der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 49/77 - befaßt und dort für den Fall eines Unterhaltsanspruchs nach § 58 EheG entschieden, daß wiederaufgelebte Renten ohne Einfluß auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs bleiben (ebenso Urteil des Senats vom 2. März 1979 - IV ZR 112/78).
  • BSG, 29.06.1976 - 5 RKn 45/75

    Geschiedene Frau - Wiederaufgelebte Witwenrente - Höhe - Anrechnung eines

    Auszug aus BGH, 04.04.1979 - IV ZR 62/78
    Aus diesem Verständnis der wiederaufgelebten Witwenrente und der gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen ergibt sich die Notwendigkeit, die Subsidiarität der Renten auch gegenüber einem Anspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 60 EheG eingreifen zu lassen und damit bei der Bemessung des Anspruchs die fraglichen Renten nicht zu berücksichtigen (ebenso Bundessozialgericht in std. Rechtspr., vgl. BSGE 30, 220, 222; SGb 1972, 134; BSGE 42, 110, 112; ferner BGB-RGRK/Wüstenberg, 10./11. Aufl. § 60 EheG Anm. 11 i.V.m. § 58 EheG Anm. 42, § 59 Anm. 29; Miesbach/Busl, RKG § 83 Anm. 14; Ruland, Familiärer Unterhalt S. 100; Habscheid, FamRZ 1959, 317, 319).
  • BGH, 12.01.1983 - IVb ZR 345/81

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Unterhaltsanpruch gegenüber Eltern -

    Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, bisher nicht grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, ob der Anspruch aus § 60 EheG als ein "echter Unterhaltsanspruch" (so BGB-RGRK/Wüstenberg 10./11. Aufl. 1968 EheG § 60 Anm. 4; Brühl/Göppinger/Mutschler Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rdn. 51; von Godin EheG 2. Aufl. 1950 § 60 Anm. 1 und 2; Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl. 1971 § 30 IV Bemerkung 2 S. 308) oder als Anspruch besonderer Art (so Hoffmann-Stephan EheG 2. Aufl. 1968 § 60 Rdn. 6 und 12; Erman/Ronke BGB 2. Aufl. EheG § 60 Anm. 2; Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 454; Soergel-Siebert/Donau BGB 10. Aufl. 1971 EheG § 60 Anm. 2; Palandt/Lauterbach BGB 31. Aufl. 1972 EheG § 60 Anm. 3; KG in Deutsches Recht 1940, 2245 zu § 68 EheG 1938) zu qualifizieren ist (vgl. BGH Urteile vom 16. Februar 1955 - IV ZR 232/54 = LM § 60 EheG Nr. 1 = FamRZ 1955, 169 und vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 = LM § 60 EheG Nr. 3 = FamRZ 1979, 470).

    Danach kommen als Abwägungskriterien in Betracht: die Bedürfnisse sowie die Vermögens- und die Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der unterhaltspflichtigen Verwandten des bedürftigen Ehegatten (vgl. BGH Urteile vom 16. Februar 1955 a.a.O. und vom 4. April 1979 aaO).

    Im Rahmen der bei der Billigkeitsabwägung hiernach zu berücksichtigenden Erwerbsverhältnisse ist, wie der Bundesgerichtshof bereits in einem ähnlichen Fall ausgesprochen hat (Urteil vom 4. April 1979 aaO), auch der Umstand zu würdigen, daß die Klägerin die gemeinschaftliche Tochter versorgt und aus diesem - in der Ehe der Parteien wurzelnden - Grund an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Unterhalts gehindert ist (vgl. hierzu BVerfGE 22, 93, 98).

  • OLG Koblenz, 12.05.1987 - 11 UF 776/86

    Zahlung eines Ehegattenunterhalts; Anrechnung einer gezahlten Witwenrente auf den

    Es ist zwar zutreffend, daß gemäß §§ 615 Abs. 2 S. 2, 1291 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVO sowohl auf die von der BG als auch auf die von der LVA gezahlte Witwenrente grundsätzlich ein von dem Beklagten geschuldeter Unterhaltsbetrag anteilig anzurechnen wäre, da die Witwenrenten gegenüber dem aus der zweiten Ehe herrührenden Unterhaltsanspruch subsidiär sind (vgl. BGH FamRZ 1979, 211 ff = BGHF 1, 266; 1979, 470 ff = BGHF 1, 437; 1986, 889 ff = Ez- FamR BGB § 1579 Nr. 16 = BGHF 5, 362).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. April 1979 (FamRZ 1979, 470, 471 = BGHF 1, 437) ausgeführt, daß ein Unterhaltsanspruch in Fällen der vorliegenden Art nicht deshalb versagt werden kann, weil dem Unterhaltsberechtigten mit den Rentenbezügen und dem zugebilligten Unterhaltsbeitrag - hier auch zusammen mit seinem eigenen Erwerbseinkommen - monatlich insgesamt eine Summe zur Verfügung steht, die in ihrer Höhe den Betrag erreicht oder auch geringfügig übersteigt, der dem Beklagten monatlich verbleibt.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. April 1979 (FamRZ 1979, 470, 471 = BGHF 1, 437) bereits darauf hingewiesen, daß trotz der grundsätzlich gegebenen Subsidiarität der Witwenrenten im Einzelfall ein unbilliges Ergebnis gemäß § 242 BGB zu korrigieren sein kann.

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die einem Unterhaltsberechtigten gewährten Sozialleistungen keine Einkünfte dar, die seine Unterhaltsbedürftigkeit mindern, wenn die Leistungen nur subsidiär gewährt werden und Vorleistungen nach Überleitung des entsprechenden Unterhaltsanspruchs vom Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert werden können (BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78 - FamRZ 1980, 126, 128; vgl. auch Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587 sowie Urteile vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 49/77 - FamRZ 1979, 211, 212 ff; 4. April 1979 - IV ZR 62/78 - FamRZ 1979, 470, 471 und Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 48/85 - BGHR BGB 1569 Bedürftigkeit 1 = FamRZ 1986, 889).
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Jedenfalls im Rahmen des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 58, 59 EheG, der hier gegeben ist, ist bei der Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten auch die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen, weil es sich um einen nach billigem Ermessen zu würdigenden Umstand handelt, der in der Person des berechtigten Ehegatten begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 - FamRZ 1979, 470, 471; Göppinger/Häberle a.a.O. Rdn. 1053).
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 48/85

    Subsidiarität der Witwenversorgung - Einfluss einer wiederauflebenden

    Es ist anerkannten Rechtes, daß die wiederaufgelebte Witwenversorgung auch gegenüber dem Anspruch des bedürftigen geschiedenen Ehegatten auf einen Unterhaltsbeitrag subsidiär ist, den § 60 EheG a.F. nach einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden vorsah, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entsprach (BGH Urteil vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 - FamRZ 1979, 470, 471; BSGE 30, 220, 222).

    Ob dieser Grundsatz in Ausnahmefällen, wie sie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1979 (a.a.O. S. 471) bezeichnet werden, zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen eingeschränkt werden muß, braucht hier nicht erörtert zu werden, da ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

  • OLG Hamm, 20.07.1984 - 7 UF 327/84

    Anspruch auf Aufhebung einer Ehe wegen Irrtums über eine persönliche Eigenschaft

    Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4.4.1979 in einem obiter dictum beigetreten (FamRZ 1979, 470, 471).

    Der Senat geht allerdings davon aus, daß seine Auffassung der Linie entspricht, die durch die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 104, 335 sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.4.1979 (FamRZ 1979, 470, 471) vorgezeichnet ist.

  • BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81

    Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof zum früheren Unterhaltsrecht (§§ 58 ff. EheG) entschieden, daß auch die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder eines Ehegatten eine Erwerbstätigkeit unzumutbar macht und es dem anderen Ehegatten nicht gestattet, seinen bedürftigen Ehepartner auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen (vgl. BGH Urteil vom 4. April 1979 - IV ZR 62/68 - FamRZ 1979, 470, 471).
  • LSG Hamburg, 17.04.2013 - L 2 R 50/11
    Hierzu hat die Klägerin Auszüge von Kommentierungen zu § 60 EheG sowie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 - zur Akte gereicht.
  • BGH, 18.05.1988 - IVb ZB 109/87

    Berücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenrente im Versorgungsausgleich

    Der Senat hat für den Bereich des Unterhaltsrechts schon darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Nichtberücksichtigung einer wiederaufgelebten Witwenrente gegebenenfalls eingeschränkt werden muß, um eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen zu vermeiden (vgl. das vorgenannte Urteil vom 4. Juni 1986 FamRZ a.a.O. 890 unter Hinweis auf ein Urteil des BGH vom 4. April 1979 - IV ZR 62/78 - FamRZ 1979, 470, 471).
  • OLG Saarbrücken, 23.07.1998 - 6 UF 6/98
    Die wiederauflebende Witwenrente ist nämlich unterhaltsrechtlich als subsidiär zu behandeln, da ggf. ein von dem geschiedenen Ehemann zu zahlender Unterhalt gemäß § 90 Abs. 1 SGB VI hierauf voll angerechnet würde (vgl. hierzu: BSG, NJWE-FER 1998, 166 ; BGH, NJW 1979, 815 [= FamRZ 1979, 211]; FamRZ 1979, 470; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 947 ; OLG Hamm, FamRZ 1995, 61, 62; FamRZ 1987, 597, 598; LSG Niedersachsen, NJW-RR 1993, 326; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., IV, Rz. 415; Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 1, Rz. 385; Stollenwerk in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., IV, Rz. 517).
  • BGH, 05.03.1986 - IVb ZR 4/85

    Irrtum über Abstammung eines Kindes

  • BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84

    Anwendbarkeit der Härteklausel

  • BGH, 21.03.1984 - IVb ZR 68/82

    Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers aufgrund einer seelischen Störung

  • OLG Düsseldorf, 05.02.1996 - 2 UF 82/95

    Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente auf den Unterhaltsanspruch gegen

  • OLG Hamm, 16.07.1986 - 10 UF 503/85

    Sozialleistungen als Einkünfte; Wiederauflebung der Witwenrente

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 393/81

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau - Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine

  • BGH, 12.01.1983 - IVb ZR 346/81

    Regelung nachehelichen Unterhalts - Herabsatzung monatlicher Unterhaltsleistungen

  • OLG Bremen, 14.10.1988 - 5 UF 82/88
  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 313/81

    Anrechnung von Versorgungsleistungen für Schwerbehinderte als Einkommen im Rahmen

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