Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
| 1. | die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, | |
| 2. | der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, | |
| 3. | der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, | |
| 4. | der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, | |
| 5. | der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, | |
| 6. | der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, | |
| 7. | dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder | |
| 8. | ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe. |
Rechtsprechung zu § 1579 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 40 Entscheidungen zu § 1579 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, In-vitro-Fertilisation gegen den Willen des Ehemanns, 21.2.01 (BGHZ 146, 391)
§ 1353 BGB, keine Bindungswirkung einer Abrede über die Familienplanung;
zu den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3, 4 BGB
- BGH, Lebensgefährtin der geschiedenen Ehefrau, 14.12.94 (NJW 1995, 655)
keine Anwendung von § 1579 I Nr. 7, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer eheähnlichen homosexuellen Gemeinschaft lebt
- BGH, Zusammenleben mit neuem Partner, 21.12.88 (NJW 1989, 1083)
§ 1570 BGB, zur Frage einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, wenn das Kind zwischen 8 und 11 Jahre alt ist (nach dem Einzelfall);
§§ 1573 II, 1577 BGB, zur Frage der Anrechnung fiktiver Einkünfte, wenn der Unterhaltsberechtigte nichtehelich mit einem neuen Partner zusammenlebt, zur (grundsätzlich zu verneinenden) Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB in diesem Fall
Literatur im Internet zu § 1579 BGB
- Synopse zum Gesetz zur Änderung des Unterhalts von Verlag Gieseking
Stand: 9. Dezember 2007
über www.famrz.de - Die wesentlichen Änderungen im neuen Unterhaltsrecht
von RA Rainer Bosch, Bonn
Forum Familienrecht 8/2007, S. 293-307
über www.forum-familienrecht.de - § 1579 BGB - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit von Jochem Schausten (Gesetzeskommentar)
Kommentierung von § 1579 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Online-Kommentar: Das neue Unterhaltsrecht - Prägende Gedanken und offene Fragen des nachehelichen Unterhaltsrechts
von VRiOLG Dr. Hans-Ulrich Graba
Forum Familienrecht 6+7/2007, S. 246-252
über www.forum-familienrecht.de - Der Regierungsentwurf zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz - Sachstand und Ausblick auf die geplanten Änderungen beim nachehelichen Unterhalt und beim Verwandtenunterhalt (1. Teil)
von RiAG Dr. Martin Menne
Forum Familienrecht 5/2006, S. 175-183
über www.forum-familienrecht.de - Beschränkung des nachehelichen Unterhalts im Entwurf eines Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes
von Prof. Dr. Gerhard Hohloch, Universität Freiburg
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 217-226
über www.forum-familienrecht.de - Die Verletzung ehelicher Pflichten und ihre Folgen
von Wiss. Mit. Anne Sanders, Universität Köln
Forum Familienrecht 1+2/2005, S. 12-19
über www.forum-familienrecht.de - Lebenslange Unterhaltslast?
von RiOLG Dr. Gerd Brudermüller
Zur Anwendung der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB
Forum Familienrecht 3/2004, S. 101-107
über www.forum-familienrecht.de - Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
von VRiOLG Jörg Hoffmann
zur anwaltlichen Vertragsgestaltung - ein Streifzug
Forum Familienrecht 1/2004, S. 1-9
über www.forum-familienrecht.de - Die Wohnwertproblematik im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
von RiOLG Fritz Finke
Forum Familienrecht 4/2002, S. 114-118
über www.forum-familienrecht.de - Umgang - Kindeswohl gegen Elterngrundrecht
von RiOLG Fritz Finke
Die Lösungsversuche des Gesetzgebers und die Realität
Forum Familienrecht 4/2001, S. 115-118
über www.forum-familienrecht.de - Zölibat für Hausfrauen?
von RA Dr. Barbelies Wiegmann, Bonn
Eine Entgegnung auf Bosch, Unterhaltsverwirkung bei Zusammenleben mit neuem Partner nur, wenn eine Ehe möglich ist?, FF 2001, 53
Forum Familienrecht 4/2001, S. 118-119
über www.forum-familienrecht.de - Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1579 Nr. 7 BGB, auch wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in verschiedenen Wohnungen leben?
von RA Klaus Schnitzler, Euskirchen
Forum Familienrecht 3/2001, S. 82-85
über www.forum-familienrecht.de - Unterhaltsverwirkung bei Zusammenleben mit neuem Partner nur, wenn eine Ehe möglich ist?
von RA Rainer Bosch, Bonn
Forum Familienrecht 2/2001, S. 53-55
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1579 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 11 (Unterhaltspflichten)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 (Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen)
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