Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
| 1. | der Scheidung, | |
| 2. | der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder | |
| 3. | des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 |
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Rechtsprechung zu § 1571 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 30 Entscheidungen zu § 1571 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1571 BGB
Querverweise
Auf § 1571 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
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