Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
| Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 14) |
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Rechtsprechung zu § 11 BEEG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 11 BEEG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 11 BEEG
- Zum Elterngeld
von VRiOLG Dr. Helmut Büttner
Forum Familienrecht 3/2007, S. 86-89
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