Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
| Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 14) |
(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Bei Ausübung der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
Rechtsprechung zu § 10 BEEG
30 Entscheidungen zu § 10 BEEG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2013 - L 2 AS 99/13
- SG Landshut, 07.12.2011 - S 10 AS 484/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Wegfall der ...
- VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744
Bei der Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt das ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2011 - L 13 AS 90/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Höhe des ...
- LSG Hessen, 01.02.2013 - L 6 AS 817/12
- SG Marburg, 12.08.2011 - S 8 AS 169/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld - ...
- SG Berlin, 12.06.2012 - S 172 AS 3565/11
Sozialrecht im Alltag: Waldorfschule muss selbst bezahlt werden - Kein Anspruch ...
- SG Berlin, 21.11.2012 - S 55 AS 2349/11
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2010 - L 6 AS 1118/10
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Literatur im Internet zu § 10 BEEG
- Zum Elterngeld
von VRiOLG Dr. Helmut Büttner
Forum Familienrecht 3/2007, S. 86-89
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 54 (Pfändung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18b (Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)