Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
| 1. | Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge, | |
| 2. | Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, | |
| 2a. | Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, | |
| 3. | Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. |
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
| 1. | Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. | |
| 2. | Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt. |
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 54 SGB I
255 Entscheidungen zu § 54 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BFH, 20.08.1991 - VII R 86/90
Pfändbarkeit zukünftiger Rentenforderungen
- OLG Saarbrücken, 10.10.2006 - 4 UH 540/05
Kein Pfändungsschutz nach § 54 , § 55 SGB I gegenüber Kontoinhaber bei ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - L 5 AS 1546/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rückzahlung aus Heiz- und ...
- BFH, 07.07.1987 - VII R 94/84
Anspruch auf Kindergeld nicht pfändbar
- LG Saarbrücken, 24.05.1995 - 5 T 249/95
- LSG Niedersachsen, 24.09.1991 - L 3 U 33/90
- LG Berlin, 29.09.2008 - 86 T 497/08
Betriebskostenguthaben im Insolvenzverfahren und Hartz-IV
- BSG, 22.01.1998 - B 14/10 KG 24/96 R
Kindergeld - Erstattungsanspruch - Zählkindvorteil
- SG Neubrandenburg, 06.05.2009 - S 11 AS 1042/08
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus ...
- LSG Bayern, 15.05.2009 - L 9 AL 491/05
Pfändung von laufenden Geldleistungen, hier: Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; ...
- SG Wiesbaden, 07.07.2010 - S 23 AS 799/08
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorschuss auf Mehraufwandsentschädigung für ...
- BFH, 12.06.1991 - VII R 54/90
Pfändung einer - befreienden - Kapitallebensversicherung
- BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 139/90
- LSG Hessen, 16.01.2008 - L 9 SO 121/07
Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe - Darlehen für Mietkaution und ...
- BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 207/03
Zwangsvollstreckung - Pfändung von Sozialleistungsansprüche: Pfändungsgrenze
- BSG, 27.03.1996 - 14 REg 10/95
Einschränkungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I , Aufrechnung gegen ...
- LG Mönchengladbach, 05.05.2009 - 5 T 77/09
Verfahrensrecht - Pfändung von Wohngeld
- OVG Niedersachsen, 25.09.2008 - 8 LC 90/07
Unwirksamkeit eines Blankettbeschlusses wegen fehlender Bestimmtheit; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.08.2009 - 8 B 31.09
Anforderungen an eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. eine 132 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO )">...
- BVerwG, 25.08.2009 - 8 B 31.09
- BGH, 05.04.2005 - VII ZB 20/05
Zwangsvollstreckung - Pfändung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen
Literatur im Internet zu § 54 SGB I
Querverweise
- SGB I
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 71 (Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Organisation, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
- § 274c (Ausgleichsverfahren)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 28 (Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs)
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