Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) 1Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. 2Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. 3Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.
(2) 1Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. 2Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. 3Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
nachfolge § 57Verzicht und Haftung des Sonderrechts-
nachfolgers § 58Vererbung § 59Ausschluß der Rechtsnachfolge
Rechtsprechung zu § 57 SGB I
94 Entscheidungen zu § 57 SGB I in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2021 - L 4 P 4299/19
Soziale Pflegeversicherung - Streit über Gewährung von Pflegegeld einer ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 2 R 1355/23
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2023 - L 14 U 117/22
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- BSG, 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R
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- LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2021 - L 16 R 76/19
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- LSG Saarland, 12.10.2021 - L 11 SO 3/17
"-Streitigkeiten nach dem SGB XII - Berufungen
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2002 - L 1 RA 107/02
Verrechnung - Sonderrechtsnachfolger - Drittbeteiligungs-verhältnis
Zum selben Verfahren:
- BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R
Formeller Verwaltungsakt - Verrechnung - Aufrechnung - Gegensei- tigkeit - ...
- BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R
Querverweise
Auf § 57 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 58 (Vererbung)