Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 14)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 6
Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.

Literatur im Internet zu § 6 BEEG

Querverweise

Auf § 6 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
    BEEG
      Elterngeld
        § 2 (Höhe des Elterngeldes)
        § 10 (Verhältnis zu anderen Sozialleistungen)
        § 11 (Unterhaltspflichten)
        § 13 (Rechtsweg)
     
      Statistik und Schlussvorschriften
        § 22 (Bundesstatistik)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 6 BEEG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht