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   BGH, 26.09.1979 - IV ARZ 23/79   

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https://dejure.org/1979,3794
BGH, 26.09.1979 - IV ARZ 23/79 (https://dejure.org/1979,3794)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1979 - IV ARZ 23/79 (https://dejure.org/1979,3794)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1979 - IV ARZ 23/79 (https://dejure.org/1979,3794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Umzugskosten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Herausgabe von Gegenständen gegenüber einen Ehegatten - Zuständigkeitsbestimmung des Gerichts - Gesetzliche Unterhaltspflicht für getrenntlebenden Parteien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Umzugskosten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Herausgabe von Gegenständen gegenüber einen Ehegatten; Zuständigkeitsbestimmung des Gerichts; Gesetzliche Unterhaltspflicht für getrenntlebenden Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 192
  • MDR 1980, 216
  • FamRZ 1980, 45
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 26.09.1979 - IV ARZ 23/79
    Eine Zuständigkeitsbestimmung allein im Hinblick auf die Verweisungen des Amtsgerichts Biberach (BGHZ 17, 168, 171) scheidet aus, weil diese ohne vorherige Anhörung des Beklagten ergangen sind und ihnen daher keine Bindungswirkung zukommt (BGHZ 71, 69).
  • BGH, 02.05.1955 - I ARZ 213/54

    Negativer Kompetenzkonflikt mit Arbeitsgericht

    Auszug aus BGH, 26.09.1979 - IV ARZ 23/79
    Eine Zuständigkeitsbestimmung allein im Hinblick auf die Verweisungen des Amtsgerichts Biberach (BGHZ 17, 168, 171) scheidet aus, weil diese ohne vorherige Anhörung des Beklagten ergangen sind und ihnen daher keine Bindungswirkung zukommt (BGHZ 71, 69).
  • BGH, 28.05.1956 - III ZR 326/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.09.1979 - IV ARZ 23/79
    Deshalb muß ein für den Hauptantrag unzuständiges Gericht den Rechtsstreit dann verweisen, wenn seine Zuständigkeit für den Hilfsantrag gegeben wäre (BGH NJW 1956, 1357; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 276 II 2).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen

    Schadensersatzforderungen oder sonstige Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen aus unrechtmäßiger Verfügung über einen Hausratsgegenstand gehören jedoch nicht dazu (vgl. BGH Beschluß v. 26. September 1979 - IV ARZ 23/79 - FamRZ 1980, 45 f.; BGB - RGRK/Scheffler, 10./11. Aufl. Anm. 18; Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl. Rdn. 22, jeweils zu § 1 der 6. DVO EheG).
  • LG München II, 16.10.1991 - 11 O 4082/91

    Voraussetzungen der sachlich und örtlich ausschließlichen Zuständigkeit eines

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  • OLG Schleswig, 06.01.2003 - 2 W 220/02

    Hausrat: Zuständigkeit für Klage auf Leistung des Interesses

    Es hat sich dabei vor allem auf die in der Rechtsprechung zu § 36 ZPO vor 1990 vertretene Auffassung berufen, nach der es sich bei Forderungen auf Schadensersatz wegen Nichtherausgabe von Hausratsgegenständen unter Eheleuten nicht um Familiensachen handele und daher die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht in Betracht komme (vgl. BGH FamRZ 1980, 45; 1980, 988; OLG Koblenz FamRZ 1982, 507; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 406; BGH FamRZ 1988, 155).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87

    Befinden über eine fehlende Zuständigkeit eines Gerichts wegen Beurteilung des

    Die Forderung von Schadensersatz oder auf Auszahlung des anteiligen Erlöses aus der Veräußerung eines im Miteigentum von Ehegatten stehenden Hausratsgegenstandes ist auch keine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, denn sie betrifft nicht die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (BGH, Beschl. v. 26. September 1979 - IV ARZ 23/79 - FamRZ 1980, 45, 46 und Senatsbeschl. v. 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988).
  • OLG Frankfurt, 10.05.1983 - 20 W 87/83

    Erhöhung des Stammkapitals bei Altgesellschaften

    Seinem ÜberweisungsbeMittBayNot 1983 Heft 3 schluß vom 24.11.1982 kommt - ungeachtet der Frage, ob dieser Beschluß im Verhältnis zu dem Notar überhaupt bindend sein kann (vgl. hierzu: BGH NJW 1980, 2466 ; BayObLG Rpfleger 1982, 378 = DAV 1982, 989/993 m. w. Nachw.; Barnstedt/Steffen § 12 LwVG Rdnr. 7) - jedenfalls deshalb keine bindende Wirkung zu, weil den Beteiligten nicht vor der Überweisung rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BGH NJW 1979, 984 ; 1980, 192; BayObLG MDR 1980, 583 m. w. Nach.; Keidel/Kuntze/Winkler § 12 FGG Rdnr. 84 k).
  • BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85

    Familiensache; Ausgleichsanspruch; Ehegatten; Bankkredit; Hausratsverteilung;

    [Folgt Hinweis u. a. auf BGH, FamRZ 1980, 45 und 671 - hier: IV (480) 161 d und 164 b Ä sowie FamRZ 1981, 247]«.
  • OLG Frankfurt, 09.10.1998 - 2 WF 240/98
    Die Entscheidung des BGH in FamRZ 1980, 45, 46 steht dem nicht entgegen, weil dem Verfahren seinerzeit kein Herausgabetitel zugrunde lag.
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1982 - 6 UF 47/82
    Familiensachen nach § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG (der einzigen hier in Betracht kommenden Vorschrift aus dem Katalog des § 23b Abs. 1 S. 2 GVG) sind nur Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats [HausrVO], nicht auch sonstige zivilprozessuale Streitigkeiten, die den ehelichen Hausrat betreffen (vgl. BGH FamRZ 1979, 789 f = BGHF 1, 538; 1980, 45 = BGHF 1, 571).
  • OLG Schleswig, 17.08.1981 - 8 WF 162/81
    In Fällen dieser Art handelt es sich ebenso wenig um eine Familiensache wie in denjenigen Fällen, in denen Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft hergeleitet werden (so z.B. OLG Frankfurt FamRZ 1980, 724), oder in denen ein Ehegatte gegen den anderen einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der sich auf Gegenstände des Hausrats bezieht (BGH NJW 1980, 192 = BGHF 1, 571); vielmehr handelt es sich in diesen Fällen um - nicht den Familiengerichten zugewiesene - sonstige vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen (früheren) Ehegatten.
  • OLG Düsseldorf, 23.04.1980 - 6 UF 7/80
    So hat der Bundesgerichtshof (NJW 1980, 192 = BGHF 1, 571) bereits entschieden, daß ein zwischen Ehegatten nach ihrer Trennung oder anläßlich ihrer Scheidung geltend gemachter Schadensersatzanspruch, der sich auf Gegenstände des Hausrats bezieht, keine Familiensache iSd § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG darstellt.
  • OLG Düsseldorf, 23.09.1982 - 3 UF 71/82
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