Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 14.04.1982

Rechtsprechung
   KG, 17.03.1982 - 18 WF 1188/82   

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https://dejure.org/1982,15253
KG, 17.03.1982 - 18 WF 1188/82 (https://dejure.org/1982,15253)
KG, Entscheidung vom 17.03.1982 - 18 WF 1188/82 (https://dejure.org/1982,15253)
KG, Entscheidung vom 17. März 1982 - 18 WF 1188/82 (https://dejure.org/1982,15253)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 623
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des

    Auszug aus KG, 17.03.1982 - 18 WF 1188/82
    Allerdings kann die Antragsgegnerin - entgegen der Ansicht des Familienrichters - nicht darauf verwiesen werden, daß sie Prozeßkostenvorschuß von dem Antragsteller verlangen könne, denn ein solcher Anspruch besteht offensichtlich nicht: Der Antragsteller verdient als Busfahrer nach seinen eigenen Angaben in der Antragsschrift netto 2.600 DM; davon zahlt er 500 DM Unterhalt für die Antragsgegnerin, 500 DM monatliche Tilgungsraten auf einen gemeinsam aufgenommenen Kredit von 18.000 DM - diese angemessene Schuldentilgung ist bei Trennungsunterhaltsansprüchen grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1982, 23 = BGHF 2, 813) -, und von dem Rest muß er außer seinem eigenen angemessenen Unterhalt seine eigenen Prozeßkosten bezahlen.
  • BGH, 13.12.1978 - IV ZR 49/77

    Einfluss des Bezugs wiederaufgelebter Witwenrente auf die vom geschiedenen

    Auszug aus KG, 17.03.1982 - 18 WF 1188/82
    Der Gesetzgeber hat das Wiederaufleben der Witwenrente davon abhängig gemacht, ob und inwieweit die Witwe nach der Auflösung der (neuen) Ehe im weitesten Sinne aus dieser Ehe "versorgt« ist: Übersteigt die "Versorgung« aus der aufgelösten Ehe den Zahlbetrag der Rente aus der früheren Ehe, so lebt die Witwenrente nach dem ersten Ehegatten überhaupt nicht auf; bleibt die "Neuversorgung« hinter der "Altversorgung« zurück, so trägt der Rententräger die Differenz durch die wiederaufgelebte Witwenrente (BGH FamRZ 1979, 211 = BGHF 1, 266).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1981 - 3 WF 68/81
    Auszug aus KG, 17.03.1982 - 18 WF 1188/82
    Berücksichtigt man ferner die Miete von rund 500 DM, die die Antragsgegnerin alleine trägt, und die den von dem Gesetzgeber zugrunde gelegten Pauschsatz von 156 DM (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 986, und Schneider, MDR 1981, 793) um 344 DM übersteigt, in Höhe dieses Betrages als abzugsfähig, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Antragsgegnerin aus ihrem Einkommen nicht zu Ratenzahlungen in der Lage ist, selbst wenn sie inzwischen in eine günstigere Steuerklasse gekommen sein sollte, wie der Familienrichter in dem Nichtabhilfebeschluß hervorhebt, und selbst wenn man gewisse Wertpapiererträgnisse als Einkommen hinzurechnet.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.04.1982 - 5 WF 152/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,15215
OLG Hamm, 14.04.1982 - 5 WF 152/82 (https://dejure.org/1982,15215)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.04.1982 - 5 WF 152/82 (https://dejure.org/1982,15215)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. April 1982 - 5 WF 152/82 (https://dejure.org/1982,15215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 623
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Nürnberg, 28.10.1981 - 5 W 2355/81

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamm, 14.04.1982 - 5 WF 152/82
    Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren (bisher: Armenrechtsverfahren) jedenfalls im Regelfall nicht zulässig (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1978, 75; OLG Hamburg FamRZ 1978, 936; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Karlsruhe AnwBl 1980, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; OLG Nürnberg NJW 1982, 288; ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 119 Anm. 1 C i; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. Vorbem. III vor §§ 114 ff; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 119 Anm. 2 a; außerdem der 8. Familiensenat des OLG Hamm, Beschluß vom 1. März 1982 - 8 WF 93/82 - juris [Ls]), denn die Rechtsverteidigung des Beklagten iSd § 114 ZPO findet nicht schon in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erst in dem anschließenden Streitverfahren zwischen den Parteien statt; in dem Verfahren nach §§ 114 ff ZPO wird lediglich die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung summarisch überprüft.
  • OLG Hamm, 10.11.1981 - 1 WF 459/81
    Auszug aus OLG Hamm, 14.04.1982 - 5 WF 152/82
    Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, ihm hätte zumindest Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren entsprechend dem Beschluß des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 1981 (FamRZ 1982, 420) bewilligt werden müssen, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Düsseldorf, 11.12.1980 - 6 WF 161/80
    Auszug aus OLG Hamm, 14.04.1982 - 5 WF 152/82
    Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren (bisher: Armenrechtsverfahren) jedenfalls im Regelfall nicht zulässig (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1978, 75; OLG Hamburg FamRZ 1978, 936; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Karlsruhe AnwBl 1980, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; OLG Nürnberg NJW 1982, 288; ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 119 Anm. 1 C i; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. Vorbem. III vor §§ 114 ff; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 119 Anm. 2 a; außerdem der 8. Familiensenat des OLG Hamm, Beschluß vom 1. März 1982 - 8 WF 93/82 - juris [Ls]), denn die Rechtsverteidigung des Beklagten iSd § 114 ZPO findet nicht schon in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erst in dem anschließenden Streitverfahren zwischen den Parteien statt; in dem Verfahren nach §§ 114 ff ZPO wird lediglich die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung summarisch überprüft.
  • OLG Karlsruhe, 26.02.1980 - 16 WF 11/80
    Auszug aus OLG Hamm, 14.04.1982 - 5 WF 152/82
    Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren (bisher: Armenrechtsverfahren) jedenfalls im Regelfall nicht zulässig (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1978, 75; OLG Hamburg FamRZ 1978, 936; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Karlsruhe AnwBl 1980, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; OLG Nürnberg NJW 1982, 288; ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 119 Anm. 1 C i; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. Vorbem. III vor §§ 114 ff; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 119 Anm. 2 a; außerdem der 8. Familiensenat des OLG Hamm, Beschluß vom 1. März 1982 - 8 WF 93/82 - juris [Ls]), denn die Rechtsverteidigung des Beklagten iSd § 114 ZPO findet nicht schon in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erst in dem anschließenden Streitverfahren zwischen den Parteien statt; in dem Verfahren nach §§ 114 ff ZPO wird lediglich die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung summarisch überprüft.
  • OLG Hamm, 01.03.1982 - 8 WF 93/82
    Auszug aus OLG Hamm, 14.04.1982 - 5 WF 152/82
    Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfeverfahren (bisher: Armenrechtsverfahren) jedenfalls im Regelfall nicht zulässig (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1978, 75; OLG Hamburg FamRZ 1978, 936; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Karlsruhe AnwBl 1980, 198; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773; OLG Nürnberg NJW 1982, 288; ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 119 Anm. 1 C i; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. Vorbem. III vor §§ 114 ff; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 119 Anm. 2 a; außerdem der 8. Familiensenat des OLG Hamm, Beschluß vom 1. März 1982 - 8 WF 93/82 - juris [Ls]), denn die Rechtsverteidigung des Beklagten iSd § 114 ZPO findet nicht schon in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erst in dem anschließenden Streitverfahren zwischen den Parteien statt; in dem Verfahren nach §§ 114 ff ZPO wird lediglich die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung summarisch überprüft.
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