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   OLG Bamberg, 28.01.1985 - 2 WF 15/85   

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https://dejure.org/1985,6170
OLG Bamberg, 28.01.1985 - 2 WF 15/85 (https://dejure.org/1985,6170)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.01.1985 - 2 WF 15/85 (https://dejure.org/1985,6170)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28. Januar 1985 - 2 WF 15/85 (https://dejure.org/1985,6170)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Gewährung von Prozesskostenhilfe; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens bei der Führung eines Rechtsstreits; Notwendigkeit der Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 114 ff
    Prozeßkostenhilfe; Voraussetzungen einer Gewährung; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens bei der Führung eines Rechtsstreits; selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit; notwendige Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 5
  • FamRZ 1985, 503
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 12.08.1981 - 3 WF 3833/81

    Bestimmung der Anforderungen an die Annahme des Scheiterns einer Scheinehe;

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.01.1985 - 2 WF 15/85
    Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum wohl überwiegend die Auffassung vertreten, daß Prozeßkostenhilfe bei verschuldeter Hilfsbedürftigkeit nur dann versagt werden darf, wenn sich die Partei böswillig arm gemacht, also in der Absicht gehandelt hat, sich vermögenslos zu stellen, um Prozeßkostenhilfe zu erlangen (OLG Frankfurt AnwBl 1982, 491; OLG Köln FamRZ 1983, 635; Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 115 Rdn. 28; a.A. wohl KG NJW 1982, 112, 113).
  • OLG Hamburg, 06.07.1983 - 2 WF 119/83
    Auszug aus OLG Bamberg, 28.01.1985 - 2 WF 15/85
    Hätte der Antragsgegner den ihm zustehenden Betrag von 150.000 DM in Wertpapieren oder auf ähnliche Weise angelegt, hätte er zweifelsfrei auf ihn zur Bestreitung der Scheidungskosten zurückgreifen müssen, weil als kleines Vermögen iSd § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (iVm § 115 Abs. 2 ZPO) nur Beträge von 2.000 DM bis höchstens 7.500 DM (bei Schwerbeschädigten) anzusehen sind (vgl. § 1 Nr. 1 der Verordnung zu § 88 Abs. 4 BSHG; OLG Hamburg FamRZ 1984, 71).
  • OLG Köln, 23.12.1982 - 21 WF 188/82
    Auszug aus OLG Bamberg, 28.01.1985 - 2 WF 15/85
    Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum wohl überwiegend die Auffassung vertreten, daß Prozeßkostenhilfe bei verschuldeter Hilfsbedürftigkeit nur dann versagt werden darf, wenn sich die Partei böswillig arm gemacht, also in der Absicht gehandelt hat, sich vermögenslos zu stellen, um Prozeßkostenhilfe zu erlangen (OLG Frankfurt AnwBl 1982, 491; OLG Köln FamRZ 1983, 635; Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 115 Rdn. 28; a.A. wohl KG NJW 1982, 112, 113).
  • OLG Bamberg, 19.03.1986 - 2 WF 86/86
    Ist dies der Fall, so ist es der Partei zuzumuten, ihre finanziellen Dispositionen auf die Führung eines Rechtsstreits auszurichten (OLG Bamberg FamRZ 1985, 503).

    Neue Verbindlichkeiten sind daher nur insoweit zu berücksichtigen, als für sie ein unabweisbares Bedürfnis besteht (OLG Bamberg FamRZ 1985, 503; Wax, aaO S. 13 mwN; Schneider, aaO Rdn. 24).

  • OLG Bamberg, 21.05.1986 - 2 WF 135/86
    Ob dies der Fall ist, ist allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ausschließlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei in dem Zeitpunkt der Antragstellung oder der Entscheidung über ihren Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden; die Bedürftigkeit iSd §§ 114, 115 ZPO ist vielmehr auch dann zu verneinen, wenn die Partei zu einem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit bereits anhängig war oder erkennbar bevorstand, über ausreichende Mittel zu der Bestreitung der Verfahrenskosten verfügt, es aber vorgezogen hat, diese Mittel für Zwecke der Vermögensbildung oder andere, nicht unabweisbar notwendige Ausgaben zu verwenden, denn es ist einer Partei grundsätzlich zuzumuten, ihre finanziellen Dispositionen auf die Führung eines bereits anhängigen oder erkennbar bevorstehenden Prozesses einzurichten, und hierfür in dem erforderlichen Umfange Rücklagen zu bilden (OLG Bamberg FamRZ 1985, 503, und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 14. April 1986 - 2 UF 62/86 - n.v.; Wax, FamRZ 1985, 10, 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 42. Aufl. § 114 Anm. 2 A c; Zöller, ZPO 14. Aufl. § 115 Rdn. 28).

    Daß die Partei in der Absicht gehandelt hat, Kostenbefreiung für den Prozeß zu erlangen, ist nicht erforderlich (OLG Bamberg FamRZ 1985, 503; ähnlich Zöller, aaO).

  • OLG Zweibrücken, 16.11.2006 - 2 UF 135/06

    Verfahrensrecht: Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist nach Ablehnung

    Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht nach Sinn und Zweck schon dann kein Grund, wenn eine Partei, welche die Prozesskosten ohne weiteres hätte tragen können, es vorzieht, ihre Vermögenswerte für andere, nicht unbedingt notwendige Zwecke auszugeben (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1985, 503; OLG Hamm MDR 2000, 297; Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 72, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.09.1997 - VIII B 37/97
    Für die Bewilligung von PKH besteht aber dann kein Grund, wenn eine Partei ohne weiteres die Prozeßkosten hätte tragen können, es indessen vorgezogen hat, ihre Vermögenswerte für andere, nicht unbedingt notwendige Zwecke herzugeben bzw. nicht unabweisbare Verpflichtungen einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 6. Oktober 1983 III ZR 61/82, Versicherungsrecht 1984, 77, 79; Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Januar 1985 2 WF 15/85, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1986, 5, 6, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.1987 - 16 WF 25/87
    Allerdings ist es in der Rechtsprechung streitig, ob Prozeßkostenhilfe bereits dann versagt werden kann, wenn die hilfesuchende Partei es schuldhaft unterlassen hat, für Mittel zu der - von ihr erwarteten - Prozeßführung zu sorgen (so OLG Frankfurt FamRZ 1982, 416; OLG Bamberg FamRZ 1985, 503), oder ob es nötig ist, daß eine Partei insoweit böswillig gehandelt, also insbesondere sich in der Absicht vermögenslos gemacht hat, um so Prozeßkostenhilfe erlangen zu können (vgl. bereits BGH NJW 1959, 884, 885; OLG Stuttgart JZ 1956, 325 mit Anm. Böhmer, der davor warnt, Böswilligkeit mit Mutwilligkeit zu verwechseln; OLG Köln FamRZ 1983, 635; OLG Karlsruhe [18. ZS] FamRZ 1985, 414; mit Einschränkungen bei der Feststellung der Böswilligkeit auch OLG Bamberg FamRZ 1985, 1068; Wax, FamRZ 1985, 10, 13).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2003 - 1 PA 62/03

    Prozesskostenhilfe; selbst verschuldete Vermögenslosigkeit; Vermögen;

    Gibt der Antragsteller Vermögenswerte für nicht unbedingt notwendige Zwecke aus, besteht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die unbemittelten Personen den Zugang zum Gericht durch Beseitigung der Kostenbarriere erleichtern und damit die Chancengleichheit verbessern soll, kein hinreichender Grund (OLG Bamberg, Beschl. v. 28.1.1985 - 2 WF 15/85 -, NJW-RR 1986, 5).
  • OLG Bamberg, 20.08.1987 - 2 WF 210/87
    Wie der Senat bereits wiederholt, unter anderem in dem von dem Bezirksrevisor zitierten Beschluß vom 19. März 1986 (JurBüro 1987, 133; ebenso OLG Bamberg FamRZ 1985, 503), ausgeführt hat, sind Verbindlichkeiten, die eine Partei in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten eingeht, nur insoweit zu berücksichtigen, als für sie ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
  • OLG Bamberg, 05.07.1988 - 2 WF 150/88
    Ist das der Fall, so ist es der Partei zuzumuten, ihre finanziellen Dispositionen auf die Führung eines Rechtsstreits auszurichten (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1985, 503; 1986, 699).
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