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   OLG Hamm, 18.07.1986 - 5 UF 566/85   

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https://dejure.org/1986,3231
OLG Hamm, 18.07.1986 - 5 UF 566/85 (https://dejure.org/1986,3231)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.07.1986 - 5 UF 566/85 (https://dejure.org/1986,3231)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juli 1986 - 5 UF 566/85 (https://dejure.org/1986,3231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1579
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB; feste soziale Verbindung eines schwerbehinderten Ehepartners nach der Ehescheidung mit der Betreuungsperson.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1579 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluß des Unterhaltsanspruches aufgrund von objektiven Lebensumständen; Neue soziale Verbindung nach Ehescheidung; Beziehung zwischen schwerbehindertem Ehemann zur Betreuungsperson.

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 1219
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83

    Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.1986 - 5 UF 566/85
    Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Zeugin Z. bisher nicht geheiratet hat (vgl. BGH FamRZ 1984, 986 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464).

    Das für die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. bzw. § 1579 Nr. 7 BGB n.F. wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, kann nicht nur aus einem schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen; insbesondere kann bei Aufnahme eines längerdauernden Verhältnisses zu einem Partner das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar wird (BGH FamRZ 1983, 569, 572 = BGHF 3, 807; 1983, 996, 997 = BGHF 3, 1182; 1984, 986, 987 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464; 1986, 443, 444 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 13 = BGHF 4, 1242; OLG Nürnberg FamRZ 1985, 396, 397).

  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84

    Anspruch auf Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente bei Scheidung -

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.1986 - 5 UF 566/85
    Das für die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. bzw. § 1579 Nr. 7 BGB n.F. wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, kann nicht nur aus einem schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen; insbesondere kann bei Aufnahme eines längerdauernden Verhältnisses zu einem Partner das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar wird (BGH FamRZ 1983, 569, 572 = BGHF 3, 807; 1983, 996, 997 = BGHF 3, 1182; 1984, 986, 987 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464; 1986, 443, 444 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 13 = BGHF 4, 1242; OLG Nürnberg FamRZ 1985, 396, 397).

    Zwar ist dieser Umstand im Rahmen der zu treffenden Zumutbarkeitsabwägung nicht ohne Bedeutung (vgl. BGH FamRZ 1986, 443, 444 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 13 = BGHF 4, 1242); ihm steht auf der anderen Seite aber gegenüber, daß sich der Kläger durchaus selbst unterhalten kann: Er wird durch den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs keineswegs in unzumutbarer Weise hart getroffen, auch nicht unter Berücksichtigung seiner erheblichen Behinderung.

  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.1986 - 5 UF 566/85
    Das für die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. bzw. § 1579 Nr. 7 BGB n.F. wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, kann nicht nur aus einem schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen; insbesondere kann bei Aufnahme eines längerdauernden Verhältnisses zu einem Partner das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar wird (BGH FamRZ 1983, 569, 572 = BGHF 3, 807; 1983, 996, 997 = BGHF 3, 1182; 1984, 986, 987 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464; 1986, 443, 444 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 13 = BGHF 4, 1242; OLG Nürnberg FamRZ 1985, 396, 397).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.1986 - 5 UF 566/85
    Das für die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. bzw. § 1579 Nr. 7 BGB n.F. wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, kann nicht nur aus einem schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen; insbesondere kann bei Aufnahme eines längerdauernden Verhältnisses zu einem Partner das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar wird (BGH FamRZ 1983, 569, 572 = BGHF 3, 807; 1983, 996, 997 = BGHF 3, 1182; 1984, 986, 987 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464; 1986, 443, 444 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 13 = BGHF 4, 1242; OLG Nürnberg FamRZ 1985, 396, 397).
  • OLG Hamm, 11.09.1980 - 4 UF 142/80

    Unbilligkeit einer Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.07.1986 - 5 UF 566/85
    Daß zwischen dem Kläger und der Zeugin Z. - ihre Angaben in dem Senatstermin als richtig unterstellt - keine sexuellen Beziehungen bestehen, steht der Annahme einer festen eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen (OLG Hamm FamRZ 1981, 162).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 65/85

    Verlust des Unterhaltsanspruchs durch Auswanderung

    Das ist der Regelung in Art. 6 Nr. 1 Satz 4 UÄndG zu entnehmen, nach der "Unterhaltsleistungen", die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig geworden sind, "unberührt bleiben" (ebenso Jaeger FamRZ 1986, 737, 738 sowie bereits - zum Gesetzentwurf - FamRZ 1985, 865, 871; so auch OLG Hamm FamRZ 1986, 1219, 1220; AG Mülheim a.d. Ruhr FamRZ 1986, 1216, 1217).
  • OLG Köln, 06.03.2002 - 27 UF 122/01

    Unterhaltsverwirkung bei Pflege durch neuen Partner

    Denn diese sind nicht Voraussetzung für die Annahme einer eheersetzenden Gemeinschaft (OLG Hamm FamRZ 1981, 162, 163; FamRZ 1986, 1219, 1220; Kalthoener/Büttner/Niepmann Rdn. 1120).

    Eine derart umfassende Betreuung und Zuwendung, wie sie der Beklagten durch Herrn B. zuteil wird, gewähren einem Behinderten oder Kranken in aller Regel nur allernächste Angehörige, einem Erwachsenen zumeist nur der Ehepartner (so in einem vergleichbaren Fall OLG Hamm FamRZ 1986, 1219, 1220).

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