Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.10.1985 - 5 WF 269/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4759
OLG Frankfurt, 22.10.1985 - 5 WF 269/85 (https://dejure.org/1985,4759)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.10.1985 - 5 WF 269/85 (https://dejure.org/1985,4759)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Oktober 1985 - 5 WF 269/85 (https://dejure.org/1985,4759)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,4759) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 216, 608, 623
    Verfahrensrecht; unverzügliche Terminierung in Familiensachen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 389
  • FamRZ 1986, 79
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 03.07.1985 - 18 WF 3100/85

    Anforderungen an die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.1985 - 5 WF 269/85
    Da wegen § 623 ZPO über Scheidungs- und Folgesachen gleichzeitig verhandelt und entschieden werden muß, ist § 216 ZPO für das Scheidungsverfahren dahin zu verstehen, daß Termin zu bestimmen ist, wenn alle nach § 623 ZPO zu verhandelnden Sachen zur Entscheidung reif sind (so auch KG FamRZ 1983, 821), es sei denn, schon der Scheidungsantrag sei nicht schlüssig (so jetzt KG FamRZ 1985, 1066 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung).

    Die Entscheidung des Kammergerichts vom 3. Juli 1985 (FamRZ 1985, 1066) berührt Fälle der vorliegenden Art nicht, bestätigt aber im Ansatz nur die Auffassung des Senats.

  • KG, 27.03.1983 - 18 WF 1605/83

    Antrag auf Scheidung; Grundsätze für die Terminbestimmung im Verbundverfahren;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.1985 - 5 WF 269/85
    Da wegen § 623 ZPO über Scheidungs- und Folgesachen gleichzeitig verhandelt und entschieden werden muß, ist § 216 ZPO für das Scheidungsverfahren dahin zu verstehen, daß Termin zu bestimmen ist, wenn alle nach § 623 ZPO zu verhandelnden Sachen zur Entscheidung reif sind (so auch KG FamRZ 1983, 821), es sei denn, schon der Scheidungsantrag sei nicht schlüssig (so jetzt KG FamRZ 1985, 1066 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung).
  • OLG Brandenburg, 21.07.2005 - 10 WF 178/05

    Scheidungsverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Weigerung des

    Voraussetzung ist hier jedoch, dass auch die Folgesachen entscheidungsreif sind (OLG Schleswig, SchlHA 1984, 56, 57; OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 79, 80; Zöller/Philippi, aaO., § 612, Rz. 1; differenzierend KG, FamRZ 1985, 1066).
  • OLG Rostock, 21.07.2000 - 3 U 94/99

    Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung des Mietzinses sowie auf

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • KG, 08.06.2001 - 18 UF 9867/00

    Aufstockungsunterhalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des

    Es ist deshalb möglich, je nach Lage des Einzelfalls der überobligatorischen Mehrleistung im Verhältnis der Parteien auf unterschiedliche Weise Rechnung zu tragen, wie z.B. durch den Abzug konkreter Betreuungskosten (BGH FamRZ 1982, 779 f) oder die Einräumung eines Freibetrages, wenn ein neuer Ehegatte die Betreuung des Kindes übernommen hatte (BGH in FamRZ 1982, 780; 1986, 79; BGH - nicht veröffentlicht - vom 29.6.1983, IV b ZR 379/81).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht