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   OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 4 UF 183/89   

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OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 4 UF 183/89 (https://dejure.org/1990,3347)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.05.1990 - 4 UF 183/89 (https://dejure.org/1990,3347)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Mai 1990 - 4 UF 183/89 (https://dejure.org/1990,3347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhaltsberechtigter; Verschweigen eigener Renten-Einkünfte; Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1578 Abs. 3

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1579 Nr. 2

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 202
  • FamRZ 1990, 1363
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 4 UF 183/89
    Nach der Rechtsprechung des BGH entfällt hinsichtlich des Vorsorgebeitrages ein Unterhaltsbedürfnis erst, wenn eine Altersversorgung zu erwarten ist, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten erreicht (FamRZ 1988, 1145, 1147 - die Kl. war dort 1942 geboren; FamRZ 1982, 1187, 1188; FamRZ 1981, 442, 445).

    Es sollen mit unterhaltsrechtlichen Mitteln die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Berechtigten aus der ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen (BGH, FamRZ 1981, 442, 444).

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZR 32/86

    Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 4 UF 183/89
    Der Berechtigte kann dann unter Umständen nur die Zahlung an einen Versicherungsträger verlangen (BGH, FamRZ 1987, 684, 688) bzw. kann einem Unterhaltsanspruch wegen einer später hieraus resultierenden Bedürftigkeit der Einwand des § 1579 Nr. 3 BGB entgegenstehen (BGH, FamRZ 1987, 684, 686).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 4 UF 183/89
    Die Einstufung eines Vergehens als schwer wird danach beurteilt, ob das Verhältnis der Eheleute oder geschiedenen Ehegatten durch die in Frage stehende Tat besonders schwer getroffen wird; ob Art, Zweck und die Umstände des Vergehens dem Verpflichteten die Zahlung von Unterhalt unzumutbar machen, ergibt sich aus dem Bezug zum Unterhaltsverpflichteten (vgl. Göppinger, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 280 und 280 a, wonach ein Vermögensdelikt vor allem dann als schweres anzusehen ist, wenn es das Einkommen oder Vermögen des Unterhaltsverpflichteten und damit die wirtschaftliche Grundlage seiner Unterhaltsverpflichtung erheblich und nachhaltig beeinträchtigt; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., S. 660, wonach Vermögensdelikte vor allem deshalb als schweres vorsätzliches Vergehen anzusehen sind, weil dadurch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig einschneidend Einfluss genommen wird; Palandt/Diederichsen, BGB, 49. Aufl., § 1579 Anm. 3 b; BGH, FamRZ 1984, 32, wonach dem Umfang der möglichen wirtschaftlichen Schädigung des Unterhaltspflichtigen bei täuschenden Angaben zur Erlangung höheren Unterhalts für die Beurteilung der Verfehlung eine entscheidende Bedeutung beigemessen wird, für die Qualifizierung als schwer es genügt, dass der Schaden den Unterhaltsverpflichteten empfindlich trifft; BGH, FamRZ 1981, 539; siehe auch Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 1579 Rz. 9, der darlegt, als schwer werde man eine Tat werten können, die einen nach oben weiten Strafrahmen aufweise und deren Ahndung im konkreten Fall eine über das Durchschnittliche hinausgehende Ausschöpfung des Strafrahmens ermöglichen würde, wobei letztlich offen bleibt, ob dieses als einziger Fall der Möglichkeit der Annahme eines schweren Vergehens angesehen werden soll, da eine Auseinandersetzung mit den anderen Gesichtspunkten fehlt.
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87

    Umfang des Trennungsunterhaltes nach Scheidung der Ehe - Mitberücksichtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 4 UF 183/89
    Nach der Rechtsprechung des BGH entfällt hinsichtlich des Vorsorgebeitrages ein Unterhaltsbedürfnis erst, wenn eine Altersversorgung zu erwarten ist, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten erreicht (FamRZ 1988, 1145, 1147 - die Kl. war dort 1942 geboren; FamRZ 1982, 1187, 1188; FamRZ 1981, 442, 445).
  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 311/81

    Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 4 UF 183/89
    Nach der Rechtsprechung des BGH entfällt hinsichtlich des Vorsorgebeitrages ein Unterhaltsbedürfnis erst, wenn eine Altersversorgung zu erwarten ist, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten erreicht (FamRZ 1988, 1145, 1147 - die Kl. war dort 1942 geboren; FamRZ 1982, 1187, 1188; FamRZ 1981, 442, 445).
  • BGH, 12.10.1983 - IVb ZR 357/81

    Schwere Verfehlung des Unterhaltsberechtigten durch unrichtige Angaben über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 4 UF 183/89
    Die Einstufung eines Vergehens als schwer wird danach beurteilt, ob das Verhältnis der Eheleute oder geschiedenen Ehegatten durch die in Frage stehende Tat besonders schwer getroffen wird; ob Art, Zweck und die Umstände des Vergehens dem Verpflichteten die Zahlung von Unterhalt unzumutbar machen, ergibt sich aus dem Bezug zum Unterhaltsverpflichteten (vgl. Göppinger, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 280 und 280 a, wonach ein Vermögensdelikt vor allem dann als schweres anzusehen ist, wenn es das Einkommen oder Vermögen des Unterhaltsverpflichteten und damit die wirtschaftliche Grundlage seiner Unterhaltsverpflichtung erheblich und nachhaltig beeinträchtigt; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., S. 660, wonach Vermögensdelikte vor allem deshalb als schweres vorsätzliches Vergehen anzusehen sind, weil dadurch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig einschneidend Einfluss genommen wird; Palandt/Diederichsen, BGB, 49. Aufl., § 1579 Anm. 3 b; BGH, FamRZ 1984, 32, wonach dem Umfang der möglichen wirtschaftlichen Schädigung des Unterhaltspflichtigen bei täuschenden Angaben zur Erlangung höheren Unterhalts für die Beurteilung der Verfehlung eine entscheidende Bedeutung beigemessen wird, für die Qualifizierung als schwer es genügt, dass der Schaden den Unterhaltsverpflichteten empfindlich trifft; BGH, FamRZ 1981, 539; siehe auch Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 1579 Rz. 9, der darlegt, als schwer werde man eine Tat werten können, die einen nach oben weiten Strafrahmen aufweise und deren Ahndung im konkreten Fall eine über das Durchschnittliche hinausgehende Ausschöpfung des Strafrahmens ermöglichen würde, wobei letztlich offen bleibt, ob dieses als einziger Fall der Möglichkeit der Annahme eines schweren Vergehens angesehen werden soll, da eine Auseinandersetzung mit den anderen Gesichtspunkten fehlt.
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1981 - 5 UF 281/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 4 UF 183/89
    Das OLG Düsseldorf (FamRZ 1981, 1184, 1187) hat entschieden, der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt entfalle nicht ohne weiteres, wenn sich der Berechtigte wegen fortgeschrittenen Alters (60 Jahre) eine ausreichende Alterssicherung nicht mehr mit zumutbaren Mitteln aufbauen könne; soweit bei der unterhaltsmäßigen Alterssicherung Lücken blieben - etwa wegen des Risikos einer Vermögensverschlechterung oder des Vorversterbens des Verpflichteten - könne zur Absicherung der Vorsorgezuschlag verlangt werden.
  • OLG Koblenz, 26.09.2001 - 9 UF 535/00

    Begriff der Mutwilligkeit

    Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ist begrenzt bis zum Eintritt der Vollendung des 65 Lebensjahres ( BGH FamRZ 2000 351, 354; OLG Ffm FamRZ 1990, 1363), das ist hier der 27. Juli 1999.
  • OLG Zweibrücken, 29.08.1995 - 5 UF 147/94

    Unterhaltsverwirkung bei Leugnen eigener Einkünfte

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  • OLG Schleswig, 21.09.1995 - 13 UF 102/94

    Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

    Schon ein "Schaden" beim Unterhaltsverpflichteten in Höhe von monatlich ca. 140,-- DM über mehrere Jahre reicht aus, um die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB zu erfüllen (OLG Frankfurt/M., FamRZ 1990, 1363 f.).
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