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Rechtsprechung
   BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,18
BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88 (https://dejure.org/1989,18)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1989 - GrS 1/88 (https://dejure.org/1989,18)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1989 - GrS 1/88 (https://dejure.org/1989,18)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; GewStG § 7

  • Wolters Kluwer

    Betriebsausgaben des Arbeitgebers - Ehegatten - Mietzahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; GewStG § 7

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entscheidung des Großen Senats des BFH zum Oder-Konto - Ehegattenarbeits- und -mietverhältnisse - Überweisung auf Oder-Konto schädlich - Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 563
  • NJW 1990, 853
  • FamRZ 1990, 401 (Ls.)
  • BB 1990, 200
  • BB 1990, 257
  • DB 1990, 301
  • BStBl II 1990, 160
 
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Wird zitiert von ... (213)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 15.01.1980 - VIII R 154/78

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
    Eine Überweisung auf ein sog. Oder-Konto wurde bisher nicht als ausreichend erachtet (BFH-Urteile in BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614, und in BFH/NV 1986, 602; vom 7. Juni 1984 IV R 254/82, NV; vom 15. Januar 1980 VIII R 154/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).

    Die BFH-Rechtsprechung sah es jedoch als unschädlich an, wenn das Arbeitsentgelt auf ein alleiniges Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten überwiesen wurde, selbst wenn der Arbeitgeber-Ehegatte darüber eine unbeschränkte Verfügungsvollmacht besitzt (Urteil vom 16. Januar 1974 I R 176/72, BFHE 111, 319, BStBl II 1974, 294; bestätigend BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).

    Dagegen verneinte der BFH einen Werteübergang in den Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten, wenn das Geld auf ein eigenes Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen wurde, an welchem der Arbeitnehmer-Ehegatte (lediglich) ein Mitverfügungsrecht hatte (Urteile vom 9. April 1968 I R 157/65, BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; bestätigend BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350); ebenso wenn ein Arbeitnehmer bei einer Personengesellschaft beschäftigt ist und sein Arbeitslohn auf ein Bankkonto seines Gesellschafter-Ehegatten überwiesen wird, wenn dem Arbeitnehmer-Ehegatten über das Konto nur ein (Mit-) Verfügungsrecht eingeräumt ist (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 116/83, BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298).

    aa) Die also erforderliche Trennung der Einkommens- und Vermögensbereiche der Ehegatten bei Überweisung von Arbeitslohn hat der BFH verneint, wenn der Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen wurde, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zustand (BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).

    bb) Die erforderliche Trennung der beiden Einkommens- und Vermögensbereiche bei Überweisung von Arbeitslohn eines Arbeitgeber-Ehegatten an den Arbeitnehmer-Ehegatten wurde vom BFH dagegen in den Fällen als gegeben erachtet, in denen der Arbeitgeber das Gehalt auf ein Konto des Arbeitnehmers überwies, an dem der Arbeitgeber ein Mitverfügungsrecht hatte (BFHE 111, 319, BStBl II 1974, 294; bestätigt durch BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).

  • BFH, 22.03.1972 - I R 152/70

    Verträge zwischen Ehegatten - Vergütungen - Vermögensbereich - Einkommensbereich

    Auszug aus BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
    Der VIII. Senat sieht sich an einer dementsprechenden Entscheidung gehindert, weil der I. Senat durch Urteile vom 22. März 1972 I R 152/70 (BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614) und vom 5. Februar 1986 I R 226/84 (BFH/NV 1986, 602) entschieden hat, daß es an dem erforderlichen Zufluß beim Arbeitnehmer-Ehegatten fehle, wenn der Arbeitslohn auf ein Oder-Konto überwiesen werde.

    Diese Grundsätze gelten auch für Miet- und Pachtverhältnisse (BFH in BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614).

    Eine Überweisung auf ein sog. Oder-Konto wurde bisher nicht als ausreichend erachtet (BFH-Urteile in BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614, und in BFH/NV 1986, 602; vom 7. Juni 1984 IV R 254/82, NV; vom 15. Januar 1980 VIII R 154/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).

    Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für die tatsächliche Durchführung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten (vgl. dazu schon BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614).

  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

    Auszug aus BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
    Der Große Senat entscheidet in seiner Stammbesetzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO darüber, welche Senate berechtigt sind, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FGO einen weiteren Richter zu den Sitzungen des Großen Senats zu entsenden (vgl. BFH-Beschluß vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 unter B.I., m.w.N.).

    Über die weiteren Verfahrensfragen entscheidet der Große Senat in seiner erweiterten Besetzung (BFH in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 unter B.II.).

    Keiner der Verfahrensbeteiligten hat mündliche Verhandlung beantragt (vgl. BFH in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 unter B.II.1., sowie in BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264 unter II.3.).

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
    a) Zwar dürfen Ehegatten im Vergleich zu Ledigen nicht allein deshalb schlechtergestellt werden, weil sie verheiratet sind (so BVerfG-Beschluß vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 494/82, 47/83, BVerfGE 69, 188, 205).

    Das BVerfG hat in der Entscheidung in BVerfGE 69, 188 nämlich ausdrücklich festgestellt, daß es der Gedanke der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft, wie er den Instituten des Versorgungsausgleichs, des Zugewinnausgleichs und im Bereich des Steuerrechts dem Splittingverfahren zugrunde liegt, erlaubt, bei Ehegatten davon auszugehen, ihre Eheschließung erleichtere eine steuerlich günstige Gestaltung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, und sie seien deshalb nicht ausnahmslos wie Ledige zu behandeln.

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
    Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG wird aber u.a. durch § 12 Nr. 1 und 2 EStG eingeschränkt (vgl. insbesondere die Beschlüsse des BFH vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 unter B.II.3.; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 unter C.I.).

    Durch dieses bei Arbeitsverhältnissen unter Fremden nicht vorausgesetzte Erfordernis der Üblichkeit (vgl. dazu Beschluß des Großen Senats in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 unter C.I.) kann anhand eines äußeren Merkmals beurteilt werden, ob die Ehegatten lediglich formal einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, in Wirklichkeit aber eine Vermögensverschiebung aus privaten Erwägungen beabsichtigen.

  • BFH, 16.01.1974 - I R 176/72

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
    Die BFH-Rechtsprechung sah es jedoch als unschädlich an, wenn das Arbeitsentgelt auf ein alleiniges Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten überwiesen wurde, selbst wenn der Arbeitgeber-Ehegatte darüber eine unbeschränkte Verfügungsvollmacht besitzt (Urteil vom 16. Januar 1974 I R 176/72, BFHE 111, 319, BStBl II 1974, 294; bestätigend BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).

    bb) Die erforderliche Trennung der beiden Einkommens- und Vermögensbereiche bei Überweisung von Arbeitslohn eines Arbeitgeber-Ehegatten an den Arbeitnehmer-Ehegatten wurde vom BFH dagegen in den Fällen als gegeben erachtet, in denen der Arbeitgeber das Gehalt auf ein Konto des Arbeitnehmers überwies, an dem der Arbeitgeber ein Mitverfügungsrecht hatte (BFHE 111, 319, BStBl II 1974, 294; bestätigt durch BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).

  • BFH, 09.04.1968 - I 157/65

    Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
    Dagegen verneinte der BFH einen Werteübergang in den Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten, wenn das Geld auf ein eigenes Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen wurde, an welchem der Arbeitnehmer-Ehegatte (lediglich) ein Mitverfügungsrecht hatte (Urteile vom 9. April 1968 I R 157/65, BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; bestätigend BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350); ebenso wenn ein Arbeitnehmer bei einer Personengesellschaft beschäftigt ist und sein Arbeitslohn auf ein Bankkonto seines Gesellschafter-Ehegatten überwiesen wird, wenn dem Arbeitnehmer-Ehegatten über das Konto nur ein (Mit-) Verfügungsrecht eingeräumt ist (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 116/83, BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298).

    aa) Die also erforderliche Trennung der Einkommens- und Vermögensbereiche der Ehegatten bei Überweisung von Arbeitslohn hat der BFH verneint, wenn der Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen wurde, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zustand (BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524; BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).

  • BFH, 31.05.1989 - III R 154/86

    Einkommensteuer; Tantiemezahlungen an den Arbeitgeber-Ehegatten

    Auszug aus BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
    Um bei Ehegatten-Vertragsverhältnissen einigermaßen verläßlich abgrenzen zu können, ob wirklich ein Leistungsaustauschverhältnis gewollt ist, verlangt die BFH-Rechtsprechung insoweit nicht nur, daß die Verträge rechtlich wirksam zustande gekommen sind, sondern daß sie auch nach Inhalt und Ausführung dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; vom 7. Mai 1987 IV R 73/85, BFH/NV 1987, 765, jeweils m.w.N.; vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172).

    Dabei ist die Angemessenheit des Lohnes (oder der Tantieme oder der Pension) anhand eines betriebsinternen Fremdvergleichs, in Ausnahmefällen anhand eines betriebsexternen Vergleichs festzustellen (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 157, 172).

  • BFH, 05.02.1986 - I R 226/84

    Steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
    Der VIII. Senat sieht sich an einer dementsprechenden Entscheidung gehindert, weil der I. Senat durch Urteile vom 22. März 1972 I R 152/70 (BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614) und vom 5. Februar 1986 I R 226/84 (BFH/NV 1986, 602) entschieden hat, daß es an dem erforderlichen Zufluß beim Arbeitnehmer-Ehegatten fehle, wenn der Arbeitslohn auf ein Oder-Konto überwiesen werde.

    Eine Überweisung auf ein sog. Oder-Konto wurde bisher nicht als ausreichend erachtet (BFH-Urteile in BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614, und in BFH/NV 1986, 602; vom 7. Juni 1984 IV R 254/82, NV; vom 15. Januar 1980 VIII R 154/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).

  • BFH, 07.06.1984 - IV R 254/82
    Auszug aus BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88
    Die beabsichtigte Entscheidung des VIII. Senats würde auch vom Urteil des IV. Senats vom 7. Juni 1984 IV R 254/82 (nicht veröffentlicht - NV -) abweichen.

    Eine Überweisung auf ein sog. Oder-Konto wurde bisher nicht als ausreichend erachtet (BFH-Urteile in BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614, und in BFH/NV 1986, 602; vom 7. Juni 1984 IV R 254/82, NV; vom 15. Januar 1980 VIII R 154/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).

  • BFH, 01.12.1986 - GrS 1/85

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Antrag auf

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 225/85

    Kein Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Partnern nichtehelicher

  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts

  • BFH, 15.07.1968 - GrS 2/67

    Verrechnung eines körperschaftsteuerfreien Sanierungsgewinns

  • BFH, 20.10.1983 - IV R 116/83

    Zur Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen einer Personengesellschaft und

  • BFH, 24.03.1983 - IV R 240/80

    Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen OHG und dem Ehegatten eines

  • BVerfG, 27.03.1985 - 1 BvR 1415/84
  • BVerfG, 26.07.1984 - 1 BvR 1766/83

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen

  • BVerfG, 17.04.1984 - 1 BvR 11/83

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen

  • OLG Düsseldorf, 08.04.1982 - 18 W 11/82
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.1986 - 5 K 114/86
  • FG Hamburg, 20.02.1984 - V 498/81
  • FG Hessen, 28.01.1987 - 7 K 444/84
  • FG Hamburg, 03.05.1985 - I 129/84
  • BFH, 14.04.1983 - IV R 198/80

    Betriebsausgaben - Darlehnsforderung - Zinsen

  • BFH, 22.03.1988 - VIII R 289/84

    Betriebsausgabe - Zahlungen an anderen Ehegatten - Zahlungen im Rahmen eines

  • BFH, 07.05.1987 - IV R 73/85

    Steuerrechtliche Anforderungen an Verträge zwischen Familienangehörigen

  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 27/80

    Bei steuerlich nicht anerkanntem Ehegattenarbeitsverhältnis sind die

  • BFH, 06.03.1985 - I R 58/82

    Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung von Arbeitsverhältnissen

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 4 K 3278/11

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkostenersatz als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten,

    Bei Angehörigen müsse eine solche Vereinbarung allerdings inhaltlich dem entsprechen, was auch bei Vereinbarungen unter Fremden üblich sei (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BStBI II 1990, 160, zum Arbeitsverhältnis).
  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Dementsprechend hat der Große Senat des BFH mehrfach die Stetigkeit der Rechtsprechung des obersten Steuergerichts als wesentliches Element der Rechtssicherheit betont (u.a. Beschlüsse vom 15. Juli 1968 GrS 2/67, BFHE 93, 75, BStBl II 1968, 666 unter III. 2. f; vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160 unter C. III. 4).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Ob ein Mietverhältnis unter Angehörigen der Besteuerung zugrunde zu legen ist, entscheidet sich, sofern kein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung des BFH insbesondere aufgrund des sog. Fremdvergleichs, das heißt danach, ob das Mietverhältnis bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m. w. N.; BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160).
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Rechtsprechung
   BFH, 27.10.1989 - III R 205/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,129
BFH, 27.10.1989 - III R 205/82 (https://dejure.org/1989,129)
BFH, Entscheidung vom 27.10.1989 - III R 205/82 (https://dejure.org/1989,129)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 1989 - III R 205/82 (https://dejure.org/1989,129)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 32 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 33a Abs. 1; EStG 1979 § 53a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 6

  • Wolters Kluwer

    Haushaltshilfe - Konkubinat - Außergewöhnliche Belastung - Kinderfreibetrag

  • rechtsportal.de

    BGB Vor §§ 1353 ff.

  • rechtsportal.de

    BGB Vor §§ 1353 ff.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 431
  • NJW 1990, 734
  • FamRZ 1990, 401 (Ls.)
  • BB 1990, 132
  • BB 1990, 685
  • DB 1990, 256
  • BStBl II 1990, 294
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 120/85

    Einkommensteuer; Begriff des Pflegekindes

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Einem Steuerpflichtigen kann für ein Kind, das aus erster Ehe des mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners stammt und das im Anschluß an die Rechtsprechung des VI. Senats (Urteil vom 9. März 1989 VI R 120/85, BFHE 157, 60) als Pflegekind i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1977 anzuerkennen ist, für Veranlagungszeiträume 1977 bis einschließlich 1985 der sog. Haushaltsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977 zu gewähren sein.

    Mit Urteil vom 9. März 1989 VI R 120/85 (BFHE 157, 60) hat der VI. Senat entschieden, daß der Begriff des Pflegekindes i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 1977 seit Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1985 nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Nr. 8 AO 1977 auszulegen sei.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Die Zusammenrechnung der Einkünfte von Ehegatten bei zusammenveranlagten Eheleuten und die Anwendung des Splittingtarifs entspricht dem Schutzgebot des Art. 6 GG, den Grundwertungen des Familienrechts (vgl. insbesondere die Institute des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs) und der wirtschaftlichen Realität der intakten Durchschnittsehe (vgl. Urteil des BVerfG vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726).

    In Übereinstimmung mit dieser Rechtsauffassung hat das BVerfG den Ausschluß eheähnlicher Lebensgemeinschaften von der Anwendung des Splittingtarifs aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, sowie die Beschlüsse des BVerfG in StRK, Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 29, HFR 1986, 424).

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Hieraus folgt zwingend, daß Ehegatten bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen von Fürsorgeleistungen und bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften jedenfalls nicht benachteiligt werden dürfen (vgl. auch die Entscheidungen des BVerfG vom 16. Dezember 1958 1 BvL 3, 4/57, 8/58, BVerfGE 9, 20, 34, und vom 10. Juli 1984 1 BvL 44/80, BVerfGE 67, 186, 196 f.).

    Handelt es sich nämlich um eine ehebenachteiligende Regelung, so ist bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, daß die dem Gesetzgeber sonst zustehende weite Gestaltungsfreiheit durch das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt ist (BVerfGE 67, 186).

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH-Urteil vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, unter Hinweis auf Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 175).

    Aus allem folgt, daß sich die Annahme der Zwangsläufigkeit von Unterhaltsleistungen zwischen Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aus rechtlichen Gründen regelmäßig verbietet, zumal unter rechtliche Gründe i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG 1977 nach der Rechtsprechung des BFH (BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745) nur solche rechtlichen Verpflichtungen fallen, die der Steuerpflichtige nicht selbst gesetzt hat.

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 283/84

    Feststellungen über die Dauer von Vereinbarungen der Partner einer nichtehelichen

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    In Übereinstimmung hiermit geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) davon aus, daß die nichteheliche Lebensgemeinschaft im allgemeinen weder in persönlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Rechtsgemeinschaft begründe (Urteil vom 16. September 1985 II ZR 283/84, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1986, 374, unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 24. März 1980 II ZR 191/79, BGHZ 77, 55, Betriebs-Berater - BB - 1980, 858).

    Unterhaltsvereinbarungen werden von Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im allgemeinen schon deshalb nicht getroffen, weil das Zusammenleben von der für selbstverständlich gehaltenen und nicht regelungsbedürftigen Solidarität der Partner füreinander bestimmt wird (vgl. z.B. das BGH-Urteil in NJW 1986, 374).

  • BFH, 18.07.1980 - VI R 193/78

    Lebensgemeinschaft - Unterhalt - Veranlagung

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Vorinstanz anschließe, seien Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Unterhalt des mit ihm in einer eheähnlichen und auf Dauer angelegten Beziehung lebenden Partners nicht gemäß § 33a Abs. 1 EStG 1977 abziehbar (vgl. Urteil vom 18. Juli 1980 VI R 193/78, BFHE 131, 348, BStBl II 1980, 693).

    b) Diese Rechtsauffassung des erkennenden Senats steht - jedenfalls im Ergebnis - in Einklang mit der bisher überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsansicht (vgl. z.B. das von der Vorinstanz angeführte Urteil in BFHE 131, 348, BStBl II 1980, 693, das in der Begründung allerdings durch den Beschluß des Großen Senats vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, überholt ist; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 26. November 1985 1 BvR 1.123/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 29 und 1 BvR 416/86 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 424; Blümich/Oepen, a.a.O., § 33a EStG Anm. III 1b und c; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm. 35; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort Unterhaltsleistungen, C III 4; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 33a EStG Anm. 62; Arndt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 33 EStG C 11 - allerdings nicht eindeutig - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 33a Anm. 2d; a. A. wohl in der 8. Aufl., § 33a Anm. 2d; a. A. z.B. Urteil des Niedersächsischen FG vom 4. September 1978 IX 127/77, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 85, aufgehoben durch das Urteil in BFHE 131, 348, BStBl II 1980, 693, und Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23. Mai 1977 III 64/76, EFG 1977, 542 - allerdings bei mehr als zehnjährigem Zusammenleben und Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch den Partner - Borggreve in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 33 EStG Rdnr. 26b; Fischer, Finanz-Rundschau - FR - 1981, 133; Wassermann, FR 1980, 6).

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 225/85

    Kein Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Partnern nichtehelicher

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Nach der Rechtsprechung des IV. Senats können die für die steuerrechtliche Beurteilung von Verträgen zwischen Ehegatten geltenden Grundsätze auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht übertragen werden (vgl. Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670).
  • BFH, 09.03.1989 - VI R 94/88

    Kein Pflegekindschaftsverhältnis, wenn die mit dem Kind im Haushalt der

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Danach hängt die Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses für die Veranlagungszeiträume 1977 bis 1985 - entgegen der Auffassung von FA und FG - nicht davon ab, daß das Kind außerhalb der Obhut und Pflege seiner leiblichen Eltern steht (für die Rechtslage ab 1986 vgl. jedoch § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1986 und BFH-Urteil vom 9. März 1989 VI R 94/88, BFHE 157, 66, BStBl II 1989, 680).
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Die Annahme eines solchen Wahlrechts widerspräche jedoch dem Grundgedanken der seinerzeitigen Reform des Kinderlastenausgleichs, die üblichen Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung eines Kindes durch das Kindergeld abzugelten (vgl. die Begründung zum Entwurf eines dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 212 f. sowie 282).
  • BFH, 23.04.1975 - I R 208/72

    Kein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten, wenn das Gehalt dem

    Auszug aus BFH, 27.10.1989 - III R 205/82
    Da der Kläger und Frau V steuerlich nicht wie Ehegatten zu behandeln sind, kann dahingestellt bleiben, ob Inhalt und Durchführung der Vereinbarungen über die Beschäftigung von Frau V als Hausgehilfin in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprach, die für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mitarbeitender Angehöriger (insbesondere Ehegatten) erfüllt sein müssen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. März 1962 IV 165/60 U, BFHE 74, 584, BStBl III 1962, 217, und vom 23. April 1975 I R 208/72, BFHE 115, 481, BStBl II 1975, 579).
  • BFH, 08.03.1962 - IV 165/60 U

    Steuerrechtliche Anerkennung bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

  • BFH, 24.07.1987 - III R 208/82

    Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 2 EStG bei Aufwendungen des Erben zur

  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BFH, 28.11.1988 - GrS 1/87

    Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm dauernd getrennt lebenden,

  • BFH, 27.02.1987 - III R 209/81

    Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW für den körperbehinderten Sohn keine

  • BFH, 13.03.1987 - III R 301/84

    Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine

  • BSG, 26.04.1989 - 7 RAr 116/87
  • BVerfG - 1 BvR 416/86 (anhängig)
  • BFH, 03.05.1957 - VI 48/55 U

    Möglichkeit der Stellung eines neuen Antrags/Zurückziehung von Anträgen im

  • FG Baden-Württemberg, 23.05.1977 - III 64/76
  • FG Niedersachsen, 04.09.1978 - IX 127/77
  • BFH, 29.08.1996 - III R 4/95

    Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist im Rahmen von § 33b Abs. 6 EStG

    Auch aus tatsächlichen Gründen war er nicht zur Betreuung des W. gezwungen, wobei offenbleiben kann, ob die Unterstützung Dritter überhaupt aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sein kann (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Insbesondere können auch diese Grundsätze auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres übertragen werden (BFH/NV 1986, 452; BFHE 153, 224; BFHE 158, 431, 439 f).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG ist nur gegeben, wenn auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise Gründe von außen einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (Urteile des BFH vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, und vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795).
  • BFH, 13.01.2000 - III R 36/95

    Ußergewöhnliche Belastung; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294) statt.

    Das Gericht sei wie der BFH in dem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 der Ansicht, dass allein die Gewährung von Kost und Logis den Betrag von 1 200 DM erreichten.

    Der Senat hat bereits in dem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 entschieden, dass auch der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, der den gemeinsamen Haushalt führt, Hausgehilfe im Sinne der hier einschlägigen Regelung sein kann (zu dem insoweit vergleichbaren § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG siehe das BFH-Urteil vom 19. Mai 1999 XI R 120/96, BFHE 189, 357, BStBl II 1999, 764).

    Der Senat hat dazu außerdem entschieden, dass Inhalt und Durchführung solcher Vereinbarungen über die Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten nicht den Anforderungen an die steuerrechtliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mitarbeitender Angehöriger --insbesondere von Ehegatten-- entsprechen müssen (Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294; s. auch BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670, sowie BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160).

  • BFH, 18.04.1990 - III R 102/87

    Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft unter

    Die für die Annahme einer sittlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt erforderlichen besonderen Umstände und eine gemeinschaftsbedingte Bedürftigkeit des Empfängers liegen vor, wenn der Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes aufgegeben hat und die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

    Mit Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294) hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des BVerfG (in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 726, und Beschlüsse vom 26. November 1985 1 BvR 1123/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 33a, Rechtsspruch 29, und 1 BvR 416/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1986, 424) entschieden, daß es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, wenn der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist.

    Diese Entscheidung ist auch im Streitfall einschlägig; der Senat verweist daher zur Begründung im einzelnen auf sein Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 weiter entschieden hat, erwachsen Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seinen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht allein schon aufgrund des - auch auf Dauer angelegten - Zusammenlebens und wegen der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

    Als Beispiel gemeinschaftsbedingter Bedürftigkeit eines Partners hat der erkennende Senat in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 den Fall der Betreuung gemeinsamer Kinder angeführt.

  • BFH, 06.11.1997 - III R 27/91

    Aufwendungen für kinderbedingte Haushaltshilfe

    Aufwendungen für eine Lebenspartnerin und Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und vereinbarungsgemäß hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, können nicht als Kosten für eine kindbedingt eingesetzte Hausgehilfin i.S. von § 53a EStG 1979 geltend gemacht werden (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

    bb) Davon abweichend hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1989 III R 205/82 (BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 unter Ziff. 4) jedoch Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die zusammen mit ihrer Tochter bei ihm wohnende Lebensgefährtin, die vereinbarungsgemäß für ihn hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtete, als abziehbare Kosten für eine Hausgehilfin i.S. von § 53a EStG 1979 angesehen.

    Soweit der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von seinem Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 abweicht, hält er an jener Entscheidung, auch im Hinblick darauf, daß die hier zu entscheidende Frage nunmehr ausgelaufenes Übergangsrecht betrifft, nicht mehr fest.

    c) Die Vorentscheidung, die insoweit --wenn auch in Anlehnung an die Entscheidung des Senats in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294)-- von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist daher aufzuheben.

  • BSG, 15.10.1996 - 14 REg 1/96

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Partners einer eheähnlichen

    Bei Unterhaltsleistungen zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im allgemeinen eine rechtliche, sittliche oder tatsächliche Verpflichtung des Unterhalt leistenden Teils zu verneinen (BFHE 158, 431 = BStBl II 90, 294; Finanzgericht Köln EFG 1992, 604).

    In solchen Fällen wird auch bezüglich der hier interessierenden Betreuung des Kindes im zweiten Lebensjahr zumindest eine sittliche Verpflichtung des alleinverdienenden Teils zur Unterhaltsleistung zugunsten des anderen Teils angenommen (BFHE 158, 431 = BStBl II 90, 294; BFHE 160, 519 = BStBl II 90, 886; FG Baden-Württemberg EFG 1993, 313; Schmidt/Glanegger EStG, 13. Aufl 1994, § 33a Anm 2d) und daher die Zwangsläufigkeit der unterhaltsbedingten Aufwendungen und deren einkommensteuermindernde Ansatzfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Betrag von 7.200,00 DM jährlich bejaht.

    Die Klägerin macht zwar in diesem Zusammenhang geltend, daß der Pauschalabzug von 27 vH der Einkünfte, der für Ehepaare und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in gleicher Weise gelte, die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft deswegen benachteilige, weil bei gleichhohem Bruttoeinkommen das tatsächlich verfügbare Einkommen bei Ehepaaren häufig höher sein werde als bei eheähnlichen Gemeinschaften, da Eheleute den steuerrechtlich günstigeren Splittingtarif (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 und 6 EStG) in Anspruch nehmen können, was bei miteinander verheirateten Lebensgefährten nicht möglich ist (BFHE 158, 431 = BStBl II 90, 294; Schmidt/Glanegger EStG, 13. Aufl 1994, § 32a Anm 3a).

  • BFH, 21.09.1993 - III R 15/93

    Unterhaltsleistungen an den mit dem Steuerpflichtigen in eheähnlicher

    Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Hinweis auf das Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294) seien dem Kläger die strittigen Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen.

    Vielmehr kommt eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (vgl. Senatsurteile in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, m. w. N., und vom 12. April 1991 III R 85/89, BFHE 164, 82, BStBl II 1991, 518).

    Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Senat im Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294 ausgeführt hat, eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen zur Unterstützung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft lasse sich aus § 122 Satz 1 BSHG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht herleiten.

  • BFH, 15.02.2001 - III R 3/99

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Unterhaltszahlungen

    Eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens hinzukomme, dass die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt sei, und außerdem besondere Umstände hinzuträten, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall als unausweichlich erscheinen ließen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

    a) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben nach dem geltenden bürgerlichen Recht, auch wenn sie miteinander verlobt sind, gegeneinander keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

    Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen könnte danach nur dann bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Rechtspflicht oder eine sittliche oder tatsächliche Zwangslage bestanden hätte, die rechtliche Verpflichtung einzugehen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

  • FG Hamburg, 03.05.2000 - VI 135/99

    Übertragung des Kinderfreibetrages

    Nach der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1989 III R 205/92, BStBl II 1990, 294 ; vgl. auch BVerfG-B. vom 3.11.1982, BStBl II 1982, 717 ) verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG , dass der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist.

    Eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt wird anerkannt, wenn die Bedürftigkeit eines Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1989 III R 205/82, BStBl II 1990, 284 ).

    Im Übrigen ist es eine Frage der Rechtspolitik, in welchem Ausmaß die Besteuerung nichtehelicher Lebensgemeinschaften derjenigen von Ehegatten angepasst wird und in welchem Umfang die Rechtsstellung der Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft in Leistungs- und Steuergesetzen aufeinander abgestimmt werden (so auch BFH-Urteil vom 27.10.1989 III R 205/82, BStBl II 1990, 294 ).

  • BFH, 12.04.1991 - III R 85/89

    Sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt zwischen Partnern einer

  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

  • BFH, 19.05.1999 - XI R 120/96

    Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis bei nichtehelicher

  • BFH, 30.07.1993 - III R 38/92

    Unterhaltsverpflichtung aus sittlichen Gründen, wenn der Partner einer

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 14 K 37/92
  • BFH, 23.05.1990 - III R 145/85

    Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern

  • BFH, 26.03.1993 - III R 9/92

    Führerscheinkosten für ein schwer steh- und gehbehindertes Kind sind neben dem

  • FG Münster, 11.12.2017 - 13 K 1045/15

    Bodyguards als außergewöhnliche Belastung

  • FG Köln, 17.03.2004 - 14 K 5315/01

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB

  • BFH, 07.03.2002 - III R 42/99

    Keine außergewöhnliche Belastung bei Nachzahlungen zur Rentenversicherung eines

  • BVerwG, 28.10.1993 - 2 C 39.91

    Sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung zwischen Lebenspartnern -

  • BFH, 24.07.2014 - III B 28/13

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer

  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

  • BFH, 26.04.1991 - III R 69/87

    A) Die Anerkennung als Asylberechtigter indiziert nicht ohne weiteres ein

  • BFH, 24.01.2002 - III R 5/01

    Wiedereinsetzung; überlange Postlaufzeit

  • BFH, 30.07.1993 - III R 16/92

    Muß ein Verlobter die Berufstätigkeit wegen einer beabsichtigten und in Kürze

  • BFH, 21.02.1992 - III R 88/90

    Detektivkosten im Unterhaltsstreit als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 16.02.1990 - III R 64/87

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen für eine mit dem Kläger in eheähnlicher

  • FG Münster, 30.03.2006 - 3 K 5739/03

    Prozesskosten

  • FG Hamburg, 09.03.2001 - II 337/00

    Aufwendungen aus einer Bürgschaftsverbindlichkeit als außergewöhnliche

  • BFH, 12.07.1991 - III R 52/89

    Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den Unterhalt seines

  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2000 - 13 K 201/95

    Nachträgliche Korrektur eines Einkommensteuerbescheides auf Grund der

  • BFH, 21.03.2012 - III B 52/11

    Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • FG Berlin, 23.11.1995 - IV 285/94
  • BFH, 07.10.1999 - III R 3/97

    Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltszahlungen an Verlobte

  • LSG Bayern, 29.10.2014 - L 12 EG 50/13

    Anrechnung von Einkommen, Bestehen eines Unterhaltsanspruchs, eheähnliche

  • BFH, 09.05.1996 - III B 180/95

    Prozeßkosten für vermögensrechtliche Auseinandersetzung

  • BFH, 13.03.1995 - X B 158/94

    Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 204/93

    Telefon und Fernsehgerät als Krankenhauskosten

  • FG Hessen, 02.07.1996 - 2 K 2311/95

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Steuerliche Behandlung

  • BFH, 22.08.1996 - III R 105/93

    Unterhaltszahlungen bei Anspruch auf Kindergeld/-freibetrag

  • FG München, 20.09.2002 - 8 K 1043/02

    Bei nicht unerheblichem eigenen Vermögen der unterhaltsberechtigten

  • FG Düsseldorf, 14.09.1999 - 3 K 1247/96

    Freiwillige Nachentrichtung von Rentenbeiträgen für Angehörige als Sonderausgabe

  • FG Schleswig-Holstein, 09.07.2008 - 3 K 45/06

    Aufwendungen für ein Magnetmatratzen-Schlafsystem als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 22.11.2001 - 15 K 5567/99

    Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen ohne Hausratsversicherung keine

  • FG Sachsen, 07.11.2000 - 5 K 1777/98

    Aufwendungen für einen Blindencomputer als neben dem Blindenpauschbetrag

  • FG Hessen, 04.12.1998 - 13 K 2216/96

    Abziehbarkeit als Sonderausgaben von Aufwendungen für die Anschaffung einer von

  • BFH, 18.04.1990 - III R 38/86

    Voraussetzungen zur Ermäßigung der Einkommensteuer wegen übermäßiger Aufwendungen

  • BFH, 29.11.1991 - III R 192/90

    Zwangsläufigkeit der Übernahme der Kosten der Strafverteidigung für einen

  • FG Niedersachsen, 17.10.1996 - II 17/94

    Vor der Eheschließung erbrachte Unterhaltsleistungen gegenüber einem jetzigen

  • BFH, 23.05.1990 - III R 98/89

    Geltendmachung einer steuermindernden Berücksichtigung von Anwaltskosten sowie

  • FG München, 19.12.2001 - 1 K 3110/00

    Aufzug in einem Einfamilienhaus grundsätzlich nicht als außergewöhnliche

  • FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 21.02.1992 - III R 2/91

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 97/15

    Keine Zusammenveranlagung und kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 218/98

    Sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung an ehemaligen Partner einer

  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 9 K 440/99

    Kosten für Arzthaftungsprozess wegen Schmerzensgeldansprüchen keine

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.1998 - 12 K 369/95

    Voraussetzungen für den Anspruch auf die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 und

  • FG Hessen, 15.02.1996 - 13 K 590/95

    Anknüpfung an das Bestehen einer Familie bei Gewährung eines Splittingtarifs;

  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1992 - 2 (3) K 319/82

    Im Ausland bei der Mutter lebendes Kind als Pflegekind; Erfordernis der

  • BFH, 12.07.1991 - III R 44/89

    Anforderungen an eine sittliche Verpflichtung im Sinne des § 33 Abs. 2

  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 1073/95

    Ermäßigung der Einkommenssteuer wegen zwangsläufig höheren Mehraufwendungen als

  • FG München, 16.06.1998 - 16 K 3205/95

    Voraussetzungen für einen Abzug der Auffwendungen eines Steuerpflichtigen für ein

  • BFH, 06.12.1991 - III R 89/90

    Einkommensteuer; Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft

  • FG München, 07.03.1996 - 11 K 949/94

    Abzug von Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung des Sohnes;

  • FG Hamburg, 08.04.1998 - VI 253/96

    Aufwendungen für den Einbau von Rolläden als aussergewöhnliche Belastungen bei

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Rechtsprechung
   BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,634
BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88 (https://dejure.org/1989,634)
BFH, Entscheidung vom 04.10.1989 - VI R 44/88 (https://dejure.org/1989,634)
BFH, Entscheidung vom 04. Oktober 1989 - VI R 44/88 (https://dejure.org/1989,634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Doppelte Haushaltsführung

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1

  • Der Betrieb

    Doppelte Haushaltsführung - Begründung bei Eheschließung - Beide Ehegatten berufstätig - Zusammenleben in späterer Familienwohnung vor der Eheschließung - Zur Anerkennung von Aufwendungen für Fahrten zwischen späterer Familienwohnung und Arbeitsstätte vor der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 527
  • NJW 1990, 1318
  • FamRZ 1990, 401 (Ls.)
  • BB 1990, 272
  • BB 1990, 406
  • BB 1990, 614
  • DB 1990, 406
  • BStBl II 1990, 321
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.09.1988 - VI R 53/85

    Kein Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung bei Partnern einer

    Auszug aus BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88
    Der Senat hat im Urteil vom 22. September 1988 VI R 53/85 (BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293) entschieden, daß eine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG u.a. einen "Familienhausstand" voraussetzt.

    Wäre nur der Kläger berufstätig, so unterschiede sich der Streitfall nicht von demjenigen, daß vor der Eheschließung an verschiedenen Orten lebende Partner ihre Wohnungen nach der Eheschließung beibehalten und die Wohnung des nicht berufstätigen Ehegatten zur Familienwohnung machen (vgl. auch insoweit Urteil in BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293).

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

    Auszug aus BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88
    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt es für die Anerkennung derartiger Aufwendungen nicht mehr auf die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung an (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221).
  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des

    Auszug aus BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88
    Zwar vermochte die Heirat allein keine doppelte Haushaltsführung des bereits auswärts beschäftigten und dort wohnenden Klägers zu begründen; denn die Eheschließung ist grundsätzlich ein privater Vorgang (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306).
  • BFH, 02.12.1981 - VI R 167/79

    Umbauaufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88
    Diese Rechtsauffassung hat der Senat wiederholt bestätigt (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297; vom 2. Oktober 1987 VI R 149/84, BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852, und vom 22. September 1988 VI R 184/85, BFH/NV 1989, 220).
  • BFH, 02.10.1987 - VI R 149/84

    Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung beim Ehemann bei Verlegung

    Auszug aus BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88
    Diese Rechtsauffassung hat der Senat wiederholt bestätigt (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297; vom 2. Oktober 1987 VI R 149/84, BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852, und vom 22. September 1988 VI R 184/85, BFH/NV 1989, 220).
  • BFH, 13.07.1976 - VI R 172/74

    Mehraufwendungen - Doppelte Haushaltsführung - Werbungskosten - Arbeitnehmer -

    Auszug aus BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88
    Hiervon hat der Senat aber dann eine Ausnahme zugelassen, wenn beide Eheleute vor der Eheschließung an verschiedenen Orten berufstätig waren, an den Beschäftigungsorten wohnten und nach der Heirat eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (Urteil vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654).
  • BFH, 20.06.1975 - VI R 72/74

    Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

    Auszug aus BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88
    Der Kläger habe auch nicht mit einem von ihm finanziell abhängigen Angehörigen zusammengelebt, so daß aus diesem Grunde die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung bejaht werden könnten (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juni 1975 VI R 72/74, BFHE 116, 41, BStBl II 1975, 649).
  • BFH, 22.09.1988 - VI R 184/85

    Voraussetzungen für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88
    Diese Rechtsauffassung hat der Senat wiederholt bestätigt (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297; vom 2. Oktober 1987 VI R 149/84, BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852, und vom 22. September 1988 VI R 184/85, BFH/NV 1989, 220).
  • BFH, 05.03.2009 - VI R 23/07

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

    Wenn nach der Heirat einer der Ehegatten seinen Haupthausstand zu dem des anderen Ehegatten wegverlegt hatte und die Ehegatten diese Wohnung zur Familienwohnung machten, ist trotz der privat veranlassten Eheschließung die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6. März 2008 VI R 3/05, BFH/NV 2008, 1314; vom 15. März 2007 VI R 31/05, BFHE 217, 453, BStBl II 2007, 533; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321; vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654).
  • BFH, 05.03.2009 - VI R 58/06

    Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog.

    Wenn nach der Heirat einer der Ehegatten seinen Haupthausstand zu dem des anderen Ehegatten wegverlegt hatte und die Ehegatten diese Wohnung zur Familienwohnung machten, ist trotz der privat veranlassten Eheschließung die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6. März 2008 VI R 3/05, BFH/NV 2008, 1314; vom 15. März 2007 VI R 31/05, BFHE 217, 453, BStBl II 2007, 533; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321; vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654).
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 31/05

    Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Maßgebend für diese Rechtsprechung ist, dass bei Heirat zweier Berufstätiger diese sich nicht mit einem einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 29. November 1990 VI R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. März 1996 VI R 58/95, BFHE 180, 136, BStBl II 1996, 315, und vom 4. April 2001 VI R 130/99, BFH/NV 2001, 1384, m.w.N.; Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 9 Rz 147 f.; Blümich/Thürmer, EStG, § 9 Rz 368 ff., insbesondere 377-379, m.w.N.).

    Sie würden damit im Verhältnis zu --bei Einrichtung des doppelten Haushalts-- bereits Verheirateten benachteiligt (BFH-Urteile vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 654; in BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321).

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.1997 - 6 V 10/97

    Doppelte Haushaltsführung bei Eheschließung

    Die Antragsteller verweisen auf das BFH-Urteil vom 13.3.1996 - VI R 58/95 -, BFHE 180, 136 , BStBl II 1996, 315 und auf das BFH-Urteil vom 4.10.1989 - VI R 44/88 -, BFHE 158, 527 , BStBl II 1990, 321 .

    Der BFH hat zwar im Urteil in BFHE 158, 527 , BStBl II 1990, 321 entschieden, dass ausnahmsweise eine Eheschließung einem beruflichen Anlass gleichzustellen ist, wenn beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machten.

    Für die Praxis: Der BFH war zunächst davon ausgegangen, daß in den o.a. Fällen eine Eheschließung einem beruflichen Anlaß gleichzustellen ist (BFH vom 4.10.1989, BStBl II 1990, 321 ).

  • BFH, 21.02.2006 - IX R 108/00

    Umzugskosten bei Ehegatten

    Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung des Klägers sei vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88 (BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321) auszugehen.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Revision nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321; denn dort wurde ein doppelter Haushalt infolge eines Arbeitsplatzwechsels begründet.

  • BFH, 04.04.2001 - VI R 130/99

    Doppelte Haushaltsführung - Werbungskosten - Nichtselbständige Arbeit -

    Ausnahmsweise hat der BFH in ständiger Rechtsprechung die Gründung eines doppelten Haushalts dann als beruflich veranlasst angesehen, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (BFH-Urteile vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321, m.w.N.; vom 22. September 1988 VI R 184/85, BFH/NV 1989, 220; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 13. März 1996 VI R 58/95, BFHE 180, 136, BStBl II 1996, 315).

    Auch im letzteren Fall wird der Werbungskostenabzug in verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) nicht versagt (BFH-Urteil in BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321).

  • FG Köln, 24.08.2006 - 2 K 6306/03

    Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei

    a) Zwar sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung die Gründung eines doppelten Haushalts ausnahmsweise dann als beruflich veranlasst an, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (BFH-Urteile vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321 m.w.N.; vom 22. September 1988 VI R 184/85, BFH/NV 1989, 220; vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 13. März 1996 VI R 58/95, BFHE 180, 136, BStBl II 1996, 315).

    In beiden Fällen kann nach der Rechtsprechung des BFH der Werbungskostenabzug in verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG ( Art. 6 Abs. 1 GG) nicht versagt werden (BFH-Urteil vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, a.a.O.).

  • BFH, 24.11.1989 - VI R 66/88

    Doppelte Haushaltsführung bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ab

    Der Senat hat in dem Urteil vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88 (BFHE 158, 527) an dieser Rechtsprechung festgehalten und darüber hinaus die berufliche Begründung einer doppelten Haushaltsführung auch dann bejaht, wenn die Ehegatten schon vor der Eheschließung zusammengelebt und die spätere Familienwohnung an einem der beiden Beschäftigungsorte gemeinsam bewohnt haben.

    Entsprechend anwendbar sind daher im Streitfall die Grundsätze des Urteils des Senats in BFHE 158, 527, wonach - wie dargelegt - die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung ab dem Zeitpunkt der Heirat von Eheleuten zu bejahen sind, wenn Ehegatten schon vor der Eheschließung zusammengelebt und die spätere Familienwohnung an einem der beiden Beschäftigungsorte gemeinsam bewohnt haben.

  • FG Düsseldorf, 14.08.2008 - 11 K 1160/07

    Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei Einkünften

    Maßgebend für diese Rechtsprechung ist, dass bei Heirat zweier Berufstätiger diese sich nicht mit einem einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 29. November 1990 VI R 30/90, BFH/NV 1991, 531; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. März 1996 VI R 58/95, BFHE 180, 136, BStBl II 1996, 315, und vom 4. April 2001 VI R 130/99, BFH/NV 2001, 1384, m.w.N.; Drenseck in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 9 Rz 147 f.).

    Sie würden damit im Verhältnis zu - bei Einrichtung des doppelten Haushalts - bereits Verheirateten benachteiligt (BFH-Urteile vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 654; in BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321).

  • BFH, 13.03.1996 - VI R 58/95

    Sind Eheleute vor und nach ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, ist die

    Erforderlich ist, daß beide Ehegatten vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben (Urteil vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321).
  • BFH, 06.03.2008 - VI R 3/05

    Mietkosten für Dienstwohnung - Doppelte Haushaltsführung anlässlich Eheschließung

  • FG Köln, 24.08.2006 - 2 K 6306/06

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 29.11.1990 - IV R 30/90

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch mangelnde Würdigung des Vorgebrachten eines

  • BFH, 20.01.2003 - VI B 113/02

    Doppelte Haushaltsführung, Heirat

  • FG Köln, 04.12.2002 - 11 K 2966/00

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung auch, wenn der Ehegatte im EU-Ausland

  • FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94

    Keine Umwandlung einer privaten doppelten Haushaltsführung in

  • BFH, 23.02.1990 - VI R 87/86

    Abzugsbegehren der Aufwendungen einer dopplten Haushaltsführung als

  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00

    1. Fortführung der steuerlichen doppelten Haushaltsführung eines Berufstätigen

  • FG Saarland, 30.08.2000 - 1 K 92/00: 2 K 121/95

    Beibehaltung einer doppelten Haushaltsführung nach der Heirat; Telefonkosten als

  • FG Saarland, 23.09.1999 - 2 K 99/94

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung im zeitlichen Zusammenhang mit

  • FG München, 17.12.1997 - 13 K 3236/93

    Grundsatz über das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung; Anerkennung einer

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.08.1989 - 26 U 54/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2693
OLG Hamm, 11.08.1989 - 26 U 54/89 (https://dejure.org/1989,2693)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.1989 - 26 U 54/89 (https://dejure.org/1989,2693)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. August 1989 - 26 U 54/89 (https://dejure.org/1989,2693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 152
  • FamRZ 1990, 401
  • FamRZ 1990, 402
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1986 - 8 A 1600/84
    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.1989 - 26 U 54/89
    Für diesen Bereich ist öffentlich-rechtliches Sonderrecht nicht geschaffen worden (vgl. KG MDR 1978, 413; OVG Münster NJW-RR 1986, 1012 zum vergleichbaren Fall des Familienpflegevertrages).
  • OLG Köln, 20.06.1979 - 17 U 21/79

    Kündigung eines Heimvertrages in einem Altenheim wegen Nichtzahlung des

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.1989 - 26 U 54/89
    Vielmehr hat sich die Stadt gegenüber der Klägerin derselben Rechtssätze - eines bürgerlich-rechtlichen Heimpflegevertrages: Mietvertrag verbunden mit Dienstvertrag (OLG Köln NJW 1980, 1395; Palandt-Putzo, BGB, 48. Aufl., Einführung vor § 535 Anm. 3a, ff.) - bedient wie jede beliebige Rechtspersönlichkeit auch.
  • KG, 24.10.1977 - 12 U 551/77
    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.1989 - 26 U 54/89
    Für diesen Bereich ist öffentlich-rechtliches Sonderrecht nicht geschaffen worden (vgl. KG MDR 1978, 413; OVG Münster NJW-RR 1986, 1012 zum vergleichbaren Fall des Familienpflegevertrages).
  • BGH, 27.10.1987 - VI ZR 288/86

    Aufnahme eines pflege- aber nicht behandlungsbedürftigen Patienten; Aufrechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.1989 - 26 U 54/89
    Er hatte nämlich im Falle seiner Entlassung bereits zum 01.01.1986 einen Anspruch auf Sozialhilfe nach den § 4, 5, 68 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), so daß die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und etwaigen weiteren Pflegeleistungen allenfalls den Sozialhilfeträger entlastet hat (vgl. BGH VI ZR 288/86, Urteil vom 27.10.1987, abgedruckt auf Bl. 31 ff d.A.).
  • OLG Hamm, 24.04.2015 - 7 U 30/14

    Umfang des Schadensersatzes wegen Besitzstörung

    Bei der Beurteilung sind zudem die Kosten des Geschäftes mit zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.1989, 26 U 54/89, BeckRS 2007, 06853).
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2014 - 4 LC 59/12

    Klagebefugnis der nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern gem. § 42 Abs. 2 VwGO im

    Diese, den praktischen Bedürfnissen der Pflegeeltern, die sicherlich ungern Rechtsbeziehungen zu den Personensorgeberechtigten Eltern der Pflegekinder aufnehmen wollen, Rechnung tragende Vorgehensweise mag man am ehesten als konkludenten Vertragsabschluss zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegeeltern, die durch den ASF vertreten werden, ansehen (in diesem Sinne wohl auch OLG Hamm, Urteil vom 11.08.1989 - 26 U 54/89 -, FamRZ 1990, 401).
  • FG Köln, 07.10.1997 - 7 K 868/96

    Pflegesatzzahlungen des Jugendamtes an Betreiber eines Kinderhauses; (Teilweise)

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  • FG Köln, 07.10.1997 - 7 K 1638/94

    Steuerfreiheit für Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit

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  • VG Göttingen, 12.01.2012 - 2 A 94/11

    Jugendamt; Unterstützungsauftrag; Pflegeeltern; Pflegekind; Herausnahme;

    Diese, den praktischen Bedürfnissen der Pflegeeltern, die sicherlich ungern Rechtsbeziehungen zu den Personensorgeberechtigten Eltern der Pflegekinder aufnehmen wollen, Rechnung tragende Vorgehensweise mag man am ehesten als konkludenten Vertragsabschluss zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegeeltern, die durch den ASF vertreten werden, ansehen (in diesem Sinne wohl auch OLG Hamm, Urteil vom 11.08.1989 - 26 U 54/89 -, FamRZ 1990, 401).
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