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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88   

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BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88 (https://dejure.org/1992,368)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1992 - 5 C 82.88 (https://dejure.org/1992,368)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 5 C 82.88 (https://dejure.org/1992,368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Anrechnungsbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • diabetes-forum.com (Leitsatz und Auszüge)

    BSHG §§ 7 Satz 2, 11 Abs. 1, 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 76 Abs. 1
    Anrechnung von Pflegegeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 217
  • NJW 1993, 676 (Ls.)
  • MDR 1993, 306
  • MDR 1993, 396
  • NVwZ 1993, 66
  • FamRZ 1993, 183 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.03.1991 - 5 C 8.87

    Pflegegeldkürzung - Teilstationäre Betreuung - Pflegegeld

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 ; 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ).

    Seine Zweckbestimmung liegt vielmehr darin, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, um so sicherzustellen, daß ihm die im Einzelfall notwendige Pflege in seiner häuslichen Umgebung auch wirklich zuteil wird (vgl. BT-Drucks. 3/2673, S. 2; 8/2534, S. 13 f.; 9/842, S. 91; BVerwGE 88, 86 ).

    Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (s. § 69 Abs. 2 Satz 1 BSHG) unentgeltlich geleistet werden; erst für die neben oder anstelle der Wartung und Pflege durch sie erforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft ist vom Gesetz eine Kostenübernahme vorgesehen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG; vgl. BVerwGE 88, 86 ; Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 1974 ).

    Vielmehr soll die Sozialleistung "Pflegegeld" den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, nicht nur vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, sondern auch durch darüber hinausgehende Zuwendungen Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe auszudrücken (vgl. BVerwGE 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 und vom 12. Oktober 1981 ).

  • BVerwG, 20.11.1984 - 5 C 17.84

    Sozialhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft - Pflegebedürftigkeit - Häusliche Wartung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 ; 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ).

    Vielmehr soll die Sozialleistung "Pflegegeld" den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, nicht nur vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, sondern auch durch darüber hinausgehende Zuwendungen Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe auszudrücken (vgl. BVerwGE 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 und vom 12. Oktober 1981 ).

  • BVerwG, 31.01.1968 - V C 27.67
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 ; 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ).

    Auch und gerade der Umstand, daß das Pflegegeld gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 BSHG grundsätzlich neben den finanziellen Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährt wird, zeigt, daß dabei nicht wirtschaftlich meßbare Belastungen durch die Pflege selbst im Vordergrund stehen (vgl. BVerwGE 29, 108 ).

  • Drs-Bund, 25.04.1961 - BT-Drs III/2673
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Daß diese Formulierung nicht so umfassend gemeint war, wie ihr Wortlaut nahelegt, ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber die Herausnahme der "Leistungen nach diesem Gesetz" aus dem Einkommensbegriff lediglich als Klarstellung bezeichnete (BT-Drucks. 3/2673, S. 8).

    Seine Zweckbestimmung liegt vielmehr darin, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, um so sicherzustellen, daß ihm die im Einzelfall notwendige Pflege in seiner häuslichen Umgebung auch wirklich zuteil wird (vgl. BT-Drucks. 3/2673, S. 2; 8/2534, S. 13 f.; 9/842, S. 91; BVerwGE 88, 86 ).

  • BVerwG, 24.04.1968 - V C 62.67
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Einkommens in § 76 Abs. 1 BSHG an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (BVerwGE 29, 295 ; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 38.67 - <NDV 1968, S. 333/334>; vgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 51).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Einkommens in § 76 Abs. 1 BSHG an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (BVerwGE 29, 295 ; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 38.67 - <NDV 1968, S. 333/334>; vgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 51).
  • BVerwG, 22.08.1974 - V C 52.73

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld wegen der Notwendigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 ; 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ).
  • BVerwG, 12.10.1981 - 5 B 79.81
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 ; 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ).
  • BVerwG, 19.06.1968 - V C 38.67

    Zur Behandlung von Rentennachzahlungen als Vermögen im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Einkommens in § 76 Abs. 1 BSHG an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (BVerwGE 29, 295 ; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 38.67 - <NDV 1968, S. 333/334>; vgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 51).
  • Drs-Bund, 02.02.1979 - BT-Drs 8/2534
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Seine Zweckbestimmung liegt vielmehr darin, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, um so sicherzustellen, daß ihm die im Einzelfall notwendige Pflege in seiner häuslichen Umgebung auch wirklich zuteil wird (vgl. BT-Drucks. 3/2673, S. 2; 8/2534, S. 13 f.; 9/842, S. 91; BVerwGE 88, 86 ).
  • LSG Hessen, 12.11.2014 - L 6 AS 491/11

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid -

    Das Pflegegeld solle zunächst die vielfältigen Aufwendungen für die häusliche Pflege abdecken; es solle außerdem pflegebedürftige Menschen in die Lage versetzen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, indem sie durch Zuwendungen Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe ausdrückten (Verweis auf BVerwG, Urtl. v. 4. Juni 1992 - 5 C 82/88, Rn. 11, und LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Januar 2006 - L 23 B 1009/05 SO ER u.a.).

    Der entsprechenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Verwaltungsgerichte, die eine Anrechnung weitergeleiteten Pflegegeldes im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abgelehnt hätten (Verweis auf BVerwG, Urtl. v. 4. Juni 1992 - 5 C 82/88; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23. April 1996 - 6 S 782/96; VG Dresden, Urtl. v. 25. Februar 1997 - 6 K 3438/96), liege die Annahme zu Grunde, dass eine Anrechnung die Motivation der pflegenden Person beende oder zumindest verringere, weiter Pflegeleistungen zu erbringen.

    Auch ist vor diesem Hintergrund das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Urteil des BVerwG vom 4. Juni 1992 (Az.: 5 C 82/88, BVerwGE 90, 217) zur entsprechenden Problematik nach dem BSHG auf das Grundsicherungsrecht nicht übertragbar: Das BVerwG hatte dort entschieden, dass das Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 S. 1 BSHG, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hatte, von dieser grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG einzusetzen sei.

  • BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 45.91

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Revision - Sprungrevision

    Das Pflegegeld nach § 69 BSHG wird - wie der Senat wiederholt dargelegt hat - gewährt, um den Pflegebedürftigen von vornherein in den Stand zu versetzen, vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein Pflegebedürftiger, der Wartung und Pflege dauernd und in erheblichem Umfang benötigt, derartige Aufwendungen regelmäßig haben wird (vgl. Urteil vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - (FEVS 23, 45/47) sowie BVerwGE 58, 68 (72) [BVerwG 10.05.1979 - 5 C 79/77]; 70, 278 (284) [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83]; 88, 86 (90) [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87]; 90, 217 (219) [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87]).

    Das Pflegegeld stellt demnach kein Entgelt für die Pflegeperson dar, sondern es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, sich die - grundsätzlich - unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn (etwa durch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen) zu erhalten (vgl. BVerwGE 29, 108 (110) [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67]; 88, 86 (90 f. [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87]); 90, 217 (219 f.)).

    Ebensowenig wie das Pflegegeld der Sozialhilfe (vgl. BVerwGE 29, 108 (110) [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67]; 88, 86 (91) [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87]; 90, 217 (219) [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87]) zielt die Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar auf die Deckung des Pflegebedarfs.

  • LSG Sachsen, 10.11.2020 - L 8 SO 67/20
    Das Pflegegeld ist nicht zur Entlohnung von Pflegepersonen oder Pflegekräften, sondern in erster Linie zur Förderung bzw. Erhaltung der Pflegebereitschaft bestimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 82/88 - juris Rn. 11).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 19.89   

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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialhilfe - Hausgrundstück - Miteigentumsanteil

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 252
  • NJW 1993, 1026
  • MDR 1993, 395
  • NVwZ 1993, 484 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 183 (Ls.)
  • DÖV 1993, 161
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 20.88

    Sozialhilfe - Hausgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 19.89
    »Ist die Wohnstatt eines Miteigentümers durch die Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt, so ist für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück klein i. S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (F. 1987) ist, nur auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt genutzten Teil des Grundstücks abzustellen (Abgrenzung zu BVerwGE 89, 241 - Wohnnutzung des ganzen Hausgrundstücks -).«.

    » Nach der Rechtspr. des Senats (BVerwGE 89, 241 = DRsp V (545) 118 b - LS) kommt es für die Beurteilung, ob das Hausgrundstück eines hilfesuchenden (einsatzpflichtigen) Miteigentümers klein i.S. von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist, auf das Gesamtobjekt an, wenn er es ganz bewohnt.

    Ausdrücklich offengelassen hat der Senat jedoch, wie es zu beurteilen sei, wenn dem Hilfesuchenden (Einsatzpflichtigen) durch seinen ideellen Miteigentumsanteil nicht die Nutzung des Gesamtobjekts, sondern nur eines - dem Miteigentumsanteil ggf. entsprechenden - Teiles davon eröffnet ist (BVerwGE 89, 241, 243 f.).

    Wird er durch andere Miteigentümer nicht gehindert, das ganze Hausgrundstück zu bewohnen (z.B. gemeinsames Bewohnen des ganzen Hausgrundstücks), so ist für die Beurteilung der Größe des Hausgrundstücks auf das Gesamtobjekt abzustellen (BVerwGE 89, 241, 243).

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Solange eine Teilung nicht vorliegt, ist daher das Hausgrundstück der Kläger in seiner Gesamtheit zu beurteilen (BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - juris RdNr 35; BSG Urteil vom 30.5.1990 - 11 RAr 33/88 - juris RdNr 30; BVerwG Urteil vom 25.6.1992 - 5 C 19/89 - BVerwGE 90, 252 ff).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

    Damit hat es nicht auf alle im Gesetz genannten Angemessenheitsfaktoren im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Kombinationstheorie (BVerwGE 59, 294, 301 f; 87, 278, 282 f; 89, 241, 243; 90, 252, 254 f) rekurriert und bei der Frage der Verwertbarkeit nicht hinreichend das dingliche Wohnungsrecht der Eltern der Klägerin zu 2 und die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin zu 2 und ihren Eltern ermittelt und berücksichtigt.

    Ausgehend vom Alleineigentum der Klägerin zu 2 (vgl zur Notwendigkeit, auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen: BVerwGE 90, 252 ff; Brühl/Geiger in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII [LPK-SGB XII], 8. Aufl 2008, § 90 SGB XII RdNr 43) ist die Angemessenheit für sechs Personen (Kläger und deren Kinder, zusätzlich die Eltern der Klägerin zu 2) zu bestimmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2009 - 5 S 149/08

    Klagebefugnis von Straßenanliegern ; Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten

    Dem entsprechend spricht auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO nicht ohne Grund lediglich von Maßnahmen zur "Kennzeichnung" (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 10 zu § 6 Nr. 15 StVG; BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - VII C 27.79 - BVerwGE 62, 376 ; Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 ; Senat, Urt. v. 18.08.1992 - 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 161 u. Urt. v. 21.10.1993 - 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1004, 1019).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2014 - L 20 SO 20/13

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII und

    Das Bundessozialgericht hat (im Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R Rn. 17 unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Gerichts zum Arbeitslosenhilferecht sowie auf BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 19/89 Rn. 12) insofern ausgeführt, dass für die Beurteilung der Angemessenheit eines im Miteigentum stehenden Hausgrundstücks allein auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil des gesamten Hausgrundstücks abgestellt werden kann, wenn das Wohneigentum des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist.
  • BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - alsbaldiger

    Umgekehrt kann nur dann auf die Größe des Miteigentumsanteils abgestellt werden, wenn der Hilfesuchende (und seine Angehörigen) auf Grund des Miteigentumsanteils lediglich einen Teil des Hausgrundstücks als Wohnstatt nutzen (BVerwG vom 25. Juni 1992, BVerwGE 90, 252, 254 f).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 12 SO 12/07

    Sozialhilfe

    Entgegen dem SG, das sich in seiner Entscheidung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25.06.1992 - 5 C 19/89 - und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern vom 06.10.1988 - 12 B 86.01533 - stütze, handele es sich bei dem Hausgrundstück der Klägerin zu 2) nicht um geschütztes Vermögen.

    Soweit sich das SG zur Begründung seiner Entscheidung auf die Urteile des BVerwG vom 25.06.1992 - 5 C 19/89 - und des BayVGH vom 06.10.1988 - 12 B 86.01533 - stützt und die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallgestaltungen für vergleichbar mit dem vorliegenden Fall hält, vermag der Senat dem SG nicht zu folgen.

  • OVG Niedersachsen, 12.06.1995 - 12 L 2513/94

    Sozialhilfe; Wohnfläche; Anzahl der Haushaltsangehörigen; Individualisierung der

    Die von der Rechtsprechung (s. BVerwG, Urt. v. 25.6.1992 - BVerwG - 5 C 19.89 -, BVerwGE 90, 252 (255); Hamburgisches OVG, Urt. v. 13.12.1985 - Bf I 9/85 -, FEVS 35, 229 (240); BayVGH, Urt. v. 6.10.1988 - Nr. 12 B 86.01533 -, ZfSH 1989, 192 = FEVS 38, 275 (279f); OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.1.1991 - 14 L 62/89 - FEVS 41, 453 (456) - jeweils zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F.) zu Miteigentumsanteilen und zur Nutzung das Grundeigentum einschränkenden Dienstbarkeiten entwickelten Grundsätze rechtfertigen es entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht, nur die Wohnfläche der Dachgeschoßwohnung, nicht aber die Gesamtwohnfläche zu betrachten.

    Beziehen sich aber das dem Hilfesuchenden (nach Sachenrecht) zustehende Recht ebenso wie das (dinglich gesicherte) Nutzungsrecht des Dritten auf das Gesamtobjekt, ohne daß der Miteigentumsanteil des Hilfesuchenden oder die Nutzungsrechte des Hilfesuchenden in bezug auf eine konkrete Wohnung (unter Ausschluß des Rechts des Dritten) einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden können, so ist für die Berücksichtigung der Wohnfläche - aber auch, wie an dieser Stelle bereits hervorzuheben ist, für die Größe des Hausgrundstückes und des Grundstückswertes (Verkehrswertes) - auf das Gesamtobjekt abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.1992, aaO, S. 254 f.; Hamburgisches OVG, aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 7 AS 79/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Etwas anderes könne ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Nutzung auf einem dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil, so etwa durch Aufteilung der Wohnfläche in getrennte Wohnungen, beschränkt sei (BVerwG, Urteil vom 25.06.1992, 5 C 19/89, BSG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.).

    Nur wenn die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- oder Gebäudeteil beschränkt ist, kann für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt genutzen Teil des Grundstücks abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 25.06.1992, Az.: 5 C 19/89, Rdn. 12; BSG, Urteil vom 30.05.1990, Az.: 11 RAr 33/88, Rdn. 30, Urteil vom 17.12.2002, Az.: B 7 AL 126/01 R, Rdn. 36).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - L 19 AS 1096/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Wenn die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- oder Gebäudeteil beschränkt sei, könne für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen sei, auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt genutzten Teil des Grundstücks abgestellt werden (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R; BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 19/89; LSG NRW, Urteil vom 30.06.2011 - L 7 AS 79/08; SG Detmold, Urteil vom 17.04.2014 - S 18 AS 2103/12; SG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2016 - S 17 AS 2487/15).
  • BVerwG, 26.07.1995 - 5 B 125.95

    Bewertung der 'Angemessenheit' eines Hausgrundstücks auf Grundlage des

    Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das in der Beschwerdebegründung als Divergenzentscheidung genannte Urteil des beschließenden Senats vom 25. Juni 1992 (BVerwGE 90, 252) zu § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401, 494) und nicht zu der im Fall des Klägers maßgeblichen Fassung ergangen ist, die diese Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl I S. 2644) erhalten hat; das Berufungsgericht hat also nicht "in Anwendung derselben Rechtsvorschrift" entschieden.

    Das entspricht den vom Senat im Urteil vom 25. Juni 1992 aufgestellten Rechtssätzen (vgl. BVerwGE 90, 252 [BVerwG 25.06.1992 - 5 C 19/89]) und läßt einen Rechtssatz des Inhalts,.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.12.2008 - L 5 B 273/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als

  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.06.2020 - L 4 AS 167/20

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Instandhaltungs- und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 9 SO 43/08

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - L 7 AS 603/21
  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.12.2008 - L 5 B 335/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 155/07
  • SG Osnabrück, 04.01.2006 - S 23 AS 482/05
  • LG Koblenz, 21.07.1992 - 10 T 56/92

    Nebengebühren bei Kaufpreishinterlegung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,691
BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88 (https://dejure.org/1992,691)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1992 - 5 C 57.88 (https://dejure.org/1992,691)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 5 C 57.88 (https://dejure.org/1992,691)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Überleitung von Ansprüchen des Hilfeempfängers - Drittverpflichteter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BSHG § 90 Abs. 1 S. 1
    Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3313
  • MDR 1992, 1092
  • NVwZ 1993, 68 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 183
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 108.72

    Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Beschränkung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Allerdings würde der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch eine Auslegung dahin gestatten, daß es für die Rechtmäßigkeit der Überleitung u.a. auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfe ankommt, wenn sich aus anderen Auslegungskriterien die Notwendigkeit hierfür ergäbe (vgl. BVerwGE 42, 198 ).

    Vielmehr war unter der Geltung der Verordnung über die Fürsorgepflicht umstritten, ob die Überleitung voraussetze, daß Hilfe zu Recht geleistet worden ist (BVerwGE 42, 198 mit weiteren Nachweisen).

    Diese Vorschrift stellt dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, das diesen in die Lage setzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen (vgl. BVerwGE 42, 198 ; Urteil des Senats vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 63.88 - ).

    Das Bedürfnis danach besteht im allgemeinen aber schon dann, wenn die Hilfe als Sozialhilfe gewährt worden ist, unabhängig davon, ob zu Recht oder zu Unrecht (vgl. BVerwGE 42, 198 ).

    Es erschiene nämlich unbillig, wenn der Drittverpflichtete aus einem solchen Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, daß ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleibt (vgl. BVerwGE 42, 198 ; 55, 23 ; BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - IV b ZR 43/85 - <NJW 1986, S. 3082 f.>).

    Soweit § 90 Abs. 1 Satz 3 und § 91 BSHG dem Drittverpflichteten besonderen Schutz angedeihen lassen, bleibt dieser auch dann erhalten, wenn die Überleitung wegen solcher Hilfeleistungen erfolgt, die zu Unrecht als Sozialhilfe gewährt worden sind (BVerwGE 42, 198 ).

  • BVerwG, 27.03.1968 - V C 3.67
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Überleitung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz schon wegen der dabei zugunsten des Unterhaltsverpflichteten zu beachtenden Vorschriften des § 91 Abs. 1 und 3 BSHG auch Regelungsfunktion gegenüber dem Unterhaltspflichtigen hat und deshalb von diesem im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann (vgl. BVerwGE 29, 229 ).

    Eine solche Auslegung wird vom Wortlaut des Gesetzes getragen, der von der Tatsache der Hilfegewährung als solcher ausgeht, also nicht davon, daß die Hilfe zu Recht gewährt worden sein muß (vgl. BVerwGE 29, 229 ; 42, 190 ).

  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 63.88

    Überleitung auf den Sozialhilfeträger - Tod des Berechtigten - Hilfeempfänger -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Diese Vorschrift stellt dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, das diesen in die Lage setzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen (vgl. BVerwGE 42, 198 ; Urteil des Senats vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 63.88 - ).
  • BVerwG, 26.11.1969 - V C 54.69

    Klage gegen eine Überleitungsanzeige hinsichtlich eines sich aus einem Testament

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Ob dieser Anspruch tatsächlich bestand und - wenn ja - welchen Umfang er hatte, ist für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige unerheblich (BVerwGE 34, 219 ; seither ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 43/85

    Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Es erschiene nämlich unbillig, wenn der Drittverpflichtete aus einem solchen Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, daß ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleibt (vgl. BVerwGE 42, 198 ; 55, 23 ; BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - IV b ZR 43/85 - <NJW 1986, S. 3082 f.>).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85

    Hilfegewährung - Kostenersatzpflicht des Erben - Sozialhilfe-Leistungen an

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Ist Sozialhilfe zu Unrecht gewährt worden, so enthalten die §§ 45, 50 SGB X eine abschließende Regelung der Erstattung, d.h. der Rückabwicklung der entsprechenden Leistungen (vgl. BVerwGE 78, 165 ).
  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ; 87, 217 ).
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88

    Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ; 87, 217 ).
  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Es erschiene nämlich unbillig, wenn der Drittverpflichtete aus einem solchen Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, daß ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleibt (vgl. BVerwGE 42, 198 ; 55, 23 ; BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - IV b ZR 43/85 - <NJW 1986, S. 3082 f.>).
  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 57.88
    Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwGE 49, 311 ; 56, 300 ; 87, 217 ).
  • BVerwG, 07.09.1990 - 5 B 83.90

    Rechtswidrigkeit einer Sozialhilfeleistung - Notwendigkeit einer stationären

  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 9/21 R

    Rückforderungsrecht bei Verarmung des Schenkers; Löschung eines Wohnungsrechts

    Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung wie bei der Kostenersatzpflicht des Erben nach § 102 SGB XII sowie der inhaltsgleichen Vorschrift des § 92c BSHG (BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr. 3 RdNr 16; BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 1 RdNr 16) auch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Überleitung nach § 93 SGB XII ist, oder ob die Tatbestandswirkung der faktischen Gewährung von Sozialhilfe selbst bei Rechtswidrigkeit nach der Wertung der §§ 44 ff SGB X die Überleitung rechtfertigt (so Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 93 RdNr 11; vgl zur differenzierenden Sichtweise des BVerwG vom 4.6.1992 - 5 C 57.88 - NJW 1992, 3313 f sowie BVerwG vom 18.12.1975 - V C 2.75 - BVerwGE 50, 64, 71 f - juris RdNr 19 zur Ausbildungsbeihilfe nach §§ 31 ff BSHG aF und BVerwG vom 27.10.1977 - V C 9.77 - BVerwGE 55, 23, 27 - juris RdNr 23 zu § 36 Bundesausbildungsförderungsgesetz ; kritisch Conradis in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 93 RdNr 13 ff; Armbruster in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 93 RdNr 48, Stand 5.12.2022) , kann zumindest für den vorliegenden Fall dahinstehen.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 853/09

    Sozialhilfe - Übergang bzw Überleitung eines Anspruchs auf Erbauseinandersetzung

    Bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57/88 - ) komme es weder bei einer Darlehensgewährung noch bei einer Rückforderung wegen rechtswidrig gewährter Leistungen zu einer Übersicherung des Sozialhilfeträgers.

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (NJW 1992, 3313; BVerwGE 42, 198 ), der sich - soweit ersichtlich - auch die Sozialgerichtsbarkeit (LSG Nordrhein-Westfalen FEVS 58, 448; Hessisches LSG, Urteil vom 1. November 2007 - L 9 SO 79/07 ER - ) und ein Teil der Literatur angeschlossen haben (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage § 93 Rdnr. 7; Wolf in Fichtner/Wenzel, SGB XII - Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Auflage, § 93 SGB XII Rdnr. 9; a.A. Münder in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 93 Rdnr. 14; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, SGB XII, § 93 Rdnr. 29; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, 55. Ergänzungslieferung , § 93 Rdnr. 41) kommt es im Rahmen der Überleitung nach § 90 BSHG bzw. § 93 SGB XII grundsätzlich nicht darauf an, ob die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt wurde.

    Aus dieser Sicht sei auf die Frage, ob die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt worden sei, im Rahmen der Überleitung nur dann Bedacht zu nehmen, wenn andernfalls die Belange des Drittverpflichteten in unzulässiger Weise verkürzt würden (BVerwG NJW 1992, 3313; BVerwGE 42, 198 ).

    Andererseits geht das BVerwG davon aus, dass für den Fall, dass Sozialhilfe zu Unrecht gewährt worden ist, die §§ 45, 50 SGB X eine abschließende Regelung der Erstattung, d.h. der Rückabwicklung der entsprechenden Leistungen enthalten; eine kumulative Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gegen den Hilfeempfänger und des Zahlungsanspruchs gegen den Dritten kommt nicht in Betracht (BVerwG, NJW 1992, 3313; BVerwGE 78, 165 ).

  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 7.91

    Sozialhilfe - Unterhaltsleistung - Austauschvertrag - Überleitungsermessen -

    Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - BVerwG 5 C 57.88 - ).
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