Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 07.03.1996

Rechtsprechung
   BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96   

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BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96 (https://dejure.org/1996,1996)
BayObLG, Entscheidung vom 10.04.1996 - 3Z BR 56/96 (https://dejure.org/1996,1996)
BayObLG, Entscheidung vom 10. April 1996 - 3Z BR 56/96 (https://dejure.org/1996,1996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung eines Berufsbetreuers; Festsetzung des Stundensatzes eines Rechtsanwaltes für seine Tätigkeit als Berufsbetreuer

  • Anwaltsblatt

    § 1836 BGB

  • Anwaltsblatt

    § 1836 BGB

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung als Nachlaßverbindlichkeit, Begriff des Berufsbetreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Haften Erben für die Vergütung des Betreuers?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1836 Abs. 2, § 1967 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1173
  • AnwBl 1996, 591
  • AnwBl 1998, 107
  • Rpfleger 1996, 407
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
    Vielmehr hat der Berufsbetreuer auf die Vergütung einen Anspruch ( § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ; vgl. BayObLGZ 1995, 395; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1836 Rn. 1; MünchKomm/Schwab BGB 3. Aufl. § 1836 Rn. 3).

    Die Festsetzung der Vergütung durch das Vormundschaftsgericht stellt lediglich die Höhe der Vergütung fest (vgl. BayObLGZ 1995, 395/397; Erman/Holzhauer § 1836 Rn. 28).

    (3) Ungeachtet dessen, daß im Falle des Todes des Betreuten der Nachlaß für die Vergütung des Betreuers in vollem Umfang zur Verfügung steht (vgl. BayObLGZ 1995, 395/398), übersteigt der Aktivnachlaß mit über 100.000 DM die Schongrenze, die dem Betreuten zuzubilligen gewesen wäre (vgl. hierzu BayObLGZ 1995, 212), bei weitem.

  • BayObLG, 24.05.1995 - 1Z BR 35/95

    Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger

    Auszug aus BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
    Vom Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüft werden, d.h. dahin, ob das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796; 1990, 1157; BayObLG FamRZ 1995, 1378/1379; 1994, 317/318; BayObLGZ 1993, 325/328; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 16; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 23; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 27).

    Mit der Festsetzung des Stundensatzes auf 230 DM hat sich das Landgericht an der Rechtsprechung orientiert (vgL BayObLG FamRZ 1995, 1378/1379; …

    Hierüber hat das Prozeßgericht zu befinden (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1378/1379; BayObLGZ 1994, 4/5 f.; OLG Köln FamRZ 1991, 483; OLG Zweibrücken MDR 1992, 262).

  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1996 Nr. 10; SchlHOLG FamRZ 1995, 46).

    3 Z 164/91|OLG München; 27.02.1992; 11 WF 521/92|BayObLG; 27.02.1992; 3Z BR 164/91">Rpfleger 1992, 297/298; SchlHOLG FamRZ 1995, 46) und sich innerhalb des ihm zustehenden Ermessenspielraums gehalten.

  • BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95

    Anerkennung als Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
    Vielmehr ist die genannte Voraussetzung auch dann gegeben, wenn die Betreuungen nur als Teil der Berufsausübung wahrgenommen werden, eine Gesamtbetrachtung der damit verbundenen Tätigkeiten jedoch eine Inanspruchnahme des Betreuers ergibt, der dieser - anders als der echte Einzelbetreuer - nur im Rahmen seiner Berufsausübung ordnungsgemäß nachkommen kann und die in der bestehenden Rechtsordnung üblicherweise nicht unentgeltlich als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht geleistet wird (vgl. BVerfGE 54, 251/272; BayObLGZ 1995, 332/333; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).

    Indizwirkung kann insoweit der Zahl der Betreuungen, deren Schwierigkeitsgrad, dem mit ihrer Führung verbundenen Zeitaufwand wie auch der Qualifikation des Betreuers zukommen (vgl. BayObLGZ 1995, 332/333; Bienwald Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 BGB Rn. 20 ff.; Knittel § 1836 BGB Rn. 23 ff.; MünchKomm/Schwab § 1836 Rn. 23 ff.).

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
    Dieser Mangel der angefochtenen Entscheidung führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die insoweit erforderlichen Feststellungen, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, aus den Akten treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135/142 f.; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
    Vielmehr ist die genannte Voraussetzung auch dann gegeben, wenn die Betreuungen nur als Teil der Berufsausübung wahrgenommen werden, eine Gesamtbetrachtung der damit verbundenen Tätigkeiten jedoch eine Inanspruchnahme des Betreuers ergibt, der dieser - anders als der echte Einzelbetreuer - nur im Rahmen seiner Berufsausübung ordnungsgemäß nachkommen kann und die in der bestehenden Rechtsordnung üblicherweise nicht unentgeltlich als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht geleistet wird (vgl. BVerfGE 54, 251/272; BayObLGZ 1995, 332/333; Knittel Betreuungsgesetz § 1836 BGB Rn. 24).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
    Vom Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüft werden, d.h. dahin, ob das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796; 1990, 1157; BayObLG FamRZ 1995, 1378/1379; 1994, 317/318; BayObLGZ 1993, 325/328; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 16; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 23; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 27).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

    Auszug aus BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
    Vom Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüft werden, d.h. dahin, ob das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796; 1990, 1157; BayObLG FamRZ 1995, 1378/1379; 1994, 317/318; BayObLGZ 1993, 325/328; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 16; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 23; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 27).
  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
    Vom Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüft werden, d.h. dahin, ob das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796; 1990, 1157; BayObLG FamRZ 1995, 1378/1379; 1994, 317/318; BayObLGZ 1993, 325/328; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 27 FGG Rn. 16; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 23; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 27).
  • BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger

    Auszug aus BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96
    (3) Ungeachtet dessen, daß im Falle des Todes des Betreuten der Nachlaß für die Vergütung des Betreuers in vollem Umfang zur Verfügung steht (vgl. BayObLGZ 1995, 395/398), übersteigt der Aktivnachlaß mit über 100.000 DM die Schongrenze, die dem Betreuten zuzubilligen gewesen wäre (vgl. hierzu BayObLGZ 1995, 212), bei weitem.
  • BayObLG, 20.01.1994 - 3Z BR 129/93

    Arm ; Fixieren; Betreuter; Ernährung; Magensonde; Herausziehen; Gefahr;

  • OLG Köln, 10.12.1990 - 2 Wx 51/90

    Beschwerde gegen den Kostenansatz eines Nachlasspflegers wegen der Anfechtung

  • OLG Zweibrücken, 03.12.1991 - 3 W 68/91

    Billigkeitsentscheidung; Vergütung; Betreuer; Vormundschaftsgericht;

  • KG, 15.11.1994 - 1 W 3454/94

    Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei Mittellosigkeit des

  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 171/93

    Vergütung; Betreuer; Umfang des Aktivvermögens; Höhe der Einkünfte; Liquide

  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
  • RG, 14.11.1935 - IV B 64/35

    Ist Vermögen im Sinne des § 1836 BGB. der Vermögensbestand ohne Abzug der

  • OLG München, 16.03.2015 - 31 Wx 81/14

    Vergütung des Nachlasspflegers aus dem Nachlass

    Insoweit errechnete sich bereits vor Inkrafttreten des VBVG die Vergütung anhand des aufgewendeten Zeitaufwandes und eines Stundensatzes, der sich an die Honorare anlehnte, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt wurden (vgl. Palandt/Edenhofer a.a.O.; BayObLG FamRZ 1996, 1173, 1174).

    Demgemäß hat z.B. das BayObLG bei einer "Berufsbetreuung durch einen Rechtsanwalt" die Feststellung eines Stundensatzes in Höhe von 230 DM als nicht ermessensfehlerhaft erachtet (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1173, 1175).

  • BayObLG, 27.12.1996 - 3Z BR 266/96
    Er entsteht aufgrund der Bestellung zum Betreuer mit dessen Betreuertätigkeit (vgl. BayObLGZ 1995, 395 m.w.N.; BayObLG FamRZ 1996, 1173/1174).

    c) Bei einem Berufsbetreuer bemißt sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand und einem angemessenen Stundensatz (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1173 /1174).

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 220 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066.164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.

  • OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03

    Festsetzung der Betreuervergütung gegen Erben: Beschränkte Erbenhaftung;

    Bis zum Inkrafttreten des BtÄndG zum 01. Januar 1999 entsprach es allgemeiner Auffassung, dass der Erbe für den ausstehenden Aufwendungsersatz und die Vergütung des Betreuers als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen des allgemeinen Erbrechts nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen haftete (vgl. Deinert, FamRZ 2002, 374, 375 m. w. N.; BayObLG FamRZ 1996, 1173), wobei er eine Beschränkung der Haftung wegen Dürftigkeit des Nachlasses nur im Rahmen einer Nachlassverwaltung bzw. eines Nachlasskonkurses erreichen konnte (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 697).
  • BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 325/96
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Stundensatz unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Literatur genannten Beträge geschätzt werden darf (vgl. BayObLGZ 1995, 35/41; BtPrax 1996, 151/153).

    Der vom Landgericht im vorliegenden Fall zugebilligte Stundensatz liegt im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200,-- DM (FamRZ 1996, 1171) und 230,-- DM (BtPrax 1996, 151).

    Über solche Einwendungen hat grundsätzlich das Prozeßgericht zu entscheiden (BayObLGZ NJW 1988, 1919; BtPrax 1996, 151/153; OLG Düsseldorf MDR 1978, 410).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 5/02

    Betreuung: Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers nach dem Tod des

    Der Vergütungsanspruch begründet eine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als eine vom Erblasser herrührende Schuld i.S. von § 1967 Abs. 2 BGB (BayObLGZ 1995, 395, 396, 398; BayObLG FamRZ 1996, 1173; 1998, 697, 698; 1999, 1609, 1610; Thüringer OLG FGPrax 2001, 22, 23).

    Die Bestimmung ist aber bereits für die Prüfung heranzuziehen, ob der Nachlass mittellos ist; denn die Frage, ob die Vergütung durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten ist (§ 1836 Abs. 2 BGB) oder ob die Staatskasse einzutreten hat (§ 1836 a BGB), lässt sich nur einheitlich beantworten (BayObLGZ 2001, 65, 68 f.; Gregersen/Deinert aaO; HK-BUR/Bauer § 56 g FGG Rdnr. 60, 61; Palandt/Diederichsen aaO § 1836 e Rdnr. 4; vgl. aber LG Leipzig FamRZ 2000, 1451 und zum früheren Recht BayObLG FamRZ 1996, 1173; 1998, 697, 698).

  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98

    Bindung an eine rechtsfehlerfreie Schätzung des Zeitaufwands des Betreuers durch

    (5) Mit der Gewährung eines Stundensatzes von 230 DM einschließlich Mehrwertsteuer hat sich das Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1173 ; OLG Karlsruhe DAVorm. 1998, 333/335).

    Dies gilt auch für den Einwand, der Beteiligte zu 1) habe als Betreuer seine Pflichten in einer Weise verletzt, die Schadenersatzansprüche begründe (BayObLG FamRZ 1996, 1173/1175; KG Rpfleger 1988, 261 f.).

  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 15/98

    Unzulässigkeit eines neuen Sachantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren;

    Mit der Gewährung eines Stundensatzes von 230 DM einschließlich Mehrwertsteuer hat sich das Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1173; OLG Karlsruhe DAVorm. 1998, 333/335).

    Dies gilt auch für den Einwand, der Beteiligte zu 1) habe als Betreuer seine Pflichten in einer Weise verletzt, die Schadenersatzansprüche begründe (BayObLG FamRZ 1996, 1173/1175 [BayObLG 10.04.1996 - 3 Z BR 56/96] ; KG Rpfleger 1988, 261 f.).

  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

    b) Bei einem Berufsbetreuer bemißt sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand und einem angemessenen Stundensatz (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1995, 35/38; BayObLG FamRZ 1996, 1173/1174).

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.

  • BayObLG, 26.11.1997 - 3Z BR 149/97

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers bei Tod des Betreuten - Festsetzung gegen

    (1) Die Erben haften für die Nachlaßverbindlichkeiten, zu denen auch der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (BayObLG FamRZ 1996, 1173 ) und die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB ) gehören, grundsätzlich unbeschränkt.
  • BayObLG, 15.12.1998 - 3Z BR 272/98

    Weitere Beschwerde bei Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung

    Das Landgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geklärt, ob der Betreuer Berufsbetreuer ist, es hat diese Überprüfung nunmehr nachzuholen (zur Berufsbetreuereigenschaft vgl. BayObLGZ 1997, 243/245; BayObLG BtPrax 1996, 151 /152 sowie Beschluß vom 12.8.1998 - 3Z BR 83/98).
  • BayObLG, 11.12.1996 - 3Z BR 37/96

    Bewilligung der Vergütung eines für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge

  • BayObLG, 17.06.1999 - 3Z BR 88/99

    Anspruch eines Betreuers auf Erstattung von Mehrwertsteuer

  • BayObLG, 19.02.1997 - 3Z BR 362/96

    Vergütung des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

  • LG Erfurt, 15.12.1998 - 7 T 193/98

    Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers wegen

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.03.1996 - 25 Wx 93/95   

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OLG Düsseldorf, 07.03.1996 - 25 Wx 93/95 (https://dejure.org/1996,5350)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.1996 - 25 Wx 93/95 (https://dejure.org/1996,5350)
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  • FamRZ 1996, 1173
 
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