Rechtsprechung
BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 61/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung der Formulierung "im Fall unseres gleichzeitigen Todes" in einer letztwilligen Verfügung; Auslegung der Formulierung "sollten wir gleichzeitig tot sein" in einer letztwilligen Verfügung; Die der Auslegung einer letztwilligen Verfügung gezogenen Grenzen; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133, § 2269
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments für den Fall gleichzeitigen Todes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Landshut - VI 1306/95
- LG Landshut, 30.01.1997 - 60 T 3221/96
- BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 61/97
Papierfundstellen
- FamRZ 1997, 1571
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96
Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen …
Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 61/97
Der Senat hat dies für die sprachlich eindeutige Formulierung "im Fall unseres gleichzeitigen Todes" näher dargelegt (BayObLGZ 1996, 243/246 f.).Das Landgericht ist von der zu Ausdrücken wie "gleichzeitig versterben", "gleichzeitiger Tod', oder "gleichzeitig ums Leben kommen" ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu BayObLGZ 1996, 243/247) ausgegangen.
- BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 104/96
Auslegung der Formulierung "sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren …
Auszug aus BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 61/97
Die Formulierung läßt also unterschiedliche Deutungen zu und kann, wie die Rechtsprechung zu inhaltsähnlichen Wendungen zeigt, sowohl den zeitgleichen Tod wie auch das aufeinanderfolgende Versterben der Eheleute zum Inhalt haben (vgl. näher BayObLG FamRZ 1997, 389/390 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Schleswig, 02.11.2003 - 3 Wx 47/02
Gemeinschaftliches Testament für den Fall des "gemeinsamen Todes"
Da der zeitgleich eintretende Tod ein seltenes Ereignis ist, ist dem Sinngehalt von Formulierungen, die nahe legen, dass die Erblasser gerade und nur eine Regelung für diesen Sonderfall treffen wollten, im einzelnen nachzugehen (vgl. die umfangreiche Rechtsprechung zu dieser Frage (BayObLG Rpfleger 1987, 69, FamRZ 1990, 563, FamRZ 1997, 389, FamRZ 1997, 1570, FamRZ 1997, 1571, OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 483, FamRZ 1998, 1393, OLG Köln NJW-RR 1996, 394, OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 9, LG München I FamRZ 1999, 61).