Rechtsprechung
OLG Köln, 23.05.1996 - 14 UF 9/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1585b Abs. 3
Verfahrensgang
- AG Bergheim, 04.12.1995 - 61A F 164/95
- OLG Köln, 23.05.1996 - 14 UF 9/96
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 449
- FamRZ 1997, 426
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 91/87
Geltendmachung rückständigen nachehelichen Unterhalts
Auszug aus OLG Köln, 23.05.1996 - 14 UF 9/96
Die Vorschrift des § 1585b III BGB, nach der für mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat, ist auch dann anwendbar, wenn - wie hier - der nacheheliche Unterhalt vertraglich vereinbart wurde (BGH FamRZ 1989, 150 = NJW 1989, 526)."Absichtlich entzogen" hat sich ein Verpflichteter der Leistung nur dann, wenn er durch zweckgerichtete Handlung die zeitnahe Durchsetzung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat (BGH FamRZ 1989, 150 (153);… Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Rn. IV 1219).
- OLG Frankfurt, 05.02.2020 - 4 UF 249/16
1. Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten …
Eine absichtliche Entziehung setzt eine bewusste Erschwerung der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten voraus (vgl. BGH, FamRZ 1989, 150; FamRZ 2005, 1162; OLG Köln, FamRZ 1997, 426). - OLG Düsseldorf, 21.11.2018 - 5 UF 1/18 Die Annahme, dass sich der Verpflichtete im Sinne der zitierten Vorschrift absichtlich der Leistung entzieht, ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn er keinen Unterhalt zahlt oder die Forderungen des Anspruchstellers zurückweist, sondern erst, wenn er die Durchsetzung des Anspruchs bewusst erschwert (…OLG Zweibrücken, a.a.O; OLG Köln, FamRZ 1997, 426;… Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rz. 4).
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 10.10.1996 - 11 UF 34/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
BGB § 1581 § 1578 Abs. 1
Höhe des angemessenen Selbstbehalts eines Rentners - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mainz, 20.11.1995 - 30 F 1350/92
- OLG Koblenz, 10.10.1996 - 11 UF 34/96
Papierfundstellen
- FamRZ 1997, 426
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88
Angemessenheit des Unterhalts
Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.1996 - 11 UF 34/96
Dieser und nicht der notwendige - Selbstbehalt ist im Verhältnis der Ehegatten zueinander maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 1990, 260, 265).Der Betrag von 1.650,00 DM liegt noch über dem nach § 1581 BGB maßgeblichen, aus § 1578 Abs. 1 BGB herzuleitenden eheangemessenen Unterhaltsbedarf (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1990, 260, 263 ff.), der 1.463,50 DM beträgt (1.356,00 DM + 1.571,00 DM, jeweils gerundet, = 2.927,00 DM; : 2 = 1.463,50 DM).
- OLG Koblenz, 04.01.2007 - 11 WF 1200/06
Berechnung des nachehelichen Unterhalts: Verbleib nur des notwendigen …
Das Oberlandesgericht Koblenz ist in seinem Beschluss jedoch offenkundig davon ausgegangen, dass angesichts der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien es nicht gerechtfertigt wäre, dem Kläger den angemessenen Selbstbehalt zu belassen, den der Kläger selbst unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Koblenz, FamRZ 1997, 426 mit 1.650,00 DM beziffert hat.Das Einkommen der unterhaltsberechtigten Beklagten lag nicht unerheblich unter dem notwendigen Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten, während das Einkommen des Klägers nicht unerheblich unter dem angemessenen Selbstbehalt lag, der nach damaliger Rechtsprechung des Senats (OLG Koblenz, FamRZ 97, 426) zuzubilligen war, der auf die Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen wurde.
- OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 785/01
Erwerbsobliegenheit des bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung
Dieser ist i.d.R. nach unten begrenzt durch den für die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern maßgebenden "notwendigen" Unterhalt und nach oben durch den gegenüber volljährigen Kindern geltenden "angemessenen" Unterhalt (…BGH aaO.) und beläuft sich nach der Rechtsprechung des Senates regelmäßig auf den Mittelbetrag zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen (Urteil vom 17. Juli 2002, 9 UF 40/02; so auch OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 1997, 426 ). - OLG Hamm, 10.12.2014 - 2 WF 166/14
Rechte des Unterhaltsverpflichteten bei rückwirkender Rentenbewilligung zu …
Da der eheangemessene Selbstbehalt des Antragstellers als - nicht erwerbstätiger - Rentner nach Ziffer 21.4 HLL 1.000,00 EUR beträgt (vgl. OLG München, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 16 UF 968/05 - FamRZ 2006, 792; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2008 - 8 UF 141/07 - OLGR Naumburg 2008, 544; OLG Koblenz, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 7 UF 377/08 - FamRZ 2009, 1750; OLG Koblenz, Urteil vom 10. Oktober 1996 - 11 UF 34/96 - FamRZ 1997, 426), ist der Antragsteller auch entsprechend leistungsfähig. - OLG Koblenz, 17.07.2002 - 9 UF 40/02
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts durch den Selbstbehalt
Dieser ist i.d.R. nach unten begrenzt durch den für die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern maßgebenden "notwendigen" Unterhalt und nach oben durch den gegenüber volljährigen Kindern geltenden "angemessenen" Unterhalt (…BGH aaO.) und beläuft sich nach der Rechtsprechung des Senates regelmäßig auf den Mittelbetrag zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt eines Erwerbstätigen (so auch OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 1997, 426 ). - OLG Koblenz, 16.06.2003 - 13 UF 122/03
Umfang des Krankheitsvorsorgeunterhalts bei früherer Beihilfeberechtigung
Auch der "billige Selbstbehalt" des Antragstellers im Sinn des § 1581 BGB , (der nicht gleichzusetzen ist mit dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern von derzeit 1.000,00 EUR,) ist gewahrt, wobei dahinstehen kann, ob dieser Selbstbehalt mit fixen Beträgen anzusetzen ist, etwa zwischen dem notwendigen und angemessenen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle (so der 9. und 11. Zivilsenat; vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1997, 426 ).