Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 08.05.1996

Rechtsprechung
   BayObLG, 22.01.1997 - 3Z BR 265/96   

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https://dejure.org/1997,3617
BayObLG, 22.01.1997 - 3Z BR 265/96 (https://dejure.org/1997,3617)
BayObLG, Entscheidung vom 22.01.1997 - 3Z BR 265/96 (https://dejure.org/1997,3617)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 3Z BR 265/96 (https://dejure.org/1997,3617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 19 Abs. 4
    Mindestgröße als Voraussetzung für Kostenprivilegierung nach § 19 Abs. 4 KostO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 Kostenordnung (KostO) bei der Festsetzung des Geschäftswertes für die Erteilung des Erbscheins und die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung bei einem einen landwirtschaftlichen Betrieb enthaltenden Nachlass; Grund der Einführung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 19 Abs. 4
    Kostenrechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe - Leistungsfähigkeit aufgrund Mindestgröße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 831
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 09.07.1992 - 3Z BR 33/92

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus BayObLG, 22.01.1997 - 3Z BR 265/96
    Daraus folgt, daß unter die Privilegierung nur solche landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe fallen, die den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern können (BayObLGZ 1992, 231/233).

    Wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats auch ausdrücklich betont wird, daß eine bestimmte Betriebsgröße nicht vorausgesetzt werde und der Betrieb demnach auch nebenberuflich geführt werden könne (BT-Drucks. 11/2343 S.7), so ist in Rechtsprechung und Literatur doch anerkannt, daß ein leistungsfähiger Hof nur bei einer gewissen Mindestgröße vorliegt (vgl. BayObLGZ 1992, 231/233 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BayObLG, 22.01.1997 - 3Z BR 265/96
    Durch die Einführung der Privilegierung in § 19 Abs. 4 KostO wollte der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 348/367 f.; vgl. auch BVerfGE 15, 337/342) der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dienen, die vielfach seit Generationen in der Hand bäuerlicher Familien geführt wurden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates BT-Drucks. 11/2343 S. 6 f.).
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BayObLG, 22.01.1997 - 3Z BR 265/96
    Durch die Einführung der Privilegierung in § 19 Abs. 4 KostO wollte der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 348/367 f.; vgl. auch BVerfGE 15, 337/342) der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dienen, die vielfach seit Generationen in der Hand bäuerlicher Familien geführt wurden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates BT-Drucks. 11/2343 S. 6 f.).
  • BayObLG, 10.09.1992 - 3Z BR 45/92

    Anwendung von § 19 Abs. 4 KostO auch bei gesetzlicher Erbfolge; Maßgeblichkeit

    Auszug aus BayObLG, 22.01.1997 - 3Z BR 265/96
    a) Vorweg ist fest zuhalten, daß bei der Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Erbscheins und die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung, wenn zum Nachlaß ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört, die Wertbegünstigungsvorschrift des § 19 Abs. 4 KostO auch bei gesetzlicher Erbfolge - wie sie hier vorliegt - anzuwenden ist (BayObLGZ 1992, 264).
  • LG Bamberg, 25.07.1990 - 1 T 2/90

    Voraussetzungen für das Wertprivileg des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus BayObLG, 22.01.1997 - 3Z BR 265/96
    Diese ist vielmehr im Einzelfall gesondert zu beurteilen (LG Bamberg MittBayNot 1990, 327).
  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 131/01

    Landwirtschaftsprivileg für einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb

    Daraus folgt, dass unter die Privilegierung nur solche landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe fallen, die den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern können (BayObLGZ 1992, 231/233; BayObLG AgrarR 1997, 293; FamRZ 1997, 831).

    Diese Gesetze schaffen allerdings nur Anhaltspunkte für die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO, nicht aber eine strikte Bindung an die in ihnen vorgesehenen Mindestgrößen, wenn diese - wie hier - annähernd erreicht werden (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 831).

    So hat der Senat in einem vergleichbaren Grenzfall, der seinem Beschluss vom 22.1.1997 (FamRZ 1997, 831) zugrunde lag, die Anwendung des Landwirtschaftsprivilegs bejaht, weil der Beteiligte dort den landwirtschaftlichen Betrieb vollschichtig führte und einen nicht unerheblichen Teil des Familieneinkommens aus dem Betrieb erzielte.

  • OLG München, 06.06.2006 - 32 Wx 74/06

    Notarkosten bei Übernahme eine landwirtschaftlichen Betriebs - Ermittlungen zur

    Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auf die objektiven Abgrenzungskriterien in landwirtschaftlichen Gesetzen gleicher Zielsetzung wie das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft und das Gesetz über die Altershilfe für Landwirte zurückgreift (OLG Zweibrücken MittBayNot 1996, 401; BayObLG NJW-RR 2001, 1366; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1367; BayObLG NJW-RR 2003, 1295), wobei diese Mindestgrößen jedoch nur Anhaltspunkte für die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO geben, aber keine strikte Bindung bewirken (BayObLG FamRZ 1997, 831; BayObLG NJW-RR 2001, 1366).
  • OLG München, 24.10.2005 - 32 Wx 97/05

    Kostenrechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe - ausreichende

    Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auf die objektiven Abgrenzungskriterien in landwirtschaftlichen Gesetzen gleicher Zielsetzung wie das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft - in folgenden LaFG - und das Gesetz über die Altershilfe für Landwirte - im folgenden GAL - zurückgreift (OLG Zweibrücken MittBayNot 1996, 401; BayObLG NJW-RR 2001, 1366; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1367; BayObLG NJW-RR 2003, 1295), wobei diese Mindestgrößen jedoch nur Anhaltspunkte für die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO geben, aber keine strikte Bindung bewirken (BayObLG FamRZ 1997, 831; BayObLG NJW-RR 2001, 1366).
  • BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 197/02

    Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes - Nachweis und

    Der Senat hat es in einer früheren Entscheidung (BayObLG FamRZ 1997, 831) genügen lassen, dass aus dem Betrieb ein jährlicher Überschuss von ca. 8600,- DM erwirtschaftet wird, zu dem Fördermittel in Höhe von 4000,- bis 4500,- DM im Jahr hinzutreten.
  • BayObLG, 17.10.2001 - 1Z BR 17/01

    Geschäftswertfestsetzung für Verfahren der weiteren Beschwerde bei

    Es muss sich um einen leistungsfähigen Betrieb handeln, der den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern kann (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 831 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 08.05.1996 - 13 WF 62/96   

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https://dejure.org/1996,8524
OLG Schleswig, 08.05.1996 - 13 WF 62/96 (https://dejure.org/1996,8524)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.05.1996 - 13 WF 62/96 (https://dejure.org/1996,8524)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - 13 WF 62/96 (https://dejure.org/1996,8524)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 831
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 21.10.1999 - 5 WF 141/99

    Streitwert - Umgangsverfahren

    Dabei ist der Geschäftswert eines Umgangsrechtsverfahrens nicht generell niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens (OLG Nürnberg, FamRZ 90, 1990, 1130; OLG Schleswig, FamRZ 1997, 831).
  • OLG Karlsruhe, 21.10.1999 - 5 WF 140/99

    Streitwert - Umgangsverfahren

    Dabei ist der Geschäftswert eines Umgangsrechtsverfahrens nicht generell niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens (OLG Nürnberg, FamRZ 90, 1990, 1130; OLG Schleswig, FamRZ 1997, 831).
  • OLG Brandenburg, 21.06.1999 - 9 WF 89/99

    Geschäftswerte für Familiensachen - isoliertes Sorgerechtsverfahren -

    Es kann dahinstehen, ob umgangsrechtliche Verfahren aufgrund der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO ebenfalls regelmäßig mit einem Wert von 5.000,00 DM zu bemessen sind (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 831 f.; Hartmann aaO., § 30 KostO Rdn. 50 und 61 "Umgangsrecht") oder ob in diesen Verfahren regelmäßig ein geringerer Wert von 3.000,00 DM anzunehmen ist, da es sich bei dem Umgangsrecht um ein "Minus" zum Sorgerecht handele (so z.B. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO , 13. Aufl., § 94 Rdn. 79 ff.).
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