Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1672
Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter

(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.

(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.

Rechtsprechung zu § 1672 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1672 BGB

Querverweise

Auf § 1672 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1626b (Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung)
            § 1678 (Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil)
            § 1680 (Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1747 (Einwilligung der Eltern des Kindes)
              § 1751 (Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Vormundschaftssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1672 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 620 Nr. 1 (Einstweilige Anordnungen)
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621 I Nr. 1 (Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache)

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