Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)   
§ 1627
Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

Rechtsprechung zu § 1627 BGB

87 Entscheidungen zu § 1627 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 1627 BGB

Querverweise

Auf § 1627 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1673 (Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis)

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