Transplantationsgesetz

   Abschnitt 3 - Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern (§§ 8 - 8c)   
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Textdarstellung

  

§ 8a
Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen

1Die Entnahme von Knochenmark bei einer minderjährigen Person zum Zwecke der Übertragung ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nr. 2 mit folgender Maßgabe zulässig:

1. Die Verwendung des Knochenmarks ist für Verwandte ersten Grades oder Geschwister der minderjährigen Person vorgesehen.
2. Die Übertragung des Knochenmarks auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung geeignet, bei ihm eine lebensbedrohende Krankheit zu heilen.
3. Ein geeigneter Spender nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 steht im Zeitpunkt der Entnahme des Knochenmarks nicht zur Verfügung.
4. 1Der gesetzliche Vertreter ist entsprechend § 8 Abs. 2 aufgeklärt worden und hat in die Entnahme und die Verwendung des Knochenmarks eingewilligt. 2§ 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. 3Die minderjährige Person ist durch einen Arzt entsprechend § 8 Abs. 2 aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist. 4Lehnt die minderjährige Person die beabsichtigte Entnahme oder Verwendung ab oder bringt sie dies in sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu beachten.
5. Ist die minderjährige Person in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, so ist auch ihre Einwilligung erforderlich.

2Soll das Knochenmark der minderjährigen Person für Verwandte ersten Grades verwendet werden, hat der gesetzliche Vertreter dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen, um eine Entscheidung nach § 1629 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882

Querverweise

Auf § 8a TPG verweisen folgende Vorschriften:

    Transplantationsgesetz (TPG) 
      Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
        § 8 (Entnahme von Organen und Geweben)
     
      Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
        § 15 (Aufbewahrungs- und Löschungsfristen)
    Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) 
      § 3a (Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen)
    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Versicherungspflicht
        Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
          § 26 (Sonstige Versicherungspflichtige)
     
      Aktive Arbeitsförderung
        Verbleib in Beschäftigung
          Kurzarbeitergeld
            Regelvoraussetzungen
              § 98 (Persönliche Voraussetzungen)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            § 345 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger)
          Verfahren
            § 347 (Beitragstragung bei sonstigen Versicherten)
            § 349 (Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige)
Was ist das?

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