Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Rechtsprechung zu § 1626 BGB
- 37 Entscheidungen zu § 1626 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 1626 BGB im Volltext bei

- OLG Hamm, Ogün, 20.3.01
Auswirkung des zum 1.1.2000 teilweise eingeführten "ius-soli"-Prinzips im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht auf das Namensrecht (Art. 10 EGBGB): Geltung der deutschen Grundsätze über Vornamen für deutsche Kinder türkischer Staatsangehöriger, Art. 5 I 2 EGBGB;
§ 1626 BGB, Recht der Eltern zur Wahl des Vornamens des Kindes ist (nur) durch die allg. Sitte und Ordnung eingeschränkt (auch: "natürliche Ordnung der Geschlechter"), nicht eindeutig männlicher oder weiblicher Vorname muß durch einen eindeutigen zweiten Vornamen ergänzt werden;
(Anm.: Entscheidung über die Nichtvorlage nach § 28 II FGG an den BGH erscheint nicht vertretbar)
- BAG, nicht gesicherte Kinderbetreuung, 21.5.92 (NZA 1993, 115)
Pflichtenkollision, § 1626 BGB;
personenbedingte Kündigung, § 1 KSchG
- BGH, Kindesentziehung - Detektivkosten, 24.4.90 (BGHZ 111, 168)
§§ 823 I, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von Aufwendungen als "Schaden";
§§ 91 ff ZPO, Verhältnis Kostenfestsetzungsverfahren - Schadenersatzprozeß
Literatur im Internet zu § 1626 BGB
- Umgang - Kindeswohl gegen Elterngrundrecht
von RiOLG Fritz Finke
Die Lösungsversuche des Gesetzgebers und die Realität
Forum Familienrecht 4/2001, S. 115-118
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1793 (Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels)
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- §§ 1591 ff (Mutterschaft) (zu §§ 1626 ff)
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617 (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) (zu §§ 1626 ff)
- Beistandschaft
- § 1716 S. 1 (Wirkungen der Beistandschaft)
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Pflegschaft
- § 1912 II (Pflegschaft für eine Leibesfrucht)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 21 (Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses) (zu §§ 1626 ff)
- Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKindErzG)
- § 2 (zu §§ 1626 ff)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 I Nr. 5 (Begriffsbestimmungen)
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