Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 21
Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Rechtsprechung zu Art. 21 EGBGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 21 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 EGBGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
            §§ 1618a ff (Pflicht zu Beistand und Rücksicht)
          Elterliche Sorge
            §§ 1626 ff (Elterliche Sorge, Grundsätze)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu Art. 21 EGBGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht