Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24)   

Artikel 23
Zustimmung

Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu einer Abstammungserklärung, Namenserteilung oder Annahme als Kind unterliegen zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 23 EGBGB

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Literatur im Internet zu Art. 23 EGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 23 EGBGB:
    EGBGB
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 10 I, III (Name)
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