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   OLG Köln, 07.01.1999 - 14 UF 238/97   

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OLG Köln, 07.01.1999 - 14 UF 238/97 (https://dejure.org/1999,3403)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.01.1999 - 14 UF 238/97 (https://dejure.org/1999,3403)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Januar 1999 - 14 UF 238/97 (https://dejure.org/1999,3403)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Kerpen - 52 F 133/96
  • OLG Köln, 07.01.1999 - 14 UF 238/97

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1162
  • FamRZ 2000, 157
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 07.01.1999 - 14 UF 238/97
    Denn im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist das Gericht an Sachanträge der Rechtsmittelführer nicht gebunden und im Umfang der Nachprüfung nicht beschränkt (BGH NJW 1984, 2879 ff).
  • BGH, 11.03.1992 - XII ZB 172/90

    Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

    Auszug aus OLG Köln, 07.01.1999 - 14 UF 238/97
    Eine Ausnahme ergibt sich von diesem Grundsatz zwar dann, wenn die Nachentrichtung von Beiträgen aus Mitteln des vorzeitigen Zugewinnausgleichs erfolgt, da das gesetzlichen Ausgleichssystem, wie sich aus § 1587 Abs. 3 BGB ergibt, vorsieht, dass ein Vermögenswert der Eheleute entweder dem Versorgungsausgleich oder dem güterrechtlichen Ausgleich unterliegt (BGH NJW 1992, 1888).
  • BGH, 29.02.1984 - IVb ZB 887/81

    Einbeziehung von durch unentgeltliche Zuwendungen Dritter finanzierte

    Auszug aus OLG Köln, 07.01.1999 - 14 UF 238/97
    Vielmehr ist generell jedes Vermögen geeignet, daß mit seiner Hilfe ausgleichspflichtige Versorgungsanrechte erworben werden (BGH NJW 1984, 1542 = LM § 1587 BGB Nr. 31 = FamRZ 1984, 570 (571)).
  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 92/89

    Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

    Auszug aus OLG Köln, 07.01.1999 - 14 UF 238/97
    Nach § 1587c BGB kommt aber lediglich eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichsanspruchs in Betracht (BGH NJW 1983, 37, NJW 1985, 2024, 2025, NJW 1992, 312, 313).
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 764/80

    Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen

    Auszug aus OLG Köln, 07.01.1999 - 14 UF 238/97
    Nach der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, unterfallen dem Versorgungsausgleich nach dem sogenannten In-Prinzip auch Anwartschaften, die ein Ehegatte während der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge begründet hat (BGH, BGHZ 81, 196 (200) = NJW 1982, 102).
  • BGH, 27.03.1985 - IVb ZB 789/81

    Einbeziehung von durch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtete

    Auszug aus OLG Köln, 07.01.1999 - 14 UF 238/97
    Nach § 1587c BGB kommt aber lediglich eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichsanspruchs in Betracht (BGH NJW 1983, 37, NJW 1985, 2024, 2025, NJW 1992, 312, 313).
  • OLG Köln, 31.03.2011 - 27 UF 217/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten

    Für die Frage, ob ein Anrecht dem Versorgungsausgleich unterfällt, ist es grundsätzlich unerheblich, wann das Vermögen, mit dessen Hilfe Anrechte begründet worden sind, erworben worden ist, insbesondere ob vorehelich oder in der Ehe, solange die Anwartschaften in der Ehe begründet wurden (sog. In-Prinzip, vgl. BGH, NJW 1984, 1542; OLG Köln FamRZ 2000, 157).

    Nicht entsprechend für anwendbar gehalten worden ist die Rechtsprechung des BGH in dem Fall, in dem ein Erlös aus dem wegen Scheiterns der Ehe getätigten Verkauf des gemeinschaftlichen Grundbesitzes für die Nachentrichtung von Rentenbeiträgen genutzt worden ist, weil es sich dabei nicht um einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gehandelt hat (vgl. OLG Köln, FamRZ 2000, 157).

  • OLG Koblenz, 20.12.2000 - 13 UF 548/00

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaften durch Beitragsnachentrichtung während

    Insoweit stellt es keinen Unterschied dar, ob die Beträge als Darlehen bei einer Bank oder einem Dritten aufgenommen wurden; maßgeblich ist allein, dass das Geld, mit dem die Beiträge entrichtet wurden, zum Vermögen des Ehepartners gehörte, weil es zuvor darlehensweise erlangt worden war (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Celle FamRZ 79, 826; OLG Köln NJW-RR 99, 1162).

    Nach § 1587c BGB kommt aber lediglich eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichsanspruchs in Betracht (vgl. OLG Köln NJW-RR 99, 1162; BGH NJW 1985, 2024, 2025).

  • OLG Zweibrücken, 20.04.2004 - 5 UF 7/04

    Versorgungsausgleich: Zurechnung von Wiederauffüllungsbeiträgen und von in der

    Es sind mithin auch solche Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind (vgl. BGH, FamRZ 1993, 292; 1981, 1169; OLG Köln, FamRZ 2000, 157; OLG Thüringen, FamRZ 2000, 234; Johannsen/Henrich/Hahne, EheR, 4. Aufl., § 1587 Rdnrn. 18 ff m.w.N.; Wick, Der Versorgungsausgleich, 1. Aufl., S. 60 = 3.2.5.4; FA-FamR/Gutdeutsch, 4. Aufl., 7. Kap., Rdnr. 17; Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1587 Rdnr. 19).
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