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   OLG Karlsruhe, 19.03.1999 - 20 UF 54/98   

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https://dejure.org/1999,8119
OLG Karlsruhe, 19.03.1999 - 20 UF 54/98 (https://dejure.org/1999,8119)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.03.1999 - 20 UF 54/98 (https://dejure.org/1999,8119)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. März 1999 - 20 UF 54/98 (https://dejure.org/1999,8119)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1599
  • NJW-RR 2002, 287 (Ls.)
  • FamRZ 2000, 233
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.06.2001 - XII ZR 135/99

    Nachehelicher Unterhalt bei latent vorhandener Erkrankung

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2000, 233 veröffentlicht ist, hat einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Unterhalt mit der Begründung verneint, daß sie das Zustandekommen einer Unterhaltsvereinbarung nicht substantiiert dargelegt habe.
  • OLG Stuttgart, 18.10.2011 - 17 UF 88/11

    Nachehelicher Unterhalt: Verlust einer den Unterhalt nachhaltig sichernden

    Hiervon kann bereits nach einem Zeitraum von etwa zwei Jahren ausgegangen werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 1958, 1959; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 233; Palandt, BGB, 70. Aufl. § 1573 RN 28).
  • OLG Köln, 07.03.2001 - 27 UF 176/00

    Ziel einer Abänderungsklage

    Außerdem vermögen in der Anlage vorhandene Krankheiten, die sich zu dem Einsatzzeitpunkt noch nicht ausgewirkt haben, keinen Anspruch auf Krankheitsunterhalt zu begründen, wenn sie erst nach nachhaltiger Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit auftreten (OLG Hamm, FamRZ 1999, 230, 231; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 233; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rnr. 422; Büttner, NJW 1999, 2315, 2320).
  • OLG Köln, 18.01.2005 - 4 UF 105/04

    Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit bei fehlender Darlegung ausreichender

    Zwar geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass ein Arbeitsplatz erst nach Ablauf von zwei Jahren als nachhaltig gesichert anzusehen ist und erst danach das Arbeitsplatzrisiko vom Unterhaltsberechtigten selbst zu tragen ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 233;Palandt-Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1573 RNr. 13; Münchener Kommentar/Maurer, BGB, 4. Aufl., § 1573 RNr. 25).
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