Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 11.03.2002

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.11.2001 - 9 UF 217/01   

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https://dejure.org/2001,4609
OLG Brandenburg, 21.11.2001 - 9 UF 217/01 (https://dejure.org/2001,4609)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2001 - 9 UF 217/01 (https://dejure.org/2001,4609)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. November 2001 - 9 UF 217/01 (https://dejure.org/2001,4609)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs ; Fehlerhafte Ermittlung der Entgeltpunkte einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Zuspruch einer Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte eines Wertunterschiedes; Vornahme einer Vergleichsberechnung bei Einbeziehung von ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 1587 Abs. 2; ; BGB § ... 1587 b Abs. 1; ; VAÜG § 2 Abs. 1; ; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b; ; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 1 a; ; VAÜG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 93 a Abs. 1; ; GKG § 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und Erwerbsunfähigkeitsrente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VAÜG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit a
    Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung sog. Ost-Anwartschaften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1256 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.10.1996 - XII ZB 225/94

    Versorgungsausgleich bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2001 - 9 UF 217/01
    Damit ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente Wegen Erwerbsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (vgl. BGH NJW 1997, 315; NJW 1996, 1344; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 4; Soergel-Schmeiduch, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1587a Rn. 116; Meier-Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl., § 1587a BGB Anm. 3.8.1.).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer ist als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters (BGH FamRZ 1997, 160).

  • BGH, 24.01.1996 - XII ZB 116/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer bereits bezogenen und nicht neu

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.11.2001 - 9 UF 217/01
    Damit ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente Wegen Erwerbsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (vgl. BGH NJW 1997, 315; NJW 1996, 1344; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 4; Soergel-Schmeiduch, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1587a Rn. 116; Meier-Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl., § 1587a BGB Anm. 3.8.1.).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 9 UF 199/06

    Versorgungsausgleich: Durchführung des Versorgungsausgleichs bei

    Der ehezeitbezogene Betrag aus dieser tatsächlich bezogenen Rente ist dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, da die insgesamt (d. h. nicht nur die ehezeitlich) erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (allgemein dazu Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311):.

    Üblicherweise sind in derartigen Fällen die Entgeltpunkte/Ost mit dem Angleichungsfaktor (vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG) zu multiplizieren (vgl. auch dazu Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311).

    Dies würde selbst dann gelten, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer wäre als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters (Brandenburgisches OLG, FPR 2002, 311).

  • OLG Saarbrücken, 15.12.2010 - 6 UF 115/10

    Versorgungsausgleich: Berechnungsgrundlage bei Bezug einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist dann, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, eine fiktive Regelaltersrente zu errechnen; wenn die Erwerbsminderungsrente die fiktive Altersrente übersteigt, ist der auf der Grundlage der Erwerbsminderungsrente zu ermittelnde Ehezeitanteil maßgeblich (BGH, NJW 1997, 315; FamRZ 1985, 688; FamRZ 1984, 673; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256).
  • OLG Naumburg, 23.01.2004 - 3 UF 96/03

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Höchstbetrages der Rentenanwartschaft nach §

    Bei der Zugrundelegung des Rentenfaktors (West) könnte daher die Beitragsbemessungsgrenze überschritten werden (vgl. u. a. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256; Thüringer Oberlandesgericht FamRZ 2002, 397 f; OLG Dresden, FamRZ 2002, 398 f).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2004 - 9 UF 116/04

    Zur Frage, wann die Durchführung eines Versorgungsausgleichs "grob unbillig" im

    Damit ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (Brandenburgisches OLG FPR 2002, 311 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2008 - 9 UF 88/08

    Versorgungsausgleich: Aussetzung wegen der Startgutschriftenproblematik, wenn der

    Ist ausnahmsweise mit einem Entzug nicht mehr zu rechnen, so ist ein Vergleich zwischen den auf die Rente wegen Erwerbsminderung und auf die fiktive Altersrente erworbenen Anwartschaften erforderlich (zur Vorgehensweise vgl. Brandenburgisches OLG FPR 2002, 311).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 11.03.2002 - 15 UF 244/00   

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https://dejure.org/2002,17362
OLG Brandenburg, 11.03.2002 - 15 UF 244/00 (https://dejure.org/2002,17362)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2002 - 15 UF 244/00 (https://dejure.org/2002,17362)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2002 - 15 UF 244/00 (https://dejure.org/2002,17362)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Ermittlung des Höchstbetrages bei Übertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anwartschaften

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1256
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Jena, 08.04.2005 - 1 UF 430/02

    Höchstbetrag, angleichungsdynamische Anrechte, aktueller Rentenwert (Ost)

    Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof bei einem Ausgleich von lediglich angleichungsdynamischen Anrechten bereits entschieden, dass hierbei die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt (BGH, FamRZ 2005, 432; Senatsbeschluss vom 18.07.2001, 1 UF 414/00, FamRZ 2002, 397, so auch OLG Dresden (20. ZS.), FamRZ 2002, 398, OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256).

    Es wird die Auffassung vertreten, wonach die Bestimmung nach dem aktuellen Rentenwert (West) vorzunehmen und ein darauf anzurechnendes angleichungsdynamisches Anrecht des Ausgleichsberechtigten zuvor mit dem Angleichungsfaktor im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG zu vervielfältigen und ein zu übertragendes oder zu begründendes Anrecht danach durch den Angleichungsfaktor zu dividieren ist (vgl. Kemnade, FamRZ 2002, 1256, zustimmend Borth, FamRZ 2003, 893).

  • BGH, 01.12.2004 - XII ZB 67/00

    Ermittlung des Wertes angleichungsdynamischer Anrechte

    In Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, ist der Höchstbetrag auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (wie hier OLG Jena FamRZ 2002, 397; OLG Dresden - 20. ZS - FamRZ 2002, 398; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1256 m.Anm. Kemnade; Palandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. Rdn. 49; Wick Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 189; Borth FamRZ 2003, 889, 893; Rahm/Künkel/Klattenhoff Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2001 Rdn. V. 323.2; Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI 1992 K § 264a Rdn. 20; a. A. MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587b Rdn. 207; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1243).
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