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   BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01   

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https://dejure.org/2001,3025
BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01 (https://dejure.org/2001,3025)
BayObLG, Entscheidung vom 24.07.2001 - 1Z BR 20/01 (https://dejure.org/2001,3025)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Juli 2001 - 1Z BR 20/01 (https://dejure.org/2001,3025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Sittenwidrigkeit; Erbe; Angehörige; Motivirrtum

  • RA Kotz

    Lebenspartner Erbeinsetzung - Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 2078 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1, § 2078 Abs. 2
    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtung - Umgehung naher Angehöriger

Verfahrensgang

  • AG Landshut - VI 1206/00
  • LG Landshut - 60 T 3117/00
  • BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 915
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 31.10.1962 - V ZR 129/62

    Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung eines Erbvertrages - Anfechtung

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01
    Die Anfechtung kann nur auf solche irrigen Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die er zwar nicht in sein Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat (BGH NJW 1963, 246/247; BayObLG FamRZ 1984, 1270/1271 m. w. N.).

    Der dem Anfechtenden obliegende Beweis für das Vorliegen eines Irrtums und für dessen Ursächlichkeit kann nicht durch einen in jener Richtung liegenden Erfahrungssatz geführt werden (auch ein Anscheinsbeweis scheidet aus, weil es sich bei dieser Frage um einen individuellen Vorgang des Verstandes- und Seelenlebens eines Menschen handelt), sondern nur durch die besonderen Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 1963, 246/248).

  • BGH, 17.03.1969 - III ZR 188/65

    Teilnichtigkeit einer Erbeinsetzung wegen Sittenwidrigkeit

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01
    Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der durch dieses Testament übergangenen Kinder des Erblassers, der Beteiligten zu 1 und 2. Da die Übergehung von Abkömmlingen allein nicht sittenwidrig ist (BGHZ 52, 17/19; BayObLG FamRZ 1984, 1153; …
  • BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93

    Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01
    Die Anfechtung greift in einem solchen Fall nicht durch, weil der Erblasser seine ursprüngliche Verfügung nun bewusst hat gelten lassen (BayObLG FamRZ 1995, 246/248; Palandt/Edenhofer § 2078 Rn. 9).
  • BGH, 30.11.1964 - III ZR 82/63

    Vollziehbarkeit einer Auflage

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01
    Selbst wenn der Erblasser das Testament vom 25.3.1996 vergessen hätte, würde es die Anfechtung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB nicht rechtfertigen, weil in diesem Fall die irrige Vorstellung, keine letztwillige Verfügung getroffen zu haben, erst nach Testamentserrichtung entstanden wäre; ein solcher Irrtum wäre für das errichtete Testament nicht kausal (BGHZ 42, 327/332; Palandt/Edenhofer § 2078 Rn. 9).
  • OLG Oldenburg, 13.10.1983 - 5 W 82/83
    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01
    Die Anfechtung kann nur auf solche irrigen Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die er zwar nicht in sein Bewusstsein aufgenommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat (BGH NJW 1963, 246/247; BayObLG FamRZ 1984, 1270/1271 m. w. N.).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01
    Die ergänzende Auslegung setzt nämlich voraus, dass der zu ermittelnde hypothetische Erblasserwille im Wortlaut der Urkunde einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat (Andeutungstheorie, st. Rspr., vgl. BGHZ 86, 41/47; BayObLGZ 1994, 313/318 f.).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01
    Die Auslegung der Vorinstanzen ist nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich, steht mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang, entspricht dem Sinn und Wortlaut des Testaments und läßt keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG NJWE-FER 2000, 93).
  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01
    Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten "Geliebten-Testament" (BGHZ 53, 369 f.) ist eine letztwillige Verfügung sittenwidrig und nichtig, wenn ein Erblasser die Frau, zu der er außereheliche, insbesondere ehebrecherische Beziehungen unterhalten hat, dadurch, dass er sie durch letztwillige Verfügung bedenkt, für die geschlechtliche Hingabe entlohnen oder zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen oder diese festigen will.
  • BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01
    Zwar beurteilt sich die Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung nach herrschender Meinung grundsätzlich nach den im Zeitpunkt ihrer Errichtung gegebenen tatsächlichen Umständen und Wertanschauungen (BGHZ 20, 71/73; BayObLGZ 1996, 204/224; Palandt/Edenhofer § 138 Rn. 9).
  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

    Auszug aus BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01
    Zwar beurteilt sich die Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung nach herrschender Meinung grundsätzlich nach den im Zeitpunkt ihrer Errichtung gegebenen tatsächlichen Umständen und Wertanschauungen (BGHZ 20, 71/73; BayObLGZ 1996, 204/224; Palandt/Edenhofer § 138 Rn. 9).
  • BayObLG, 21.12.1993 - 1Z BR 49/93

    "Übergehen" des Ehegatten i.S.v. § 2079 BGB

  • BayObLG, 04.02.2000 - 1Z BR 16/99

    Voraussetzungen des Testierwillens

  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 50/94

    Beweisaufnahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • BayObLG, 04.11.1997 - 1Z BR 169/97

    Schriftsachverständige Begutachtung zur Echtheit eines Testaments - Auslegung von

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 100/08

    Sittenwidrigkeit eines sog. Geliebtentestaments

    Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung kann daher nur in besonders hervorstechenden, d.h. schwerwiegenden, Ausnahmefällen angenommen werden (BGH NJW 1983, S. 674 ff.; BGHZ 111, 36 ff.; BGHZ 140, 118 ff.; BayObLG FamRZ 2002, S. 915 ff.; Prütting u.a. - Ahrens, BGB, 3. Aufl. 2008, § 138 Rdnr. 103; dem Grundsatz nach vom gleichen Ansatz ausgehend, aber mit unterschiedlichen Gewichtungen im einzelnen auch: Senat, FamRZ 1998, S. 583 f.; OLG Düsseldorf - 7. Zivilsenat - FamRZ 1997, S. 1506 ff.; Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl. 1999, § 138 Rdnr. 223; Staudinger-Sack, BGB, Neubearb. 2003, § 138 Rdnr. 442 f.).

    Denn weil der Charakter einer Beziehung zwischen Geschlechtspartnern in aller Regel nur nach dem äußeren Verhalten der Beteiligten beurteilt werden kann, dürfen bei der rechtlichen Würdigung auch nach Testamentserrichtung eingetretene Umstände herangezogen werden, soweit sie eine unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Errichtung rückbezogene Beurteilung ermöglichen (BayObLG FamRZ 2002, S. 915 ff. - Rdnr. 23).

  • OLG Celle, 23.06.2003 - 6 W 45/03

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins ; Unwirksamkeit einer testamentarischen

    Dazu können auch Vorstellungen und Erwartungen gehören, die er zwar nicht ausdrücklich in sein Bewusstsein aufgenommen, seiner Verfügung aber als selbstverständlich zugrundegelegt hat (BayOblG FamRZ 2002, 915, 917; Palandt - Edenhofer, § 2078 Rdnr. 6).

    Jedenfalls würde selbst bei Vorhandensein eines derartigen Irrtums bei Testamentserrichtung eine Anfechtung ausscheiden, weil die Erblasserin ihre ursprüngliche Verfügung in Kenntnis der geänderten Situation bewusst weiterhin hat gelten lassen wollen (zum Ausschluss des Anfechtungsrechts in diesen Fällen vgl. BayOblG FamRZ 2002, 915, 917f.; Palandt - Edenhofer, § 2078 Rdnr. 9).

  • KG, 11.04.2022 - 19 W 1167/20

    Erbscheinssache: Widerruf eines Testaments durch handschriftlichen Brief,

    Wenn ein Erblasser einen Irrtum erkennt und seine ursprüngliche letztwillige Verfügung dennoch bewusst fortgelten lässt, spricht dies als Indiz gegen die Anfechtbarkeit (vgl. BayObLG, Beschluss v. 24.7.2001, 1 Z BR 20/01).
  • KG, 07.04.2022 - 19 W 1167/20
    Wenn ein Erblasser einen Irrtum erkennt und seine ursprüngliche letztwillige Verfügung dennoch bewusst fortgelten lässt, spricht dies als Indiz gegen die Anfechtbarkeit (vgl. BayObLG, Beschluss v. 24.7.2001, 1 Z BR 20/01).
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