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   OLG Dresden, 19.04.2004 - 21 WF 186/04   

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https://dejure.org/2004,13089
OLG Dresden, 19.04.2004 - 21 WF 186/04 (https://dejure.org/2004,13089)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.04.2004 - 21 WF 186/04 (https://dejure.org/2004,13089)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. April 2004 - 21 WF 186/04 (https://dejure.org/2004,13089)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeld wegen Verweigerungen von Auskünften im Rahmen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Verweigerung zur Auskunftserteilung bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 11 Abs. 2 S. 2; FGG § 33 § 53b; ZPO § 114
    Verweigerung der Auskunft durch einen Ehegatten im Verfahren über den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1981
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Braunschweig, 05.08.1993 - 2 WF 79/93
    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2004 - 21 WF 186/04
    Mit der Maßgabe, dass das Versorgungsausgleichsverfahren in jedem Falle durchzuführen ist, kann somit die Auskunftsverpflichtung weder damit verweigert werden, dass der zugrunde liegende Scheidungsantrag nicht begründet ist (OLG Köln FamRZ 1984, 1111 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1330; OLG Braunschweig FamRZ 1995, 300 ; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 11 VAHRG Rz. 2) noch dass der Prozesskostenhilfeantrag für das Scheidungsverfahren noch nicht verbeschieden ist.
  • OLG Köln, 23.03.1984 - 4 WF 70/84

    Auskünfte von Ehegatten zum Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2004 - 21 WF 186/04
    Mit der Maßgabe, dass das Versorgungsausgleichsverfahren in jedem Falle durchzuführen ist, kann somit die Auskunftsverpflichtung weder damit verweigert werden, dass der zugrunde liegende Scheidungsantrag nicht begründet ist (OLG Köln FamRZ 1984, 1111 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1330; OLG Braunschweig FamRZ 1995, 300 ; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 11 VAHRG Rz. 2) noch dass der Prozesskostenhilfeantrag für das Scheidungsverfahren noch nicht verbeschieden ist.
  • OLG Karlsruhe, 15.11.1993 - 2 WF 20/93
    Auszug aus OLG Dresden, 19.04.2004 - 21 WF 186/04
    Mit der Maßgabe, dass das Versorgungsausgleichsverfahren in jedem Falle durchzuführen ist, kann somit die Auskunftsverpflichtung weder damit verweigert werden, dass der zugrunde liegende Scheidungsantrag nicht begründet ist (OLG Köln FamRZ 1984, 1111 ; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1330; OLG Braunschweig FamRZ 1995, 300 ; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 11 VAHRG Rz. 2) noch dass der Prozesskostenhilfeantrag für das Scheidungsverfahren noch nicht verbeschieden ist.
  • BGH, 30.09.2020 - XII ZB 438/18

    Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich;

    aa) Es entspricht allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass die Auskunftspflicht gemäß § 220 FamFG allein an die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens anknüpft und deshalb grundsätzlich auch dann besteht, wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen und der im Verbund gestellte Scheidungsantrag deshalb Aussicht auf Erfolg hat (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2012, 55 f.; MünchKommFamFG/Stein 3. Aufl. § 220 Rn. 13; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 220 FamFG Rn. 2; Zöller/Lorenz ZPO 33. Aufl. § 220 FamFG Rn. 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Breuers FamFG 6. Aufl. § 220 Rn. 4; Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG 3. Aufl. § 220 Rn. 6; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 147; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 11 Rn. 69; Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 220 FamFG Rn. 10; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1198; vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2004, 1981, 1982; OLG Karlsruhe Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 16 WF 131/03 - juris Rn. 6; OLGR Saarbrücken 2001, 290; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 681 f.; OLG Braunschweig FamRZ 1995, 300, 301; OLG Köln FamRZ 1984, 1111, jeweils zu § 11 Abs. 2 VAHRG).
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