Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 21.10.2003

Rechtsprechung
   OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02   

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https://dejure.org/2003,2623
OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02 (https://dejure.org/2003,2623)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.09.2003 - 10 UF 128/02 (https://dejure.org/2003,2623)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. September 2003 - 10 UF 128/02 (https://dejure.org/2003,2623)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1587 Abs. 1 S. 1 BGB; § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 BGB; § 1587a Abs. 3 BGB; § 55 BeamtVG
    Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung; Betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB in Abgrenzung zur beamtenähnlichen Versorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BGB; Berechnung des Ehezeitanteils; Umwertung für Anwartschaften ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung; Betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB in Abgrenzung zur beamtenähnlichen Versorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BGB; Berechnung des Ehezeitanteils; Umwertung für Anwartschaften ...

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 513
  • FamRZ 2004, 632
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    Auszug aus OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
    Außerdem bleiben sie im langfristigen Vergleich hinter den Steigerungen dieser volldynamischen Versorgungen zurück (vgl. BGH FamRZ 1994, 23, 24 sowie die Tabelle von Gutdeutsch FamRZ 2003, 737).

    Die Rente aus dem Gruppenversicherungsvertrag bei der VGH muss daher aus Gründen der Systemgerechtigkeit und zur Sicherung des Halbteilungsgrundsatzes in eine dynamische Versorgung umgewertet werden (vgl. BGH FamRZ 1994, 23, 25; Soergel/Häußermann a.A. O., Rdnr. 357; Palandt/Brudermüller a.A. O., Rdnr. 67).

    Selbst wenn man von einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgehen wollte, wäre die Umwertung nach Auffassung des Senats (entgegen BGH FamRZ 1994, 23, 24) nicht nach der Barwertverordnung vorzunehmen, da vorrangig an ein tatsächliches Deckungskapital anzuknüpfen ist (vgl. MünchKomm/Rühmann, BGB, 4. Auflage, § 1587 a Rdnr. 470; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Auflage, § 1587 a Rdnr. 238).

  • OLG Nürnberg, 15.10.2002 - 7 UF 508/02

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils bei einer Versorgungsrente

    Auszug aus OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
    Da es sich bei der Rente aus der Zusatzversorgung künftig nicht mehr um die Komponente einer beamtenversorgungsähnlich ausgestalteten Gesamtversorgung, sondern um eine von anderen Versorgungen unabhängige Betriebsrente handelt, ist der Ehezeitanteil der Versorgung nunmehr nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst (einschließlich gleichgestellter Zeiten) zur gesamten anrechnungsfähigen Zeit im öffentlichen Dienst bis zum 31. Dezember 2001 zu berechnen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314; Glockner FamRZ 2002, 287; Palandt/Brudermüller a.A. O. Rdnr. 85).

    Damit liegt bei der gebotenen langfristigen Betrachtung keine der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung entsprechende Volldynamik mehr vor (vgl. BGH FamRZ 1985, 1119, 1121; 1987, 52, 56; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314; Johannsen/Henrich/Hahne, a.A. O., Rdnr. 234; Palandt/Brudermüller, a.A. O., Rdnr. 81).

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 69/89

    Abgrenzung zwischen beamtenähnlicher und betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
    Auch wenn die von der Nord/LB zugesagte Versorgung die Voraussetzungen der betrieblichen Altersversorgung erfüllen dürfte, ist das Versorgungsanrecht des Ehemannes demnach nach der spezielleren Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten (vgl. BGH FamRZ 1994, 232 zu einer Versorgung bei der West/LB; RGRK/Wick BGB 12. Auflage § 1587 a Rdnr. 25).

    Dazu ist zunächst der Ehezeitanteil der zugesagten Gesamtversorgung zu errechnen, und davon sind sodann - nach der sog. VBL-Methode - die Ehezeitanteile der gemäß § 7 Abs. 4 des Dienstvertrages anzurechnenden Renten abzuziehen (vgl. BGH FamRZ 1994, 232, 234).

  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
    Dies geschieht entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Kürzung nach § 55 BeamtVG (vgl. BGH FamRZ 1988, 48; 2000, 746) dadurch, dass der gesamte monatliche Kürzungsbetrag nach dem Verhältnis der vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten quotiert wird.
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
    Die von der Ehefrau neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die für sich genommen nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen wären, sind ausschließlich mit den ebenfalls dem VAHRG unterliegenden Anwartschaften des Ehemannes bei der VGH zu verrechnen (vgl. BGH FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Auszug aus OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
    Damit liegt bei der gebotenen langfristigen Betrachtung keine der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung entsprechende Volldynamik mehr vor (vgl. BGH FamRZ 1985, 1119, 1121; 1987, 52, 56; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314; Johannsen/Henrich/Hahne, a.A. O., Rdnr. 234; Palandt/Brudermüller, a.A. O., Rdnr. 81).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 836/80

    Bewertung von Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen

    Auszug aus OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
    Damit liegt bei der gebotenen langfristigen Betrachtung keine der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung entsprechende Volldynamik mehr vor (vgl. BGH FamRZ 1985, 1119, 1121; 1987, 52, 56; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314; Johannsen/Henrich/Hahne, a.A. O., Rdnr. 234; Palandt/Brudermüller, a.A. O., Rdnr. 81).
  • BGH, 24.01.1996 - XII ZB 116/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer bereits bezogenen und nicht neu

    Auszug aus OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
    Diese Änderung der maßgebenden Rechtsgrundlagen der Versorgung ist ungeachtet ihres Inkrafttretens nach Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1982, 1193; 1990, 382, 383; 1996, 406).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 35/85

    Einbeziehung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus

    Auszug aus OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
    Dies geschieht entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Kürzung nach § 55 BeamtVG (vgl. BGH FamRZ 1988, 48; 2000, 746) dadurch, dass der gesamte monatliche Kürzungsbetrag nach dem Verhältnis der vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten quotiert wird.
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 81/87

    Bewertung von Versorgungsanrechten beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02
    Diese Änderung der maßgebenden Rechtsgrundlagen der Versorgung ist ungeachtet ihres Inkrafttretens nach Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1982, 1193; 1990, 382, 383; 1996, 406).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80

    Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim

  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80

    Versorgungsausgleich - Ausbildungszeit - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit -

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87

    Kein Ausschluss der Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte bei möglicher

  • OLG Stuttgart, 11.09.1998 - 17 UF 407/97
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    c) Jedenfalls keine Volldynamik im Leistungsstadium (OLG Celle - 10. ZS - FamRZ 2004, 632, 635 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 640).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 2 (20) UF 57/01

    Versorgungsausgleich: Behandlung einer auf einer Direktversicherung beruhenden

    Nach Auffassung des Senats errechnet sich der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die - wie vorliegend - ausschließlich (unverfallbar) auf einer Direktversicherung beruht (vgl. auch Auskunft vom 08.01.2004, II 135, und Auskunft vom 11.02.2004, II 143 ), nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB, sondern nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB (ebenso OLG Celle FamRZ 2004, 632 (635); Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rn. 238; offen gelassen von BGH FamRZ 2003, 1648, 1649; vgl. auch BGH, FamRZ 1994, 23 (24) und insbes.

    Anwendbar ist demzufolge bzgl. der Umrechnung auch nicht § 1587a Abs. 4 i.V. Abs. 3 Nr. 2 BGB, sondern § 1587a Abs. 2 Nr. 5 i.V. Abs. 3 Nr. 1 BGB (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rn. 238 u. Rd. 192; OLG Celle FamRZ 2004, 632, 634/635; Palandt/Brudermüller, BGB 64. Aufl., § 1587a Rn. 87; vgl. auch FA-FamR/ Gutdeutsch, 5. Aufl., Kap. 7, Rn. 102 ): .

  • OLG Karlsruhe, 23.05.2005 - 2 UF 8/05

    Versorgungsausgleichsberechnung: Behandlung eines um einen persönlichen

    Da kein Grund für eine andere Bewertung bei Beamten besteht, ist auch bei einer Beamtenversorgung von einem Zugangsfaktor 1 auszugehen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587a Rz. 30; Staudinger/Rehm, § 1587a Rz. 186; Borth, Versorgungsausgleich 3. Aufl., Rz. 183; a.A. OLG Celle FamRZ 2004, 632, 633; für die vorzeitige Inanspruchnahme der Versorgung bereits während der Ehe Wick, Der Versorgungsausgleich, Rz. 115).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2007 - 16 UF 266/06

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Abschlägen wegen vorzeitigen Eintritts

    Nach Auffassung des Senats ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch auf die Beamtenversorgung anzuwenden (ebenso: Borth, Besprechung der genannten BGH-Entscheidung, FamRB 2005, 292; OLG Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 10 UF 225/05 - 10 UF 225/05, zitiert nach juris, Rz. 12 ff; OLG Celle, FamRZ 2004, 632 f. - jeweils mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung - Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Auflage, § 1587 a, Rz. 28).
  • OLG Celle, 30.10.2006 - 10 UF 225/05

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Anforderungen

    Der Senat hat schon in seinem - ebenfalls eine Beamtenversorgung betreffenden - Beschluss vom 19. September 2003 (FamRZ 2004, 632, 633) entschieden, dass im Versorgungsausgleich die gesamte durch die antragsgemäße Versetzung in den Ruhestand ausgelöste Kürzung des Ruhegehalts zu berücksichtigen ist, wenn sich der Beamte bei Ende der Ehezeit bereits im Ruhestand befindet.
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2004 - 6 UF 83/02

    Versorgungsausgleich: Behandlung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des

    Schließlich wird die Zusatzversorgung nach wie vor sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Leistungsphase als statisch betrachtet (OLG Celle, FamRZ 2004, 632; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1041; vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 882; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 2002 - 2 UF 176/00).
  • OLG Dresden, 03.01.2008 - 20 UF 636/07

    Zusatzversorgung öffentlicher Dienst; Deckungskapital

    Dieser Lösung, für die unter dem Gesichtspunkt der einzelfallbezogenen Ausgleichsgerechtigkeit gute Gründe sprechen mögen und die deshalb in Rechtsprechung und Literatur zuletzt zunehmend Befürworter gefunden hat (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2004, 632, 635; Rühmann in: Münchner Kommentar 4. Aufl. 2003, § 1587 a Rn. 470 m.w.N.), steht aus Sicht des Senats jedoch der Wortlaut des § 1587 a Abs. 4 BGB entgegen, der zur Bewertung von Anrechten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abschließend auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit auf die Anwendung der BarwertVO auch dann verweist, wenn und soweit der Betriebsrente ein individuelles Deckungskapital zugrunde liegt (gegen eine generelle Anwendung von § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in diesen Fällen auch OLG Koblenz NJW-RR 2007, 867; Soergel/Häußermann, 13. Aufl. 2000, § 1587 a BGB Rn. 360; i. E. auch Hahne in: Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl. 2003, § 1587 a BGB Rn. 209 und 238; BGH FamRZ 2003, 1648, 1649).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 5 UF 132/06

    Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit

    Nach Auffassung der unterzeichneten Richterin errechnet sich der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich auf einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung beruht, nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB sondern nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1752, OLG Celle, FamRZ 2004, 632, FA-FamR/Gutdeutsch, fünfte Auflage, Rn. 102).
  • OLG Dresden, 27.05.2004 - 21 UF 164/04

    Bewertung von Rentenanwartschaften bei der Zusatzversorgung bei der VBL

    Insoweit ist ihre Rechtsstellung - anders als hinsichtlich des trennbaren (vgl. OLG Celle FamRZ 2004, 632) Ausgleichs der angleichungsdynamischen Anwartschaften, da die VBL insoweit nicht beteiligt ist und ihre Beschwerde nicht zu einer Aussetzung des Versorgungsausgleichs führt - berührt (vgl. dazu Zöller-Philippi, 24. Aufl., § 621e, Rn.22 ff., 32).
  • OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09

    Behandlung von Anwartschaften der Betriebsangehörigen der Norddeutschen

    a) Der Senat hat sich mit dem Gesamtversorgungssystem der Nord/LB bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2003 (FamRZ 2004, 632) befasst und ist aufgrund des der damals zu beurteilenden Versorgung zugrunde liegenden Dienstvertrages mit der Nord/LB zu der Auffassung gelangt, dass das Anrecht als beamtenähnliche Versorgung i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. zu beurteilen sei.
  • OLG München, 03.11.2003 - 4 UF 42/03

    Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in einem

  • OLG Celle, 27.01.2004 - 10 UF 168/03
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 21.10.2003 - 5 UF 211/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4475
OLG Zweibrücken, 21.10.2003 - 5 UF 211/02 (https://dejure.org/2003,4475)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.10.2003 - 5 UF 211/02 (https://dejure.org/2003,4475)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - 5 UF 211/02 (https://dejure.org/2003,4475)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Befristete Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleich; Wiederaufnahme des Verfahrens nach Änderung der Barwertverordnung; Teilanfechtung und Beschwerdegegenstand bei Anfechtung von Beschlüssen im Versorgungsausgleich; Umrechnung von ...

  • Judicialis

    BGB § 1375 Abs. 1; ; BGB § 1587 b Abs. 1; ; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; ; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Versorgungsausgleich; Zugewinnausgleich; abgetretene Rechte und Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung; Sicherungsabtretung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 632
  • FamRZ 2004, 642
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.10.2003 - 5 UF 211/02
    Das Beschwerdeverfahren war mit Rücksicht auf die seit 1. Januar 2003 nicht mehr anwendbare Barwertverordnung (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1695) durch Senatsbeschluss vom 9. April 2003 ausgesetzt worden.
  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung

    Die Vertreter der Gegenauffassung (OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 642; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 395; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 Rn. 12) berufen sich darauf, dass eine Sicherungsabtretung von Rechten aus einer Rentenversicherung deren Berücksichtigung im Versorgungsausgleich solange nicht entgegenstünde, bis die Sicherheit in Anspruch genommen oder das entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten ausgeschieden sei.
  • OLG Nürnberg, 03.01.2007 - 7 UF 330/06

    Zur Frage, ob Rentenversicherungen in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen

    Richtig ist auch, dass in der Literatur (vgl. z.B. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Seite 219; Staudinger/Rehme, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, § 1587, Rn 12; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., Rn 98) und Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 642) die Auffassung vertreten wird, dass eine Abtretung von Rechten aus einer Rentenversicherung durch einen Ehegatten lediglich zur Sicherheit der Zurechnung der entsprechenden Anrechte zu diesem Ehegatten im Rahmen des § 1587 Abs. 1 BGB jedenfalls solange nicht entgegenstehen soll, bis die Sicherheit in Anspruch genommen oder das entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten ausgeschieden ist.
  • OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung zur Sicherung eines Kredits

    Werden Anrechte eines Ehegatten, welche gemäß § 2 VersAusglG grundsätzlich dem Ausgleich unterliegen, zur Absicherung eines Kredites an den Kreditgeber abgetreten, führt dies, solange die Sicherheit nicht in Anspruch genommen worden ist, nicht dazu, dass das Anrecht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen wäre (vgl. BGH FamRZ 2011, 963; OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 642).
  • OLG Hamm, 15.04.2013 - 4 UF 37/13

    Behandlung sicherungsabgetretener Anrechte im Versorgungsausgleich

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2011, 1671) führt die Abtretung eines Anrechts eines Ehegatten nach § 2 VersAusglG an den Kreditgeber zur Absicherung eines Kredits nicht dazu, dass das Anrecht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen wäre, solange die Sicherheit nicht in Anspruch genommen worden ist (ebenso OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 642; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 1221; OLG Nürnberg, NJW 2012, 1012; Gutdeutsch, FamRB 2012, 187; a.A. Kemper/Norpoth, 284, 285).
  • AG Lüdenscheid, 08.06.2005 - 5 F 56/05

    Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einem

    Dem entspricht es, wenn in Rechtsprechung und Literatur die Einbeziehung von zur Sicherheit abgetretenen Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich grundsätzlich befürwortet wird (vgl. OLG Y, FamRZ 2004, 642; Winter in: Soergel, 13. Aufl., § 1587 a BGB, Rdnr. 313; Brudermöller in: Palandt, 64. Aufl., § 1587 a BGB, Rdnr. 98).
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