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OLG Düsseldorf, 09.09.2004 - II-9 UF 119/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in einer bestimmten Höhe; Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltsschulden bei der Ermittlung eines Zugewinnausgleichs
- rewis.io
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 812; BGB § 1378 Abs. 3 S. 2; HausratsVO § 9
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in einer bestimmten Höhe; Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltsschulden bei der Ermittlung eines Zugewinnausgleichs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Moers, 04.11.2003 - 45 F 75/01
- AG Moers, 17.06.2004 - 45 F 75/01
- OLG Düsseldorf, 09.09.2004 - II-9 UF 119/03
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 273
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 01.12.1983 - IX ZR 41/83
Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2004 - 9 UF 119/03
a) Allerdings sind diese - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1984, 484) grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, deren Vorschriften im Streitfall nicht durch diejenigen über die Teilung des Hausrats verdrängt werden.Sofern ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt, bietet die Hausratsverordnung keine Rechtfertigung dafür, sie vom Zugewinnausgleich auszunehmen (so ausdrücklich BGH NJW 1984, 484, 486).
In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. Dezember 1983 (NJW 1984, 484) zugrunde liegenden Fall war die Form gem. § 127 a BGB gewahrt, und der dem Urteil des BGH vom 23. April 1986 (NJW-RR 1986, 1325) zugrunde liegende Fall behandelte eine Vereinbarung, der ausschließlich der HausratsVO unterliegende Hausratsgegenstände erfasste und mit dem Hinweis auf die Verrechnung einer Forderung den Zugewinnausgleichsanspruch als solchen in seiner Berechnung unangetastet ließ.
- BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 2/85
Berücksichtigung der Tilgung ehelicher Schulden beim Zugewinnausgleich
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2004 - 9 UF 119/03
In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. Dezember 1983 (NJW 1984, 484) zugrunde liegenden Fall war die Form gem. § 127 a BGB gewahrt, und der dem Urteil des BGH vom 23. April 1986 (NJW-RR 1986, 1325) zugrunde liegende Fall behandelte eine Vereinbarung, der ausschließlich der HausratsVO unterliegende Hausratsgegenstände erfasste und mit dem Hinweis auf die Verrechnung einer Forderung den Zugewinnausgleichsanspruch als solchen in seiner Berechnung unangetastet ließ. - BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88
Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2004 - 9 UF 119/03
Sofern die Eheleute - wie hier - über das Anfangsvermögen kein Verzeichnis aufgenommen haben, trifft aufgrund der Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB denjenigen Ehegatten die Beweislast, der geltend macht, das Endvermögen sei nicht mit dem Zugewinn identisch (BGHZ 107, 236, 246 m.w.N.; 113, 325). - BGH, 06.02.1991 - XII ZR 57/90
Bewertung von während der Ehe hinzuerworbenen Nutzflächen eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2004 - 9 UF 119/03
Sofern die Eheleute - wie hier - über das Anfangsvermögen kein Verzeichnis aufgenommen haben, trifft aufgrund der Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB denjenigen Ehegatten die Beweislast, der geltend macht, das Endvermögen sei nicht mit dem Zugewinn identisch (BGHZ 107, 236, 246 m.w.N.; 113, 325). - OLG Bamberg, 20.07.1989 - 2 UF 202/88
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2004 - 9 UF 119/03
Da sich aber der Hausrat der Parteien bis zur Trennung und danach zweifellos nicht verringert hat, ist im Endvermögen der Antragstellerin ein mindestens gleich hoher Wert wie im Anfangsvermögen anzusetzen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1990, 408).
- OLG Karlsruhe, 19.01.2009 - 1 U 175/08
Eheliches Güterrecht: Formzwang hinsichtlich einer die Herausnahme eines …
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - nicht zugrunde gelegt werden, dass jedwede, sich auch nur irgendwie, mittelbar auf die Ausgleichsforderung auswirkende Vereinbarung ohne weiteres § 1378 Abs. 3 BGB unterfiele (vgl. dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 273 bzw. Palandt-Brudermüller, § 1408, Rn. 14).