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   OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - I-3 Wx 131/07   

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https://dejure.org/2007,2006
OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - I-3 Wx 131/07 (https://dejure.org/2007,2006)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2007 - I-3 Wx 131/07 (https://dejure.org/2007,2006)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. September 2007 - I-3 Wx 131/07 (https://dejure.org/2007,2006)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit anderweitiger Testierung eines überlebenden Ehegatten bei einer gegenseitigen Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament; Gegenseitige Abhängigkeit zweier Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament als Voraussetzung für eine Bindung ...

  • Judicialis

    BGB § 1333; ; BGB § 2084; ; BGB § 2269 Abs. 1; ; BGB § 2270 Abs. 2; ; BGB § 2271 Abs. 2 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments bei gegenseitiger Einsetzung des überlebenden Ehegatten und Schlusserbeneinsetzung - wechselbezügliche Verfügung; Bindungswirkung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schlusserbeneinsetzung bei gemeinschaftlichen Testament - bindend oder nicht?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bindung an gemeinschaftliches Testament bei Schlusserbeneinsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 236
  • FGPrax 2008, 29
  • FamRZ 2008, 307
  • Rpfleger 2008, 32
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 108/06

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07
    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (OLG München - 31 Wx 33/07 - vom 06.07.2007 bei Juris; - 31 Wx 108/06 - vom 16.04.2007 a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07
    Enthält das gemeinschaftliche Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, so ist diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert zu ermitteln (BGH NJW-RR 1987, 1410).
  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07
    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (OLG München - 31 Wx 33/07 - vom 06.07.2007 bei Juris; - 31 Wx 108/06 - vom 16.04.2007 a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • BGH, 16.10.1991 - VIII ZR 140/90

    Formularmäßige Zusicherung von Eigenschaften eines Gebraucht-Kfz.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07
    Das Recht ist auch dann verletzt, wenn in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt und die Erwägungen des Tatrichters nicht nachvollziehbar dargelegt sind (BGH NJW 1992, 170; 1999, 1022 f.).
  • BGH, 16.12.1998 - VIII ZR 197/97

    Anforderungen an Stillhalteabkommen; Hemmung der Verjährung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07
    Das Recht ist auch dann verletzt, wenn in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt und die Erwägungen des Tatrichters nicht nachvollziehbar dargelegt sind (BGH NJW 1992, 170; 1999, 1022 f.).
  • OLG München, 06.07.2007 - 31 Wx 33/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07
    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (OLG München - 31 Wx 33/07 - vom 06.07.2007 bei Juris; - 31 Wx 108/06 - vom 16.04.2007 a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).
  • OLG Hamm, 08.09.2006 - 10 WF 148/06

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen, wenn diese über Jahre hinweg nicht geltend

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07
    Hiernach kann der Senat nicht abschließend über diesen Antrag entscheiden (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 159).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2014 - 3 Wx 128/13

    Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit einer

    Die Feststellungslast tragen insoweit die ihr Erbrecht auf die Wechselbezüglichkeit stützenden Beteiligten zu 1 und 2 (vgl. Senat NJW-RR 2008, 236, 238; Palandt-Weidlich, BGB 72. Auflage 2013 § 2270 Rdn. 4).

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (Senat, a.a.O. mit Nachw.), wobei der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist (BGH, NJW 1991, 169; Senat, NJW-RR 2008, 236, 238).

  • OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

    aa) Maßgebend hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein übereinstimmender Wille beider Ehegatten vorgelegen hat, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlichen Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLG FGPrax 2005, 164; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 307; Palandt/Edenhofer aaO § 2270 Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 3 Wx 198/11

    Keine wechselseitige Verfügung in gemeinschaftlichem Testament ohne gegenseitige

    Wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (Senat, FamRZ 2008, 307; BayObLG FG-Prax 2005, 164; OLG Hamm, FamRZ 2004, 662; Palandt-Weidlich, BGB 70. Auflage 2011, § 2270 Rdz. 1).
  • OLG Brandenburg, 26.09.2013 - 3 W 17/13

    Erbschaftsrecht: Auslegung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit einer

    Wechselbezüglichkeit ist hinsichtlich derjenigen letztwilligen Verfügungen anzunehmen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (KG FamRZ 1977, 485; OLG Hamm FamRZ 2004, 662; BayObLG FGPrax 2005, 164; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 307).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 21 W 165/20

    Auslegung einer Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament von

    Wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (vgl. BayObLG FGPrax 2005, 164, zit. nach juris Rn. 24; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 307, zit. nach juris Rn. 32; Palandt/Weidlich, BGB; 2021, § 2270 Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 15.04.2011 - 7 U 230/09

    Wechselbezüglichkeit der Einsetzung des einzigen Kindes des Erblassers aus erster

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen und fallen soll (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 307; OLG Hamm FamRZ 2004, 662; BayObLG FGPrax 2005, 164; Damrau-Klessinger, a.a.O. § 2270 Rn 3).
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