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   OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 5 UF 45/09   

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https://dejure.org/2010,13850
OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 5 UF 45/09 (https://dejure.org/2010,13850)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.02.2010 - 5 UF 45/09 (https://dejure.org/2010,13850)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 5 UF 45/09 (https://dejure.org/2010,13850)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3; BGB 1570 Abs. 2 ; BGB 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3; BGB 1570 Abs. 2
    Betreuungsunterhalt; Altersphasenmodell; Erwerbspflicht; kindbezogene Gründe; elternbezogene Gründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils gegenüber dem Unterhaltspflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    OLG Frankfurt widerspricht dem BGH beim Betreuungsunterhalt - gewisse Pauschalierung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1449
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 74/08

    Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 5 UF 45/09
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung kann ein solcher Unterhalt bei der Betreuung von Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, zwar nur noch bei ausdrücklicher Darlegung von Gründen, die kind- oder elternbezogen sein müssen, gewährt werden (BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 5 UF 45/09
    Daran kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007, die im Wesentlichen die Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder zum Gegenstand hatte, nichts Grundsätzliches ändern, wenn auch nicht verkannt wird, dass das Bundesverfassungsgericht meint, die zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre sei im Blick auf Art. 6 Abs. 2 GG "nicht zu beanstanden" (BVerfG FamRZ 2007, 965 ff.).
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 5 UF 45/09
    Der Bundesgerichtshof hat auch für Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter den Vorrang der elterlichen Betreuung vor der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen als grundsätzlich nicht mehr mit § 1570 BGB n. F. vereinbar angesehen und ausgeführt, selbst bei einem 6 ½ Jahre alten Kind bestehe mangels ergänzenden Vortrags eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgehe (Urteil vom 16.12.2009, XII ZR 50/08, Rdn. 53).
  • BGH, 17.06.2009 - XII ZR 102/08

    Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts über die Vollendung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 5 UF 45/09
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung kann ein solcher Unterhalt bei der Betreuung von Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, zwar nur noch bei ausdrücklicher Darlegung von Gründen, die kind- oder elternbezogen sein müssen, gewährt werden (BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).
  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 114/08

    Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 5 UF 45/09
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung kann ein solcher Unterhalt bei der Betreuung von Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, zwar nur noch bei ausdrücklicher Darlegung von Gründen, die kind- oder elternbezogen sein müssen, gewährt werden (BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 2 UF 328/08

    Kindes- und Verwandtenunterhalt: Grenzen der Ersatzhaftung der Eltern einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 5 UF 45/09
    Soweit der Bundesgerichtshof nun allerdings jeder Art von Altersphasenmodell, und sei es auch nur dahingehend, jedenfalls bei Betreuung eines Kindes bis zur Beendigung der Grundschulzeit könne eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden (so aber bisher die Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt am Main seit 01.01.2008 unter Nr. 17.1), eine Absage erteilt, steht dies zudem in einem gewissen Widerspruch zu der in den genannten Entscheidungen auch wiedergegebenen Passage aus der Gesetzesbegründung, dass kein abrupter Wechsel zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt wird, sondern ein gestufter Übergang ermöglicht werden soll (FamRZ 2007, 1947; vgl. dazu auch Norpoth in der Anmerkung zu dem Urteil des BGH vom 17.06.2008 in FPR 2009, 485; zu einem auf dem Boden des neuen Unterhaltsrechts möglichen abgewandelten Altersphasenmodell: Büttner, FPR 2009, 92 ff., 94).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 65/10

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Kind bezogenen

    Ein nur bis zum Alter von drei Jahren begrenzter Vorrang der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil verletzt insbesondere nicht das Elternrecht des betreuenden Elternteils (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 965 Rn. 72 f.; BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.; Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 24; Dose FPR 2012, 129, 130; aA OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2010, 1449).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 20/09

    Nachehelicher Unterhalt: Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des

    Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 Rn. 22 f. und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 25; abweichend OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1449).
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