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   OLG Schleswig, 25.06.2010 - 3 W 13/10   

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https://dejure.org/2010,21424
OLG Schleswig, 25.06.2010 - 3 W 13/10 (https://dejure.org/2010,21424)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.06.2010 - 3 W 13/10 (https://dejure.org/2010,21424)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. Juni 2010 - 3 W 13/10 (https://dejure.org/2010,21424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2069; BGB § 2270 Abs. 2
    Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung führt nicht zwingend zur wechselbezüglichen Ersatzerbeneinsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung zu Ersatzerben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2069; BGB § 2270
    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung zu Ersatzerben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 66
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.06.2010 - 3 W 13/10
    Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ausweislich seiner verallgemeinernden Ausführungen (bei juris insbesondere Tz. 14 bis 17 im Anschluss an die dort referierte geänderte Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts) nicht nur auf die Besonderheiten des dortigen Einzelfalles (nichteheliches, im Testierzeitpunkt noch nicht geborenes und nach damaliger Rechtslage nicht im Rechtssinne mit seinem Vater verwandtes Kind des vorverstorbenen Sohnes des Erblassers) bezogene, sondern vielmehr gezielt-grundsätzliche Bedeutung (ausdrücklich ebenso OLG Hamm, FamRZ 2004, 662 ff bei juris Rn. 23 mit Literaturnachweisen).

    Die sofortige Beschwerde beruft sich sodann zu ihren Gunsten auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 15. Juli 2003 (FamRZ 2004, 662 f.).

  • OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.06.2010 - 3 W 13/10
    Dabei stellt auch die Ersatzerbeneinsetzung im Verhältnis zur Einsetzung des zunächst bedachten Erben eine solche selbstständige, gesonderte Verfügung dar (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 20.04.2010, 31 Wx 83/09, bei Juris Rn. 28 mwN).

    Bleibt es mithin dabei, dass eine Ersatzerbenberufung der Antragstellerin nur auf der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 2069 BGB beruht und sich nicht durch vorrangige individuelle Auslegung feststellen lässt, dann ist in einem zweiten Schritt allerdings zu fragen, ob aber eine solche auf § 2069 BGB beruhende Ersatzerbenstellung nach dem Willen der Erblasser wechselbezüglich ausgestaltet sein sollte (zu diesem notwendigen weiteren Auslegungsschritt vgl. OLG München Beschluss vom 20. April 2010, 31 Wx 83/09 bei juris Rn. 29 ff.).

  • BayObLG, 09.01.2004 - 1Z BR 95/03

    Gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 1 BGB bei möglicher Ersatzerbschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.06.2010 - 3 W 13/10
    Ob derart abgesenkte Anforderungen die Basis der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO.) doch bereits verlassen und strengere Maßstäbe angewendet werden müssen, insbesondere gute familiäre Bindungen und die genannte allgemeine Lebenserfahrung für eine im Wege ergänzender Testamentsauslegung zu erkennende Ersatzerbeneinsetzung nicht ausreichen (so wohl BayObLG FamRZ 2004, 1671 f. und in Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung sowie der Entscheidung des OLG Hamm auch Keim, ZEV 2004, 245 f.), kann dahinstehen.
  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.06.2010 - 3 W 13/10
    Eine Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenbestimmung kann unter Heranziehung der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2002, 1126 ) nicht erkannt werden, wonach eine Kumulation der Auslegungsregeln des § 2069 BGB zur Ersatzerbenbestimmung und des § 2270 Abs. 2 BGB zur Wechselbezüglichkeit nicht möglich ist.
  • KG, 19.12.2014 - 6 W 155/14

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit der Verfügungen zugunsten der

    Da sich die Ersatzerbenberufung vorliegend nicht durch eine individuelle Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments, sondern allein aufgrund der Anwendung der Zweifelsregelung des § 2069 BGB ermitteln ließe, kommt eine Bindungswirkung nach ständiger Rechtsprechung (BGH a.a.O., dort LS und Rdz. 17; OLG Schleswig FamRZ 2014, 248 - 250, zitiert nach juris, dort Rdz. 32; ders. FamRZ 2011, 66 - 68, zitiert nach juris, dort Rdz. 15) nicht in Betracht.
  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

    Diese allgemeine Lebenserfahrung liegt gerade der Auslegungsregel des § 2069 BGB zugrunde (vgl. ähnlich bereits die Argumentation des OLG Schleswig im Beschluss vom 25. Juni 2010, ZErb 2010, 264 ff mit zustimmender Anmerkung von Lange, jurisPR-FamR 21/2010, Anm. 6).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12

    Auslegung eines Ehegattentestaments

    Ergäbe sich wie vorliegend die Ersatzerbenstellung aber nur aus der Zweifelsregel des § 2069 BGB, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.01.2002, Az. IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363 ff., zitiert nach juris) und der Obergerichte (z. B. OLG Schleswig, Beschlüsse vom 12.08.2013, Az. 3 Wx 27/13 und vom 25.06.2010, Az. 3 W 13/10; OLG München, Beschlüsse vom 20.04.2010, Az. 31 Wx 83/09 und vom 21.12.2006, Az. 31 Wx 71/06; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003, Az. 15 W 178/03; jeweils zitiert nach juris), auf die die Beschwerde verweist, daneben (kumulativ) eine Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht möglich.

    Das Nachlassgericht verkennt in Bezug auf die genannte Rechtsprechung, dass die vom Bundesgerichtsgerichtshof aufgestellten Grundsätze angesichts der verallgemeinernden Ausführungen in der genannten Entscheidung (BGH a. a. O., insbesondere Rn. 14 bis 17 zitiert nach juris) gerade über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus für alle Fälle gelten, in denen sich sowohl die Ersatzerbenstellung als auch die Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Verfügungen ausschließlich über die Zweifelsregelungen der §§ 2069 und 2270 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 25.06.2010, Az. 3 W 13/10, Rn. 5 zitiert nach juris).

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