Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,921
BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83 (https://dejure.org/1984,921)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83 (https://dejure.org/1984,921)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1984 - IVb ARZ 59/83 (https://dejure.org/1984,921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gegenstände - Hoher Wert - Kunstgegenstände - Hausrat - Hausratsgegenstände - Lebenszuschnitt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1361a
    Gegenstände von hohem Wert als Hausrat

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1758
  • MDR 1984, 829
  • FamRZ 1984, 575
  • JR 1984, 379
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 89/75

    Keine Klage auf Herausgabe der Ehewohnung während des Eheprozesses

    Auszug aus BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83
    Die Verordnung erfaßt vielmehr alle Streitigkeiten, die zwischen Ehegatten im Falle des Getrenntlebens oder anläßlich der Scheidung über den Hausrat geführt werden (§ 1361 a BGB; §§ 1, 18 a Hausrat-VO; vgl. BGHZ 67, 217, 219 ff.).

    Ein solches Begehren kann zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, die sich über die Hausratsverteilung nicht geeinigt haben, in zulässiger Weise nur im Verfahren nach der Hausrat-VO geltend gemacht werden (BGHZ 67, 217, 219).

  • BGH, 01.12.1983 - IX ZR 41/83

    Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83
    Nach der herrschenden Auffassung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteil vom 1. Dezember 1983 - IX ZR 41/83 - FamRZ 1984, 144, 146), werden unter Hausrat im Anschluß an die Definition von Kuhnt (AcP 150 (1949) S. 130, 132) alle beweglichen Sachen verstanden, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind.
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83
    Daran ändert es nichts, daß das Verfahren bisher nicht als Familiensache behandelt und im ersten Rechtszug vom Landgericht sachlich entschieden worden ist (so genannte materielle Anknüpfung, BGHZ 72, 182, 184 ff.; BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1982 - IVb ARZ 44/82

    Zuständigkeit der Familiengerichte - Grundsatz des Vorrangs der Familiengerichte

    Auszug aus BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83
    Selbst wenn dem so wäre, würde sich eine Aufteilung des zweitinstanzlichen Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen, die bei der Zuständigkeitsbestimmung mitberücksichtigt werden können (Senatsbeschluß vom 10. November 1982 - IVb ARZ 44/82 - FamRZ 1983, 155, 156), verbieten.
  • BGH, 22.09.1982 - IVb ARZ 32/82

    Umfang der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten über

    Auszug aus BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83
    22. September 1982 - IVb ARZ 32/82 - FamRZ 1983, 1200).
  • BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79

    Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit

    Auszug aus BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83
    Daran ändert es nichts, daß das Verfahren bisher nicht als Familiensache behandelt und im ersten Rechtszug vom Landgericht sachlich entschieden worden ist (so genannte materielle Anknüpfung, BGHZ 72, 182, 184 ff.; BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 30/79 - FamRZ 1979, 1005 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Da diese Frage auch die verfahrensrechtliche Abgrenzung zu den Befugnissen des Hausratsrichters (§ 8 HausratsVO) betrifft, wird ihr im weiteren Verfahren von Amts wegen nachzugehen sein (vgl. auch Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ARZ 59/84 - FamRZ 1984, 575 = NJW 1984, 1758).
  • BGH, 11.05.2011 - XII ZR 33/09

    Abgrenzung zwischen Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich bei im

    Da es sich bei Hausratsgegenständen - etwa bei Kunstwerken - durchaus um Gegenstände von beträchtlichem Wert handeln kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1984 - IVb ARZ 59/83 - FamRZ 1984, 575), wäre es nicht einzusehen, dass solche Gegenstände weder im Hausratsverteilungsverfahren noch im güterrechtlichen Ausgleich Berücksichtigung finden sollten.
  • OLG Bamberg, 01.07.1996 - 2 WF 48/96

    Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten geschiedener Eheleute über

    Streitigkeiten geschiedener Ehegatten fallen auch dann unter die Hausratsverordnung , wenn ein Ehegatte unter Berufung auf sein Alleineigentum vom anderen die Herausgabe von Hausratsgegenständen gemäß § 985 BGB verlangt (BGH, NJW 1984, 1758 [1759 linke Spalte]).

    Daß Sachen, die einem Ehegatten allein gehören, nach § 9 HausratsVO nur ausnahmsweise dem anderen Ehegatten zugeteilt werden können, ändert entgegen der Auffassung des Familiengerichts nichts daran, daß deren Herausgabe nur im Hausratsverfahren geltend gemacht werden kann (BGH, NJW 1984, 1758 [1759 linke Spalte]).

    Unter Hausrat sind alle beweglichen Sachen zu verstehen, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (BGH, NJW 1984, 1758 ; Palandt/Diederichsen, § 1 HausratsVO RdNr. 12).

    "Gegenstände, mit denen die eheliche Wohnung ausgestattet ist (oder war), gehören dazu nicht nur soweit sie der Befriedigung materieller Bedürfnisse des häuslichen Lebens dienen wie Möbel und hauswirtschaftliches Gerät; auch Sachen, die der Ausschmückung der Wohnung dienen, fallen darunter so daß auch Zier- und Kunstgegenstände Hausrat sein können" (BGH, NJW 1984, 1758 ).

    Auch Gegenstände von hohem Wert einschließlich kostbarer Kunstgegenstände gehören somit zum Hausrat, wenn sie ihrer Art nach als Hausratsgegenstände geeignet sind und nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten als solche dienen oder gedient haben (BGH, NJW 1984, 1758 [17591; Müller-Gindullis, in: MünchKomm, § 1 HausratsVO RdNr. 8).

    Nicht zum Hausrat zählen dagegen Wertobjekte, wenn sie ausschließlich zur Kapitalanlage angeschafft worden sind (BGH, NJW 1984, 1758 [1759]) und Gegenstände, die nur den individuellen Bedürfnissen oder den persönlichen Interessen des einzelnen Ehegatten dienen (OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1134 [1135]) wie z.B. Kleider Schmuck, Familienandenken und Sammlungen (Palandt/Diederichsen § 1 HausratsVO RdNr. 12; Müller-Gindullis, in: MünchKomm § 1 HausratsVO RdNr. 9; Johannsen/Henrich/Voelskow § 1361 a BGB RdNr. 6).

  • OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03

    Zuweisung einer Motorjacht im Hausratsteilungsverfahren

    Selbst wertvolle Antiquitäten und Kunstobjekte können Hausrat sein, wenn sie nicht ausschließlich zwecks Kapitalanlage angeschafft wurden (BGH FamRZ 1984, 575 ; OLG Bamberg FamRZ 1997, 378 ).
  • OLG Naumburg, 04.09.2003 - 8 UF 211/02

    Hausratsverteilungsverfahren wegen eines einzigen im Verteilungsstreit

    Zu beachten ist hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH in FamRZ 84, S. 575).
  • OLG Hamm, 30.10.2008 - 2 UF 147/08

    Kleingarten als Hausrat bzw. Ehewohnung

    Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Kinder üblicherweise der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie (einschließlich der Freizeitgestaltung) dienten (vgl. BGH FamRZ 1984, 575 f.; Palandt-Brudermüller, BGB, 67. A., § 1361a Rz. 6 ff. m. w. N.).
  • LG Ravensburg, 31.03.1995 - 3 O 2221/94

    Ausgestaltung der Qualifizierung einer Segelyacht als Hausratsgegenstand;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 15.05.1991 - XII ARZ 12/91

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Insoweit gilt zwar § 39 DDR-FGB nicht (vgl. Kommentar zum FGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 5. Aufl. § 39 Anm. 1.2), nach den in Kraft gesetzten Vorschriften ist die HausratsVO aber auch dann anzuwenden, wenn ein Ehegatte von dem anderen die Herausgabe von Hausratsgegenständen aufgrund des § 985 BGB verlangt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ARZ 59/83 - NJW 1984, 1758, 1759).
  • BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Diese Frage zu beantworten obliegt dem Oberlandesgericht in eigener Zuständigkeit (vgl. im übrigen Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ARZ 59/83 - FamRZ 1984, 575, 576).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.1986 - 9 UF 145/85

    Hausrat; Individuelle Bedürfnisse; Persönliche Gegenstände der Ehegatten

    Der Hausrat erfaßt alle beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die Wohnung, Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt sind (BGH FamRZ 1984, 144 ff = BGHF 3, 1410; 1984, 575 = EzFamR GVG § 23b Nr. 3 = BGHF 4, 213).
  • BGH, 03.10.1984 - IVb ZR 10/83

    Wirksamkeit eines als Scheidungsvereinbarung geschlossenen Vergleichs -

  • AG Solingen, 29.03.2007 - 32 F 14/06

    Verteilung des Hausrats geschiedener Eheleute; Übertragung des Alleineigentums an

  • BGH, 08.05.1985 - IVb ARZ 5/85

    Anwendbarkeit von § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht