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   BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 100/84   

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https://dejure.org/1986,1799
BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 100/84 (https://dejure.org/1986,1799)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1986 - IVa ZR 100/84 (https://dejure.org/1986,1799)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 100/84 (https://dejure.org/1986,1799)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Volle Nutzungsbefugnis von Sachen aus einer Erbschaft für Vorerben - Pflicht zur Substanzerhaltung der Vorerben für die Nacherben und Nachnacherben - Verpflichtung für die Vorerben zur Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten der Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2216, 2124, 2125, 2126, 102, § 2112
    Rechtsstellung des Vorerben hinsichtlich der Nutzungen der Erbschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1069
  • MDR 1987, 33
  • FamRZ 1986, 900
  • Rpfleger 1986, 434
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 268/79

    Zur Wirksamkeit der Zustimmung eines Gesellschafter-Vorerben zu Änderungen des

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 100/84
    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß den Klägerinnen als Vorerbinnen, ebenso wie vorher ihrem Vater, im Verhältnis zu den Nachnacherben die vollen Nutzungen (§ 100 BGB) ihrer Vorerbschaft gebühren und daß für die Nacherben (lediglich) die Substanz erhalten bleiben muß (BGHZ 78, 177, 188 [BGH 06.10.1980 - II ZR 268/79]; Baur/Grunsky, ZHR 133 (1970), 209, 211; Hefermehl, Festschrift für H. Westermann, 1974 S. 223, 229).
  • BGH, 04.11.1987 - IVa ZR 118/86

    Besondere Pflichten des Testamentsvollstreckers bei Vor- und Nacherbfolge

    Das gilt grundsätzlich auch für die Nutzungen des Nachlasses (Senatsurteil vom 14.5.1986 - IVa ZR 100/84 - FamRZ 1986, 900 = LM BGB § 2216 Nr. 8); diese gehören ihrerseits zum Nachlaß.

    Herausgabe der Nutzungen kann der Erbe daher von dem Testamentsvollstrecker nur dann verlangen, wenn das den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht (Senatsurteil vom 14.5.1986 aaO).

    Anerkanntermaßen stehen dem Vorerben im Verhältnis zum Nacherben die vollen Nutzungen (§ 100 BGB) seiner Vorerbschaft zu, während für den Nacherben lediglich die Substanz des Nachlasses erhalten bleiben muß (Senatsurteil vom 14.5.1986 aaO).

    Dabei muß er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die §§ 2124 bis 2126 BGB beachten, die den Ausgleich von Aufwendungen zwischen Vor- und Nacherben regeln (Senatsurteile vom 10.10.1984 - IVa ZR 75/83 - NJW 1985, 382, 384 und vom 14.5.1986 aaO).

    Ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, bestimmte Erträge an den Vorerben auszuzahlen und tut er das nicht, dann gilt nichts anderes (Senatsurteil vom 14.5.1986 aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 383/17

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Da die Nutzungen des Nachlasses ihrerseits zum Nachlass gehören, hat der Testamentsvollstrecker auch diese in Besitz zu nehmen und ordnungsgemäß zu verwalten, so dass er sie zunächst - abgesehen vom Fall des § 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB und von besonderen Anordnungen des Erblassers - zu thesaurieren hat (RG, JR 1929 Nr. 1652; BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVa ZR 100/84 = FamRZ 1986, 900; Staudinger/Reimann (2016) BGB § 2216 Rn. 17).

    Dafür reicht die allgemeine Erwägung, bei älteren Gebäuden seien Renovierungsmaßnahmen erforderlich, um die Substanz auf Dauer zu erhalten, insoweit nicht aus (BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVa ZR 100/84 - juris Rn. 16f).

  • OLG Frankfurt, 15.02.2016 - 8 W 59/15

    Gleichbehandlung der Erben durch einen Testamentsvollstrecker

    Herausgabe derartiger Nutzungen kann der Erbe von der Testamentsvollstreckerin daher - vorbehaltlich einer anders lautenden Verfügung von Todes wegen - nur dann verlangen, wenn das den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB) entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVa ZR 100/84, Rechtspfleger 1986, 434; Urteil vom 04.11.1987 - IVa ZR 118/86, NJW-RR 1988, 386).
  • OLG München, 02.09.2009 - 20 U 2151/09

    Testamentsvollstreckung: Umfang des Fruchtziehungsrechts eines Vorerben

    Grundsätzlich gebühren dem Kläger als nunmehr unstreitig alleinigem Vorerben seines Großvaters Willibald B. vorbehaltlich einer anders lautenden Verfügung von Todes wegen gemäß § 2111 BGB die vollen Nutzungen der Erbschaft (BGH FamRZ 1986, 900 f.).

    39 a) Die Auslegung der Reinertragsklausel hat sich am Umfang des materiellen Nutzungsrechtes des Klägers zu orientieren (BGH FamRZ 1986, 900 f.).

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