Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2126 BGB
6 Entscheidungen zu § 2126 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.07.2004 - IV ZR 140/03
Verfahrensrecht - Begründung vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist möglich?
- BGH, 26.01.1994 - IV ZR 19/93
Voraussetzungen der Ersitzung; Erhaltungsaufwendungen des befreiten Vorerben
- BGH, 26.01.1994 - IV ZB 19/93
- BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 75/83
Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung nach Eintritt des Nacherbfalles
- BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes
- BFH, 12.05.1970 - II 52/64
Literatur im Internet zu § 2126 BGB
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