Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2119
Anlegung von Geld

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882
§ 2100Nacherbe § 2101Noch nicht gezeugter Nacherbe § 2102Nacherbe und Ersatzerbe § 2103Anordnung der Herausgabe der Erbschaft § 2104Gesetzliche Erben als Nacherben § 2105Gesetzliche Erben als Vorerben § 2106Eintritt der Nacherbfolge § 2107Kinderloser Vorerbe § 2108Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts § 2109Unwirksamwerden der Nacherbschaft § 2110Umfang des Nacherbrechts § 2111Unmittelbare Ersetzung § 2112Verfügungsrecht des Vorerben § 2113Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen § 2114Verfügungen über Hypotheken-
forderungen, Grund-
und Rentenschulden
§ 2115Zwangsvollstreckungs-
verfügungen gegen Vorerben
§ 2116Hinterlegung von Wertpapieren § 2117Umschreibung; Umwandlung § 2118Sperrvermerk im Schuldbuch § 2119Anlegung von Geld § 2120Einwilligungspflicht des Nacherben § 2121Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände § 2122Feststellung des Zustands der Erbschaft § 2123Wirtschaftsplan § 2124Erhaltungskosten § 2125Verwendungen; Wegnahmerecht § 2126Außerordentliche Lasten § 2127Auskunftsrecht des Nacherben § 2128Sicherheitsleistung § 2129Wirkung einer Entziehung der Verwaltung § 2130Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht § 2131Umfang der Sorgfaltspflicht § 2132Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2133Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung § 2134Eigennützige Verwendung § 2135Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge § 2136Befreiung des Vorerben § 2137Auslegungsregel für die Befreiung § 2138Beschränkte Herausgabepflicht § 2139Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2140Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge § 2141Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben § 2142Ausschlagung der Nacherbschaft § 2143Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2144Haftung des Nacherben für Nachlass-
verbindlichkeiten
§ 2145Haftung des Vorerben für Nachlass-
verbindlichkeiten
§ 2146Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Rechtsprechung zu § 2119 BGB

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Querverweise

Auf § 2119 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 240a (Verordnungsermächtigung)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2136 (Befreiung des Vorerben)

Redaktionelle Querverweise zu § 2119 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Vormundschaft
            Beendigung der Vormundschaft
              § 1807 (Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte)
Was ist das?

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