Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146) |
(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 2101 BGB
12 Entscheidungen zu § 2101 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 13.12.1991 - 2 Wx 33/91
- OLG Köln, 25.05.1992 - 2 Wx 21/92
- OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 66/06
Unwirksamkeit eines Testamentes bei Bestimmung des Erben durch Dritte
- OLG Hamm, 10.02.2003 - 15 W 216/02
Testamentsauslegung im Hinblick auf Trennungslösung
- OLG Zweibrücken, 14.03.1997 - 3 W 28/97
- OLG Hamm, 06.07.1995 - 15 W 172/95
Fehlende Bestimmung über den Nacherben
- BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments
- BFH, 17.07.1974 - II R 18/69
- BFH, 10.05.1972 - II 78/64
- OLG Karlsruhe, 20.12.2002 - 11 Wx 91/01
Gemeinschaftliches Testament: Anwendbarkeit der Auslegungsregel über Nach- und ...
- BayObLG, 21.08.1997 - 1Z BR 35/97
Fehlerhafte Testamentsauslegung bei Nichterörterung naheliegender ...
- BayObLG, 27.06.1996 - 1Z BR 148/95
Erbeinsetzung derselben Person unter verschiedenen Bedingungen und mit ...
Literatur im Internet zu § 2101 BGB
Querverweise
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