Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 3 - Einsetzung eines Nacherben (§§ 2100 - 2146)   
§ 2100
Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Rechtsprechung zu § 2100 BGB

93 Entscheidungen zu § 2100 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 2100 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2100 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen)

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